Ein Ehepaar nahm den Betreiber der Internet-Suchmaschine www.google.de (im Folgenden: Google) dahingehend in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine nicht länger auffindbar zu machen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Internet-Suchmaschine Google durchsucht mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von Google erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.
Ein Ehepaar war IT-Dienstleister. Der Ehemann hatte Mitte Februar 2011 beim Aufsetzen eines Internetforums – F-Internetforum – geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mit Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren.
Aufgrund einer von dem IT-Dienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Unbekannte seine IP-Adresse und seine Identität fest. Daraufhin kam es zu verschiedenen Beiträgen auf Internetseiten, in denen der Mann für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums, insbesondere Stalking, verantwortlich gemacht wurde.
In der Ergebnisliste von Google waren Inhalte nachgewiesen, wonach der IT-Dienstleister das F-Internetforum betreibe und daher verantwortlich sei. Dabei wurden in Bezug auf ihn Worte gebraucht wie „Arschkriecher, Schwerstkrimineller, Terrorist, Stalker sowie krimineller Stalkerhaushalt“.
Die Eheleute wollten von Google erreichen, diese vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte auf Drittseiten nicht mehr auffindbar zu machen. Die entsprechende Unterlassungsklage hatte beim Bundesgerichtshof1 allerdings keinen Erfolg.
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Die Inhalte auf Dritt-Internetseiten, die Google durch Verlinkung auffindbar gemacht hatte, waren keine eigenen Inhalte von Google. Sie waren von anderen Personen ins Netz gestellt worden. Die Suchmaschine durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Suchindex.
Zwar kann auch der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich als sog. mittelbarer Störer haften, wenn er zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und ursächlich beigetragen hat. Die Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Missachtung von Prüfungspflichten voraus. Von ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Denn ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr überschaubaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.
Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Eine solche Rechtsverletzung war im vorliegenden Fall nicht – eindeutig – zu erkennen. Zwar handelte es sich um scharfe Bezeichnungen über das Ehepaar. In der beim Oberlandesgericht zuvor durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme, konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die an die Eheleute gerichteten Vorwürfe teilweise möglicherweise begründet waren. Daher lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung vor, sodass der Suchmaschinenbetreiber die beanstandeten Äußerungen nicht „unauffindbar“ machen musste.
1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, besprochen in RdW 2018 Rn. 150.