Nach dem Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz am 19.12.2016 mit einem Kraftfahrzeug hat sich die Sicherung von Veranstaltungen grundlegend verändert. Um vergleichbare Ereignisse künftig zu unterbinden, fordern die Genehmigungsbehörden zunehmend das Aufstellen von Hindernissen der unterschiedlichsten Art, um das Einfahren von Kraftfahrzeugen in den Veranstaltungsbereich zu verhindern. Meist stützen sie hierbei ihre Forderungen auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder das Grünanlagengesetz. So auch für den Weihnachtsmarkt vor dem Berliner Schloss Charlottenburg. Der Veranstalter stellte erfolgreich einen Eilantrag gegen die Anordnung beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin.
Sachverhalt
Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg in Berlin stellte fristgerecht einen Antrag zur Genehmigung eines Weihnachtsmarktes nach dem Berliner Grünanlagengesetz (§ 6 Abs. 5 GrünanlG). Das zuständige Bezirksamt erteilte die Genehmigung unter der Bedingung, dass der Veranstalter „einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren mittels Kraftfahrzeugen“ sicherstellen muss. Der Veranstalter wehrte sich gegen diese Bedingung, da es sich nach seiner Auffassung um eine staatliche Aufgabe handele.
Daraufhin erging seitens der Genehmigungsbehörde ein weiterer Bescheid. In diesem wurde dem Veranstalter vorgegeben, dass er einen Grundschutz gegen Überfahrten zu gewährleisten hat. Kraftfahrzeuge sollten zumindest abgebremst oder abgelenkt werden, indem beispielsweise Betonquader (Schrammborde oder Wassertanks im Abstand von 2m) aufgestellt werden. Da die Sicherung von Veranstaltungsgeländen dieser Art oftmals ein Problem hinsichtlich der Gewährleistung von Rettungswegen darstellt, sollte der Veranstalter darüber hinaus im Eingangsbereich „ein schweres Fahrzeug als mobile Komponente aufstellen“. Dadurch könnte eine jederzeitige Zufahrt gewährleistet werden. Die Genehmigungsbehörde drohte für den Fall der Nichterfüllung Ersatzvornahme beziehungsweise ein Zwangsgeld an. Der Veranstalter ließ die Frist verstreichen, so dass die Behörde selbst Betonpoller aufstellte.
Entscheidungsgründe des VG Berlin
Das Grünanlagengesetz lässt durchaus die Möglichkeit zu, Auflagen zu erteilen. Allerdings können demnach nur Auflagen zum Schutz der Grünanlage und ihrer Nutzer vor grünanlagenspezifischen Gefahren erteilt werden. Auch ein Rückgriff auf das Polizeirecht (ASOG Bln) ist hier nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Eine Inanspruchnahme des Veranstalters nach dem ASOG Berlin wäre nur dann möglich, wenn dieser für die Gefahr verantwortlich sei. Mit der Durchführung des Weihnachtsmarktes verursacht der Veranstalter nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr eines Anschlages. Dies liegt in der Eigenverantwortung eines eventuellen Täters und hat nicht der Veranstalter zu verantworten, so dass dieser nicht als Zweckveranlasser anzusehen sei.
Das Gericht hat weiterhin ausgeführt, dass die Auflage, im Bereich des Zugangs zum Veranstaltungsgelände „ein beweglich schweres Fahrzeug aufzustellen“, nach § 37 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend bestimmt ist. Die erforderlichen Anforderungen an solche Fahrzeuge müssen definiert sein. Aus dem Bescheid war nicht erkennbar wie „schwer“ ein solches Fahrzeug sein muss, um den Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Die spezifischen Anforderungen müssen beschrieben werden, um die Zweckmäßigkeit und die Auflagenerfüllung prüfen zu können.
Folgerungen
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt deutlich, dass die Anforderungen an den Veranstalter nicht eindeutig zu erkennen sind, da diese gesetzlich nicht normiert sind.
- Der Veranstalter kann nicht den Schutz vor Terrorangriffen gewährleisten. Es liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich. Nicht zuletzt aber auch, weil ihm die sicherheitsrelevanten Informationen fehlen und auch die fachliche Einschätzung der Wahl des richtigen Mittels schwerfällt.
- Die bisher geübte Praxis der Genehmigungsbehörden, sich auf § 29 StVO oder das Grünanlagengesetz zur Auflagenerteilung im Zusammenhang mit Veranstaltungen zu stützen, wird in Frage gestellt, wenn die Auflagen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutzbereich der Norm stehen.
- Allerdings bleibt zu berücksichtigen und abzuwarten, wie sich künftig weitere gerichtliche Instanzen zu dieser Problematik positionieren.