Rechtliches

Hundebiss im Hotelzimmer

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden, dass ein Hundebesitzer auch dann auf Schmerzensgeld haftet, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

Kläger besuchte den Hund alleine und erlitt klaffende Wunde

Im konkreten Fall biss der Hund des Beklagten, ein Irish-Bullterrier, den Kläger in einem Hotelzimmer eines Frankfurter Hotels in die Hand. Der Hund sollte bei dieser Begegnung an den Umgang mit dem Kläger gewöhnt werden, den der Beklagte hielt, mit dem Ziel, dass der Kläger in Zukunft gemeinsam in der Wohnung mit dem Beklagten und dem Hund wohnen kann. Der Hund war alleine im Hotelzimmer, als der Kläger das Zimmer betrat. Dabei war das grundsätzliche Vorgehen der Gewöhnung zwischen den Parteien abgesprochen, dem Beklagten war jedoch nicht bewusst, dass der Kläger den Raum alleine betreten wollte. Eine vorherige Nachricht über whatsapp konnte jedoch aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erlaubnis hierzu verstanden werden. Durch den Biss erlitt der Kläger eine 7 cm lange, klaffende Wunde und musste 8 Tage lang täglich zur Wundversorgung ins Krankenhaus. Zurückgeblieben von der inzwischen verheilten Wunde ist ein Taubheitsgefühl im kleinen Finger der linken sowie ein Kribbeln und Schmerzen, welche zweitweise die Nachtruhe des Klägers unterbrechen.

Hundehalter hat Gefahr unterschätzt

Für den Hundebiss in der verletzten Hand hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 2500 € für angemessen. Dabei erachtete es eine Mitverschuldensquote des Klägers von 25 % für gerechtfertigt. Denn dieser habe sich in das Hotelzimmer begeben, obwohl der Beklagte selbst nicht anwesend war und es gerichtsbekannt sei, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legten und dazu neigen, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. In dem sich der Kläger in das Hotelzimmer und damit den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber „legitimiert“ gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr. Da sich aufgrund der WhatsApp Kommunikation jedoch ergebe, dass der Beklagte den Kläger eingeladen hat, sich mit dem Hund vertraut zu machen, trägt er jedoch das überwiegende Haftungsrisiko, weil er offenbar das Gefahrenpotenzial für den Kläger nicht richtig einschätzte.

Quelle:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/hundebiss-im-hotelzimmer (ergänzt durch Angaben aus dem Urteil)

Siehe zum Thema Halterhaftung auch:

Tierhalterhaftung beim Zusammenspiel mehrerer Hunde