Rechtliches Gefahrenabwehr

Warnung der Lebensmittelaufsicht vor gefährlichen Fleischwaren

Bratwürste auf Grillrost.
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Im Falle einer Warnung vor gefährlichen Fleischwaren durch die zuständige Lebensmittelaufsicht hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass das vorangegangene OLG-Urteil aufgrund der festgestellten Rechtsfehler aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sei.

Die S-GmbH produzierte Wurst- und Schinkenwaren sowie vegetarische Lebensmittel. Am 16.03.2016 entnahm die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts in einem Einzelhandelsbetrieb eine Probe des Produkts „Original Bayerisches Wacholderwammerl“ der S-GmbH. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) stellte am 24.03.2016 in dieser Probe eine Kontamination mit Listeria monocytogenes von mehr als 1 000 KbE/g (koloniebildende Einheiten pro Gramm) fest, was den zulässigen Grenzwert von 100 KbE/g deutlich überschritt.

Gesundheitsgefährdung

In den folgenden Wochen wurden weitere Produkte der S-GmbH positiv auf Listerien getestet. Am 27.05.2016 entschied das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV), die Öffentlichkeit vor dem Verzehr aller Schinken- und Wurstprodukte der S-GmbH zu warnen. Gleichzeitig wurde der S-GmbH untersagt, weitere Produkte in den Verkehr zu bringen, und sie wurde verpflichtet, bereits ausgelieferte Waren zurückzurufen. Infolgedessen wurde am 01.09.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet.

Verfahrensgang

Der Insolvenzverwalter zog anschließend gegen den Freistaat Bayern vor Gericht. Er argumentierte damit, die umfassende Warnung und der Rückruf aller Produkte, einschließlich solcher, die nachweislich unbedenklich waren, hätten die Insolvenz der S-GmbH verursacht. Er forderte Schadensersatz i. H. v. 46 591,90 € für den Rückruf unbedenklicher Produkte sowie über 10 Mio. € für den entstandenen Gesamtschaden.

Das Landgericht (LG) wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) änderte das Urteil teilweise und sprach dem Insolvenzverwalter Schadensersatz zu, wobei es ein Mitverschulden des Geschäftsführers der S-GmbH berücksichtigte. Der Freistaat Bayern legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Der BGH hob das OLG-Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Warnpflicht der Lebensmittelaufsicht

Der BGH bestätigte, dass die Warnung des StMUV vor den Schinken- und Wurstprodukten der S-GmbH grundsätzlich rechtmäßig war. Dies basiere auf § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 9 und § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung).

Die festgestellten Listerienbefunde in verschiedenen Produkten der S-GmbH, insbesondere die Überschreitung des Grenzwerts von 100 KbE/g bei bestimmten Proben, stellten hinreichende Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung dar.

Zusätzlich weise das Robert Koch-Institut (RKI) auf eine mögliche Verbindung zwischen den Produkten der S-GmbH und Listeriose-Fällen hin, was den dringenden Handlungsbedarf unterstrichen habe.

Die Behörden seien daher berechtigt gewesen, eine umfassende Warnung auszusprechen, ohne weitere Untersuchungen abzuwarten. Allerdings müsse geprüft werden, ob die Behörden ihrer Ermittlungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen seien und ob die S-GmbH ihrer bestehenden Mitwirkungspflicht genügt habe.

Amtsermittlungs- und Mitwirkungspflicht

Es bestehe ein Kooperationsverhältnis zwischen Lebensmittelunternehmen und Überwachungsbehörden. Während die Behörden eine Amtsermittlungspflicht hätten, sei diese durch die Mitwirkungs- und Kooperationspflicht des Unternehmens begrenzt. Hier hätte die S-GmbH aktiv darauf hinweisen müssen, welche ihrer Produkte nachpasteurisiert und somit unbedenklich gewesen seien. Da weder bei Betriebskontrollen noch in den vorgelegten Unterlagen Hinweise auf eine Nachpasteurisierung bestimmter Produkte ersichtlich gewesen seien, hätten die Behörden diese Information nicht kennen können.

Eine Verpflichtung der Behörden, ohne entsprechende Hinweise von sich aus Nachforschungen anzustellen, habe nicht bestanden. Mithin sei zu prüfen gewesen, ob die S-GmbH ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.

Mitverschulden des Unternehmens

Ein mögliches Mitverschulden der S-GmbH gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zu berücksichtigen. Das OLG hätte ihrem Geschäftsführer ein Mitverschulden von einem Drittel angelastet, da er es versäumt habe, die Behörden rechtzeitig über die unbedenklichen, nachpasteurisierten Produkte zu informieren. Die Annahme eines Mitverschuldens stelle keinen Rechtsfehler des OLG dar, und dabei sei die tatrichterliche Würdigung der besonderen Umstände, wie etwa des bestehenden Zeitdrucks, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mögliches Verschulden der Behörden

Hinsichtlich eines möglichen Verschuldens der Behörden sei auch auf die sog. Kollegialgerichts-Richtlinie verwiesen. Danach treffe die Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen habe. Hier habe das zuständige Verwaltungsgericht (VG) den Antrag der S-GmbH auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die öffentliche Warnung abgelehnt.

Da keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Tatsachenfeststellung oder eine fehlerhafte rechtliche Würdigung erkennbar vorgelegen hätten, sei auch aus diesem Grund ein Verschulden der Behördenmitarbeiter bei den Schutzmaßnahmen zu verneinen gewesen.

Kein Haftungsausschluss bei der Amtshaftung

Ein Mitverschulden des Geschädigten, etwa durch unzureichenden Sachvortrag oder Nachlässigkeiten, führe nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss gem. § 839 Abs. 3 BGB. Vielmehr sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Ein Amtshaftungsanspruch sei nicht gem. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte zwar ein Rechtsmittel einlegt, dieses jedoch aufgrund unzureichenden Sachvortrags oder anderer Nachlässigkeiten erfolglos bleibe.

Im vorliegenden Fall hatte die S-GmbH zwar einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, jedoch ohne ausreichende Begründung hinsichtlich der unbedenklichen Produkte. Dies führe vorliegend jedoch nicht zum Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs.

BGH-Entscheidung nicht abschließend

Aufgrund der festgestellten Rechtsfehler sei das Urteil des OLG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen gewesen. Das OLG müsse nun insbesondere klären, in welchem Umfang die S-GmbH ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und ob die Behörden ihre Amtsermittlungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätten.

Dabei sei auch das bestätigte Mitverschulden des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter habe in dem Verfahren geltend gemacht, die Behördenmitarbeiter hätten Kenntnis von der Pasteurisierung gehabt. Da der hierzu benannte Zeuge nicht gehört worden sei und sich aus dieser Tatsache ein Hinweis auf ein fahrlässiges Verhalten der Amtsträger ergeben könnte, müsse das Verfahren beim OLG neu verhandelt werden.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 19.12.2024 – III ZR 24/23

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 03/2026, Rn. 25.