Rechtliches

„Dashcam“-Aufnahmen sind vor Gericht als Beweis verwertbar

©tawanlubfah-fotolia.com

„Dashcam“-Aufnahmen können vor Gericht verwertet werden, auch wenn sie gegen den Datenschutz verstoßen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Eine erste obergerichtliche, viel beachtete Entscheidung hatte zu dieser Frage vor zwei Jahren das Oberlandesgericht Stuttgart gefällt und – wie jetzt der BGH – die Beweisverwertung grundsätzlich für zulässig erklärt. Dabei hatte das OLG die Frage, ob die Verwendung der Dashcams mit dem Datenschutz vereinbar ist, noch offengelassen.

Dashcams als Beweismittel?

Über den Einsatz der kleinen Videokameras, die Autofahrer an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe anbringen können, gibt es unterschiedliche Meinungen. Denn wer lässt sich gerne ungefragt filmen? Andererseits besteht ein Interesse von Unfallgeschädigten, den Unfallhergang nachweisen zu können. Auch wird die Aufklärung von Rowdytum im Straßenverkehr begrüßt, jedenfalls bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten.

So auch vom OLG Stuttgart in dem von ihm entschiedenen Fall. Die Richter hatten darüber zu befinden, ob die Aufzeichnung über einen Rotlichtverstoß verwertet werden darf. Auf der Aufnahme ist zu sehen, wie ein Pkw eine Ampel überfährt, die mindestens seit sechs Sekunden rot zeigte. Jedenfalls in einem solchen, schwerwiegenden Fall sei ein Video, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgenommen hat, verwertbar, so die Richter.

Dashcam-Aufnahmen sind vor Gericht verwertbar

Zum gleichen Ergebnis kam der BGH in dem aktuellen Streitfall, einem Unfallhaftpflichtprozess. Der Kläger hatte hier seine Dashcam, die auch den Unfall aufgezeichnet hatte, permanent im Einsatz. Eine solche „anlasslose Aufzeichnung“ verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so die Richter. Dennoch bejahten sie die Verwertung der Aufzeichnung. Wie das OLG Stuttgart entschied der BGH nach einer Interessen- und Güterabwägung und stellten u.a. darauf ab, dass sich Pkw-Fahrer durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aussetzten. Auch verwiesen die Richter auf die in solchen Fällen bestehende „Beweisnot“.

Anlasslose Aufzeichnungen verstoßen gegen den Datenschutz

Gleichzeitig machten die Richter deutlich, dass bei Verstößen gegen den Datenschutz hohe Geldbußen drohen. Nutzer von Dashcams können ihre Geräte aber laut Urteil auch ohne Verstoß gegen den Datenschutz einsetzen. Kurze, anlassbezogene Aufzeichnungen zum Unfallgeschehen seien zulässig und auch technisch möglich, so die Richter. Zulässig sind danach beispielsweise Dashcams, bei denen die Aufzeichnungen in kurzen Abständen überschrieben werden (Az. VI ZR 233/17).

Auch das OLG gab in seinem Beschluss wertvolle Hinweise an die Bußgeldbehörden. Diese seien nicht verpflichtet, Bußgeldverfahren zu verfolgen, wenn diese ausschließlich auf privaten Ermittlungen beruhen. Selbsternannte Hilfsscheriffs sind demnach unerwünscht (Az. 4 Ss 543/15).

Dieses Thema war bereits mehrfach Thema von Gerichtsentscheidungen und findet sich entsprechend auch in früheren Beiträgen des Sicherheitsmelders (hier und hier).