Nach §§ 313 a und b Telekommunikationsgesetz sind Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von zehn bzw. vier Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden, etwa zur Strafverfolgung, zur Verfügung gestellt werden können.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln1 ist diese Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar und daher rechtswidrig.
Pauschale Datenerfassung geht zu weit
Das Verwaltungsgericht Köln nahm in weiten Teilen seiner Entscheidung Bezug auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus dem Juni 2017, in dem dieses entschieden hatte, dass die Speicherverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen durch das Telekommunikationsgesetz nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Diese Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die ebenfalls durch EU-Recht geschützt sei. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur EU-Datenschutzrichtlinie eine nationale Regelung eines Mitgliedstaates unzulässig sei, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierter Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe.
Da die einschlägigen bundesdeutschen Vorschriften im Telekommunikationsgesetz eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung aber ausdrücklich anordneten, seien die Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung verpflichtet.
Erforderlich seien vielmehr Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten oder der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe. Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen.
1 Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. April 2018 – 9 K 7417/17, besprochen in RdW 2018 Rn. 266.