Ein seit dem Jahr 1990 beim Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer hatte im November 2015 und Februar 2016 andere Mitarbeiter gegenüber der Geschäftsführung des Arbeitgebers direkt schwerwiegend beleidigt und bedroht. Für die Beleidigungen hatte er zwei Abmahnungen erhalten. Nach der Suspendierung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht wegen einer Bedrohung eines Kollegen im Februar 2016 kam es Mitte März 2016 zu einem Personalgespräch, bei dem der Arbeitnehmer sein Smartphone auf den Tisch gelegt und das Gespräch aufgezeichnet hatte. Die Aufzeichnung hatte er keinem der Gesprächsteilnehmer mitgeteilt. Etwa zweieinhalb Monate nach dem Gespräch informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, dass er das Gespräch Mitte März mit dem Smartphone aufgenommen habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. fristlos.
Im Kündigungsschutzverfahren verteidigte sich der Gekündigte damit, dass er erst nach der Aufnahme von seinem Anwalt über die Unzulässigkeit der Aufnahme aufgeklärt worden sei. Im Übrigen habe der Arbeitgeber durch die aus seiner Sicht rechtswidrige Suspendierung sein eigenes Persönlichkeitsrecht verletzt.
Recht am eigenen Wort
Das Hessische Landesarbeitsgericht1 ließ die Argumentation des Arbeitnehmers nicht gelten und wies seine Kündigungsschutzklage ab.
Durch das heimliche Mitschneiden des Gesprächs habe der Gekündigte die ihm als Arbeitnehmer obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verletzt. Das Grundgesetz schütze das Recht der Arbeitgebervertreter am eigenen Wort. Jedermann dürfe selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen solle sowie ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden dürfe.
Rechtfertigungsgründe seien zugunsten des Arbeitnehmers nicht ersichtlich. Er hätte sich vor der Aufnahme bei seinem Rechtsanwalt über die Rechtslage kundig machen müssen. Ferner hätte er die Gesprächsteilnehmer vorab auf die Aufnahme hinweisen können. Zudem rechtfertige selbst die nach Auffassung des Gekündigten angeblich rechtswidrige Suspendierung nicht die Heimlichkeit der Tonaufnahme.
Die Interessenabwägung lasse trotz der langen Betriebszugehörigkeit keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis zu. Die fristlose Kündigung sei daher rechtmäßig.
Anmerkung:
Nach wie vor gilt also, dass heimliche Tonaufnahmen unzulässig sind und die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können.
1 Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2017 – 6 Sa 137/17, besprochen in RdW 2018 Rn. 331.
