Rechtliches

VG Freiburg: Keine Löschung im polizeilichen Auskunftssystem POLAS

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Für die praktische Polizeiarbeit in Baden-Württemberg ist das polizeiliche Auskunftssystem POLAS von großer Bedeutung. Es enthält unzählige Daten zu zahllosen Vorgängen und Personen, darunter auch zu Personen, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In einem aktuellen Urteil ging jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg der Frage nach, ob nach eingestellten Ermittlungsverfahren die Löschung von gespeicherten Daten verlangt werden darf. An der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelung im Polizeigesetz hatten die Richter dabei „keine durchgreifenden Zweifel“.

18 Vorfälle im POLAS

Im entschiedenen Fall geht es um einen nicht vorbestraften Mann, über den in dem Auskunftssystem derzeit 18 Vorfälle gespeichert sind, darunter mehrere gefährliche Körperverletzungen und Betrugsdelikte.

Grundlage für die Speicherung der Daten ist das Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Danach dürfen Daten aus Ermittlungsverfahren unter besonderen Voraussetzungen auch für die Gefahrenabwehr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten in dem Auskunftssystem gespeichert werden, auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wurde.

LKA sieht Wiederholungsgefahr

Der Mann hatte die Löschung seiner Daten verlangt, was aber das LKA ablehnte. Begründung: Der Tatverdacht im Zusammenhang mit früher geführten Ermittlungsverfahren sei nicht ausgeräumt worden und es bestehe Wiederholungsgefahr.

Der polizeibekannte Mann wollte das allerdings nicht einsehen. Ein bloßer Tatverdacht könne in einem Rechtsstaat nicht dazu führen, dass über Jahrzehnte hinweg personenbezogene Daten gespeichert werden, so sein Argument. Sämtliche Ermittlungsverfahren seien schließlich eingestellt worden.

VG entscheidet: Keine Löschung

Wie jetzt das VG entschied, bestehen gegen die Regelung im Polizeigesetz aber keine durchgreifenden Bedenken.

Eine Einstellung oder auch ein Freispruch würden einen fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig ausschließen, so die Richter. Würden die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt, sei eine Speicherung in diesen Fällen zulässig. Dies sei auch mit der durch das Rechtsstaatsprinzip verbürgten Unschuldsvermutung vereinbar.

Im konkreten Fall kamen die Richter dann auch zum Ergebnis, dass bei allen Vorgängen ein Resttatverdacht bestand, wobei sie insbesondere die Prognose des LKA zur Wiederholungsgefahr billigten.

Wiederholungsgefahr bei Betrug und Körperverletzung

Laut LKA ist bei Betrug und Körperverletzung, also bei den im Fall betroffenen Deliktsbereichen, die Wiederholungsgefahr besonders hoch. Und tatsächlich wurde, wie die Richter feststellen mussten, gegen den Mann auch im Jahr 2018 auf ein Neues wegen Verdacht auf Körperverletzung ermittelt (Az. 8 K 2352/16).