Ein kommunaler Arbeitgeber änderte das System seiner Rufbereitschaft für die Einrichtung eines Notdienstes. Aus diesem Grund verlangte er von seinen Arbeitnehmern die Nennung ihrer jeweiligen privaten Handynummern, sodass sie auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes in einem Notfall erreichbar sein könnten. Ein Mitarbeiter wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Beim Thüringer Landesarbeitsgericht1 hatte er mit seiner Weigerung schließlich Erfolg.
Unangemessener Eingriff in die Privatsphäre
Zunächst betonte das Gericht, dass schon überhaupt fraglich sei, ob dem Arbeitgeber eine gesetzliche Handhabe für die Bekanntgabe der Mobilfunknummern zur Seite stehe. Doch selbst wenn dies so wäre, wäre dieser Auskunftsanspruch durch das landesrechtliche Datenschutzgesetz (hier: Thüringer Landesdatenschutzgesetz) begrenzt. Denn die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung dar. Für eine solche Datenauskunft müsse ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen. Ferner müssten die beiderseitigen Interessen – ständige Erreichbarkeit einerseits, Schutz der persönlichen Sphäre andererseits – gegeneinander abgewogen werden. Dies ergebe im vorliegenden Fall – so die Richter – dass die Aufforderung, die Mobilfunkdaten preiszugeben, unangemessen sei.
Die Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Handynummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Dieser kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit seinem Arbeitgeber künftig nicht mehr ohne Rechtfertigungsdruck entziehen. Er könne – so das Gericht wörtlich – „nicht mehr zur Ruhe kommen“.
Auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Mitarbeiter tatsächlich auch angerufen werde, komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Arbeitgeber habe überdies durch die Änderung seines bereits bestehenden Systems des Notfalldienstes die Erforderlichkeit, die persönlichen Handynummern mitzuteilen, selbst herbeigeführt. Ihm stünden aber auch andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung, die für die Mitarbeiter keine Preisgabe persönlicher Daten bedeuten.
1 Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17 u. A., besprochen in RdW 2018 Rn. 330.