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Das Recht des privaten Sicherheitsgewerbes – Sicherheitsdienstleistungen im öffentlichen Raum (Teil 2)

Security guard officer watching video monitoring surveillance security system.
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Der Einsatz privater Sicherheitskräfte im öffentlichen Raum im Vergleich zum rein privaten Bereich stellt eine der größten rechtlichen Herausforderungen des Gewerberechts dar.[1] Da sich das Sicherheitsgewerbe zunehmend in Zonen bewegt, die die Öffentlichkeit als „staatlich“ wahrnimmt (Bahnhöfe, Marktplätze, Einkaufszentren), hat der Gesetzgeber hier besonders engmaschige Regeln geknüpft.[2]

Juristisch muss zwischen dem rechtlich öffentlichen Raum (Straßen, Plätze) und dem tatsächlich öffentlichen Raum (Einkaufszentren, Bahnhöfe, private Parkhäuser) unterschieden werden.

Die rechtliche Grauzone: „Tatsächlich öffentlicher Raum“

In rein privaten Objekten, wie etwa einem abgeschlossenen Fabrikgelände, agiert der Sicherheitsdienst ausschließlich auf der Basis des Hausrechts des Eigentümers. In Einkaufszentren hingegen, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, ist das Hausrecht eingeschränkt.[3] Ein Sicherheitsmitarbeiter darf dort Personen nicht willkürlich des Hauses verweisen, wenn diese sich rechtmäßig verhalten, da eine sogenannte „faktische Öffnung“ für die Allgemeinheit vorliegt.[4] Hier greifen Schutzrechte der Bürger stärker, und das Sicherheitsgewerbe muss eine materiell deutlich anspruchsvollere Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen als in einer privaten Lagerhalle.

Verschärfte Qualifikationspflicht: die Sachkundeprüfung

Eine der prägnantesten Unterscheidungen im Gewerberecht sind die Anforderungen an Qualifikation und Ausbildung. Während für die Bewachung eines privaten Firmengeländes (hinter einem Zaun) die einfache 40-stündige Unterrichtung für die Mitarbeiter ausreicht, schreibt § 34a GewO für Tätigkeiten im öffentlichen Raum zwingend die Sachkundeprüfung vor.

Dies gilt ausdrücklich für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum (sogenannte City-Streifen)[5] oder in Bereichen mit „tatsächlichem öffentlichem Verkehr“. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Konfliktdichte und die Gefahr von Grundrechtsverletzungen dort so hoch sind, dass die Mitarbeiter eine staatlich geprüfte Fachkompetenz in Rechtskunde und Deeskalation nachweisen müssen. Wer ohne diese Prüfung in einer Fußgängerzone oder einem Bahnhof patrouilliert, handelt ordnungswidrig, was zum Entzug der Gewerbeerlaubnis des Unternehmens führen kann.

Das Verbot der Amtsanmaßung und die Optik

Im öffentlichen Raum ist die Verwechslungsgefahr mit der Polizei das größte rechtliche Risiko. Das Gewerberecht und die Bewachungsverordnung verbieten alles, was den Anschein einer hoheitlichen Tätigkeit erweckt.[6] Das betrifft nicht nur die Uniform, die sich farblich und gestalterisch deutlich von der Polizei abheben muss (keine Landeswappen, keine „Polizei“-Schriftzüge)[7], sondern auch die Ausrüstung. Ein privater Sicherheitsdienst darf im öffentlichen Raum beispielsweise keine Blaulichter verwenden oder Fahrzeuge nutzen, die den staatlichen oder kommunalen Wagen zum Verwechseln ähnlich sehen. Während auf einem privaten Werksgelände die optische Gestaltung etwas freier sein mag (solange niemand getäuscht wird), wacht die Behörde im öffentlichen Raum darüber, dass der Bürger jederzeit die relevante Unterscheidung treffen kann.

Die Kooperation mit den Behörden (Beleihung vs. Unterstützung)

Ein besonderes rechtliches Konstrukt im öffentlichen Raum ist die Beleihung. In seltenen Fällen werden privaten Sicherheitskräften hoheitliche Rechte übertragen z.B. nach § 16a Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bei der Flugsicherheit an Flughäfen.[8] Hier werden sie als „Verwaltungshelfer“ tätig und dürfen unter staatlicher Aufsicht hoheitliche Kontrollen durchführen.[9] Abgesehen von diesen Ausnahmen, bleibt es bei der „Sicherheitspartnerschaft“: Im öffentlichen Raum hat der Sicherheitsdienst keine Vorrangsrechte. Er darf keinen Verkehr regeln, keine Personalausweise zur Identitätsfeststellung erzwingen (außer zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wie Schadenersatz) und keine Durchsuchungen gegen den Willen des Bürgers vornehmen. Jede Maßnahme, die über das Festhalten eines Straftäters auf frischer Tat hinausgeht, ist der Polizei vorbehalten.[10]

Das Gewerberecht verpflichtet die Unternehmen zudem, jede Straftat von erheblicher Bedeutung, die sie im öffentlichen Raum feststellen, unverzüglich der Polizei zu melden.[11]

Datenschutz im öffentlichen Raum

Ein weiterer massiver Unterschied liegt in der Videoüberwachung. Während ein Unternehmer sein privates Lagerhaus relativ umfassend kameraüberwachen darf, unterliegt die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen (Einkaufszentren, Bahnhöfen)[12] den strengen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und insbesondere § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Private Sicherheitsdienste müssen hier nachweisen, dass ihr Interesse an der Überwachung die Persönlichkeitsrechte der Passanten überwiegt, und dies durch eine Datenschutz-Folgenabschätzung (vgl. Art. 35 DSGVO) dokumentieren. Im rein privaten Bereich ist dieser Rechtfertigungsdruck deutlich geringer.[13]

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Hessen 11/2026, Rn. 74.

[1] Der Autor lehrt an der Hochschule Schmalkalden.

[2] Vgl. Finger/Müller, NVwZ 2004, 953 ff., insbesondere 953.

[3] Vgl. Brüning, DÖV 2003, 389 ff.

[4] Vgl. für eine besondere, kommunalrechtlich hinterlegte Situation VG Ansbach, Urt. v. 17.09.2025 – Az. AN 4 K 25.1895 und AN 4 K 25.1911.

[5] Hierzu Fisch (Fn. 14), § 34a Rn. 110.

[6] Vgl. Sensburg (Fn. 5), § 45 Rn. 88.

[7] Vgl. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger (Hrsg.), StGB, 31. Aufl. 2025, § 132 Rn. 2.

[8] Fisch (Fn. 14). § 34a Rn. 248.

[9] Vgl. Mahlberg, Gefahrenabwehr durch gewerbliche Sicherheitsunternehmen, 1988, S. 174 ff.

[10] Vgl. Thiel (Fn. 24), § 34c Rn. 56.

[11] So auch der Referentenentwurf eines Sicherheitsgewerbegesetzes, § 12 III, IV bzw. § 26 III SiGG-E, a.a.O.

[12] Buchner, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), BDSG, 4. Aufl. 2024, § 4 Rn. 6.

[13] Zur Abgrenzung EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – Az. C-212/13.