Der Gemeinde- und Städtebund hat mit Schreiben vom 22.01.2026 an Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder um Unterstützung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden entlang von Bahnlinien gebeten. In Anbetracht der klimawandelbedingten Waldschäden und vermehrt auftretender Extremwetterereignisse hat die Thematik wachsende Bedeutung.
Gerade in den für Rheinland-Pfalz charakteristischen Steillagen sind die Kosten für Maßnahmen im Wald oberhalb der Bahnlinien immens und für den einzelnen Waldbesitzenden häufig nicht tragbar. Insbesondere aus dem Bereich Trier-Saarburg erreichen den Gemeinde- und Städtebund vermehrt „Hilferufe“ von betroffenen Ortsgemeinden bzw. Verbandsgemeinden.
Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes kommen als grundsätzliche Lösungsoptionen die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht seitens des Bahnunternehmens, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln des Sondervermögens für Infrastruktur oder in letzter Konsequenz auch die Aufgabe des betroffenen Waldeigentums in Betracht.
Position des Bundesministeriums für Verkehr
Mit Antwortschreiben vom 23.02.2026 führt das Bundesministerium für Verkehr u.a. aus:
„Ein sicherer Schienenverkehr stellt ein wesentliches öffentliches Interesse dar, da er die Grundlage für eine verlässliche, leistungsfähige und nachhaltige Mobilitätsinfrastruktur bildet. Die Verkehrssicherungspflicht leistet hierzu einen zentralen Beitrag, indem sie die verantwortlichen Akteure verpflichtet, Gefahrenquellen im Schienenverkehr frühzeitig zu erkennen und auszuschließen.
Nach Angaben der Deutschen Bahn (DB AG) führt die DB Fahrwegdienste (DB FWD) im Auftrag der DB AG regelmäßige Bauminspektionen entlang von Bahnstrecken durch. Im Rahmen dieser Inspektionen werden nicht nur Bäume auf bahneigenen Grundstücken, sondern auch Bäume auf angrenzenden Drittgrundstücken hinsichtlich ihrer Stand- und Bruchsicherheit überprüft. Im Landkreis Trier-Saarburg hat die DB FWD im Jahr 2024 eine größere Anzahl potenziell verkehrsgefährdender Bäume an einem Steilhang oberhalb der Saar identifiziert. Die betreffenden Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Über die festgestellten Sachverhalte wurden sowohl die Gemeinde als auch das zuständige Forstamt informiert.
Der betreffende Steilhang ist zugleich als Naturschutzgebiet ausgewiesen, wodurch erforderliche Baumfällungen zusätzlich erschwert werden und i.d.R. mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbunden sind.
Verkehrssicherungspflichtig für die auf dem Grundstück befindlichen Bäume ist die Gemeinde als Grundstückseigentümerin. Die Durchführung der Bauminspektionen auf Drittgrund erfolgt seitens der DB AG aus eigenen Sicherheitsinteressen. Zuständigkeiten oder haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten werden dadurch nicht begründet oder verlagert. Die DB AG bietet an, sämtliche erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zu übernehmen. Dies umfasst insbesondere Streckensperrungen, Sicherungsmaßnahmen, die Erstellung von Betriebs- und Bau-Anordnungen, Abschaltungen sowie bei Bedarf auch die Organisation von Schienenersatzverkehr. In diesem Zusammenhang kam es im Januar 2025 bereits zu einer sechstägigen Streckensperrung. Gleichwohl werden durch die Inspektionen der DB FWD weiterhin Bäume in diesem Bereich als potenziell kritisch identifiziert.
Die DB AG teilt mit, dass die DB FWD der Gemeinde die erbetene Beteiligung an den Bauminspektionen ermöglicht. Die Bereitschaft, sämtliche erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zu übernehmen, besteht seitens der DB AG fort. Die Verantwortung für die Durchführung der Baumfällungen sowie für die Einhaltung etwaiger naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzauflagen liegt jedoch beim jeweiligen Grundstückseigentümer. Haftungsrechtlich verantwortlich bleibt stets der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige. Es bleibt der Gemeinde überlassen, ihre Bäume eigenständig zu bewerten und entsprechende Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu ergreifen.
Die von Ihnen vorgeschlagene Zuwendung von Mitteln aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) an die Waldbesitzer ist leider nicht möglich. Das SVIK ist ausschließlich auf zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität ausgerichtet und kann nicht für laufende Unterhaltspflichten oder individuelle privatrechtliche Sicherungspflichten verwendet werden.“
Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 11/2026, Rn. 99.
