Rechtliches

Rundfunkbeitrag für Erstwohnung ist rechtmäßig

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Das Bundesverfassungsgericht1 hatte in mehreren Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu entscheiden.

Hierbei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Erhebung für die Erstwohnung verfassungsgemäß ist, nicht jedoch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung.

Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber

Nach Auffassung der Verfassungsrichter ist die Erhebung eines Rundfunkbeitrags grundsätzlich unbedenklich. Der Beitrag gilt einen individuellen Vorteil ab, den der Bürger für die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genießt. Beitragspflichtig ist, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks generell empfangen kann, wenn auch nicht empfangen muss.

Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts den Kreis der Vorteilsempfängerin angemessener und nachvollziehbarer Weise erfasst. Zugrunde liege die durch statistische Erhebungen gedeckte Feststellung, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen. Deshalb sei das Innehaben einer solchen Raumeinheit zulässiger Ansatzpunkt für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.

Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich auch Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Denn der Gesetzgeber dürfe die Erhebung des Beitrags unabhängig vom Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Maßgeblich sei allein, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit bestehe. Sie ist stets gegeben, weil dem Bürger durch Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten ein Empfang im gesamten Bundesgebiet problemlos möglich ist.

Im Übrigen würde sich eine Anknüpfung der Gebührenerhebung an tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte als völlig unpraktikabel erweisen. Insbesondere angesichts der Vielzahl der Empfangsmöglichkeiten (über die klassischen Empfangsgeräte TV, Radio hinaus PC, Handy, Tablet u. a.) seien effektive Kontrollen nicht möglich.

Daher sei der Anknüpfungspunkt »Wohnung« für die Erhebung eines Rundfunkbeitrags nicht zu beanstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in einer Wohnung mehrere Wohnungsinhaber, und damit potenzielle Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufhalten.

Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnung unwirksam

Allerdings – so das Bundesverfassungsgericht – verstoße die Erhebung eines Beitrags für eine Zweitwohnung gegen das Grundgesetz. Denn soweit Wohnungsinhaber für ihre Erstwohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen werden, ist der Vorteil der Rundfunknutzung bereits abgegolten. Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Die Gebührenerhebung sei auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind.

Anmerkung

Das Bundesverfassungsgericht hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insbesondere für das Meldeverfahren zwischen Erstwohnung und Zweitwohnung und die daraus resultierenden Gebührenerhebungen Neuregelungen bis zum 30.06.2020 zu schaffen.

Für den nicht privaten Bereich hat das Bundesverfassungsgericht in derselben Entscheidung festgestellt, dass weder die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen gegen das Grundgesetz verstößt.

1 Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 07. 2018 – 1 BvR 1675/16 u. A., besprochen in RdW 2018 Rn. 366.