Sicherheit

Das neue Bewacherregister – Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

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Wie im Sicherheitsmelder berichtet („Das Bewacherregister kommt – 2018 bringt der Branche ein Novum“ von Bettina Krtzschmar  sollen die Daten von Bewachungsunternehmern und deren Personal künftig in einem zentralen, elektronisch auswertbaren Register gespeichert werden. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19/3829).

Neuer § 11b in der Gewerbeordnung

Die Einführung des Bewachungsregisters ist schon seit längerem vorgesehen und auch bereits in der Gewerbeordnung in der für das Bewachungsgewerbe maßgeblichen Vorschrift des § 34a geregelt. Danach muss bis zum 31. Dezember 2018 das Bewacherregister errichtet werden. In diesem Register sind laut der Vorschrift „bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten“.

In dem Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass die Vorschriften zum Bewacherregister in einem neuen § 11b der Gewerbeordnung gebündelt werden. Der neue Paragraph soll eine vollumfängliche Rechtsgrundlage für die Speicherung der erforderlichen Daten im Register abgeben und soll damit einen klaren Rahmen für die Anwender des Registers und die mit ihren Daten betroffenen Personen abstecken.

An- und Abmeldung der Wachpersonen

Die neue Vorschrift sieht außerdem vor, dass Gewerbetreibende ihre Wachpersonen und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen „schnell und unbürokratisch über das Register an- und abmelden und damit am technologischen Fortschritt durch das Register teilhaben können“, wie es in dem Entwurf heißt.

Zur zuständigen Registerbehörde wird dabei das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) bestimmt.

Neue Begriffsdefinition der Wachperson

Als eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage soll künftig die Erlaubnis für die Beschäftigung von Bewachungspersonen auch dann zu versagen sein, wenn eine der Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind, unzuverlässig ist.

Vorgesehen ist außerdem eine Begriffsdefinition der Wachperson. In Satz 1 des § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung wird nach dem Wort „Personen“ das Wort „(Wachpersonen)“ eingefügt. Im Gegensatz zum Begriff des Bewachungspersonals, welcher stets eine Gesamtheit von Personen bezeichnet, kann mit dem Begriff der „Wachperson“ auch der Singular abgebildet werden, so die Begründung des Regierungsentwurfs.

Außerdem gibt es eine bundesweite Regelung der Zuständigkeit für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen.

Vereinfachungen und Einsparungen

Insgesamt sollen mit dem Gesetz nicht nur maßgebliche Prozesse digitalisiert, sondern durch die Bündelung und Neustrukturierung Vorschriften vereinfacht und die Regelungen für die Anwender leichter und unkomplizierter nachvollziehbar werden.

Weil außerdem bundesweit klar geregelt ist, wer per Definition zum „Wachpersonal“ gehört und wer für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen zuständig ist, rechnet die Bundesregierung zudem mit Kosteneinsparungen. Mehrfachüberprüfungen würden nun überflüssig, so die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs.