Die Mitglieder eines Schützenvereins übten auch IPSC-Schießen aus. Beim IPSC-Schießen handelt es sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat. Dies ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des Bundes deutscher Sportschützen e. V. (BDS) gehört. V ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen/Bremen des BDS, dieser ist seinerseits Mitglied des – durch Freistellungsbescheid – als gemeinnützig anerkannten Bundesverbands BDS. Der BDS ist seit 2004 nach § 15 des Waffengesetzes (WaffG) als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des BDS wurde nach § 15 a WaffG genehmigt, wobei laut Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 27.19.2015 das IPSC-Schießen Bestandteil der genehmigten Sportordnung ist.
V beantragte beim Finanzamt die Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit nach § 60 a Abs. 1 AO. Diese wurde mit Hinweis auf den Abschn. 43 Ziffer 6 des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) abgelehnt, weil es sich beim IPSC-Schießen um keine die Allgemeinheit fördernde Sportart handele. Der Einspruch gegen diese Entscheidung war erfolglos, woraufhin V klagte – mit Erfolg. Das erstinstanzliche Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen festzustellen, dass IPSC-Schießen eine Förderung des Sports darstelle und nicht als dem Allgemeinwohl schädlich einzuordnen sei. Das Finanzamt ging in Revision zum Bundesfinanzhof (BFH), die allerdings als unbegründet zurückgewiesen wurde.1
Auch (IPSC-)Schießen ist Sport
Entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung erfüllt ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsports, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 der AO. IPSC-Schießen ist auch nach Ansicht des BFH Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit. Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung.
Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung der ersten Instanz an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei.
Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass V Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes war und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt worden war.
Anmerkung: Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.
1 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2018 – V R 48/16, besprochen in RdW 2019 Rn. 57