Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität informiert mit Schreiben vom 30.01.2026 über die Methodik und das Beteiligungsverfahren bei der anstehenden Überarbeitung der Landesjagdverordnung und der weiteren nachgelagerten Rechtsvorschriften.
Aus den 45 Ermächtigungsgrundlagen, die sich aus § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LJG-neu ergeben, werden 23 zusammenhängende Regelungsbereiche gebildet.
Regelungsbereiche
Für Regelungsbereiche gem. § 55 Abs. 1 LJG-neu, die eine hohe Komplexität aufweisen und potenziell strittig sind, werden ganztägige Workshops unter externer Moderation (DialogDesign, Freiburg) abgehalten. Dies betrifft die Regelungsbereiche: Jagdkonzeption, urbane Wildberater, Jagd- und Wildtierportal und Jagdbezirkskataster, Jägerprüfung, Hege und Bejagung des Rotwilds, Bildung und Abgrenzung von Bewirtschaftungsgemeinschaften und Schwerpunktgebieten für Rotwild, Jagdzeiten, Bildung und Abgrenzung der Duldungsgebiete für Dam- und Muffelwild sowie Abschussregelung.
Andere Regelungsbereiche gem. § 55 Abs. 1 LJG-neu werden seitens der Fachabteilung des Ministeriums/oberste Jagdbehörde konzeptionell vorbereitet. Dies betrifft bspw. befriedete Bezirke, Fütterung und Kirrung von Schalenwild, Jagdgenossenschaften, Wildschadensverfahren, Bau- und Fallenjagd, Schießübungsnachweis, Wildruhezonen, Landesjagdbeirat sowie Kreisjagdmeister.
Ermächtigungsgrundlagen
Die Ermächtigungsgrundlagen gem. § 55 Abs. 2 LFG-neu werden von einer Arbeitsgruppe federführend durch die FAWF und die oberste Jagdbehörde bearbeitet. Dabei geht es um das Verfahren der forstbehördlichen Stellungnahme, um Vorgaben zu Weiserflächen sowie um die Festlegung von nicht geschädigten Mindestpflanzenzahlen in Verbindung mit der Wildschadensersatzpflicht.
Die Erarbeitung der Regelungen aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen nach § 55 Abs. 3 und Abs. 4 LJG-neu liegen bei den für Naturschutz sowie Landwirtschaft zuständigen Ministerien. Diese Regelungsbereiche werden vom Arbeitsprozess nicht erfasst.
Beteiligte
Als Beteiligte sind über 20 Behörden, Institutionen und Verbände, u. a. auch der Gemeinde- und Städtebund, adressiert. Je nach inhaltlicher Betroffenheit erfolgt zu den einzelnen Regelungsbereichen eine Beteiligung in unterschiedlicher Intensität.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität stellt bzgl. des Rollenverständnisses klar, dass die Beteiligung der Behörden, Institutionen und Verbände der fachlichen Beratung der zuständigen Fachabteilung dient. Ziel ist es, inhaltliche Einschätzungen und Perspektiven der Beteiligten zu erfassen und bei der Erstellung des Entwurfs der Landesjagdverordnung sowie weiterer nachgelagerter Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Die konkrete Formulierung der einzelnen Regelungen obliegt der zuständigen Fachabteilung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags.
Organisatorisch wie fachlich anspruchsvoller Prozess
Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes handelt es sich um einen organisatorisch wie fachlich anspruchsvollen Prozess, der in erheblichem Umfang Zeit und Ressourcen bindet. Ob das Ziel erreicht werden kann, die Debatte um die neuen jagdrechtlichen Vorschriften auf Basis einer breiten sachorientierten Grundlage in konstruktive Bahnen zu lenken, bleibt abzuwarten.
Die Anpassung der nachgelagerten Rechtsvorschriften soll nach Angabe des Ministeriums fristgerecht zum 01.04.2027 abgeschlossen sein.
Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 10/2026, Rn. 91.
