Rechtliches

Privatnutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

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Das Finanzgericht Köln (FG)1 entschied über die Frage, ob die private Nutzungsmöglichkeit eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen kann. Im entschiedenen Fall stellte eine Gemeinde dem Leiter der freiwilligen Feuerwehr, der in dieser Funktion ständig einsatzbereit sein musste, ein Feuerwehreinsatzahrzeug dauerhaft zur Verfügung. Zur Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft war er berechtigt, das Feuerwehreinsatzfahrzeug auch privat zu nutzen. Das FG kam deshalb zum Ergebnis, dass die mögliche Privatnutzung durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nur eine notwendige Begleiterscheinung war, um die betriebsfunktionalen Zielsetzungen der betroffenen Gemeinde zu erfüllen. Ein geldwerter Vorteil und damit zusätzlicher Arbeitslohn sei in diesem Fall nicht anzunehmen.

Der Fall

Die Gemeinde G unterhielt für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). A war seit vielen Jahren als tariflich Beschäftigter vollbeschäftigt bei der Gemeinde G angestellt. Daneben war er Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Er wohnte 5 km von seiner Arbeitsstätte (jetzt: erste Tätigkeitsstätte) entfernt. In seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Leiter der Freiwilligen Feuerwehr wurde ihm ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen Kommandowagen zu einem Bruttolistenpreis in Höhe von 14 000 Euro. Das Fahrzeug war mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät, gekoppelt mit einem Meldeempfänger, sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befanden sich in dem Pkw die persönliche Schutzausrüstung des A, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde. Der Pkw stand A rund um die Uhr zur Verfügung. Er nutzte ihn regelmäßig auch für seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (jetzt: erste Tätigkeitsstätte) sowie für Mittagsheimfahrten. Daneben nutzte er das Fahrzeug an mehreren Tagen in der Woche, um zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder um andere Aufgaben aus seiner Tätigkeit als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen. Bei längerer Abwesenheit gab A den Pkw an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr ab. Laut Aufstellung handelte es sich dabei jährlich um jeweils ungefähr drei Wochen in den Sommermonaten sowie einige Tage im Dezember wegen Urlaubs.

Die Entscheidung

Das FG entschied zugunsten des A und setzte keinen geldwerten Vorteil für die mögliche Privatnutzung des Einsatzfahrzeugs an.

Geldwerter Vorteil

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug nicht nur für betriebliche Zwecke, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für private Fahrten zur Verfügung, ist insoweit grundsätzlich ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn anzusetzen. Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung gehören zum Arbeitslohn nur Vorteile, die »für« eine Beschäftigung gewährt werden. Der zugewendete Vorteil müsse Entlohnungscharakter haben. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn sich der Vorteil bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Leistung ihres Empfängers bzw. als Entlohnung darstelle, sondern es sich vielmehr um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Aufwendenden handele. Der Vorteil müsse in diesem Fall im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Hierfür komme es auf die Begleitumstände an wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck. Die betriebliche Zielsetzung müsse ganz im Vordergrund stehen, sodass ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden könnte.

Wie ist dies im Fall der Rufbereitschaft?

So liegt kein Entlohnungscharakter bei der Gestellung eines Werkstattwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitgeber mit der Kfz-Gestellung allein das Ziel verfolgt, dass seine Arbeitnehmer z. B. beim Auftreten von Störungen an der Elektrizitätsversorgung schnellstmöglich mit der Schadensbeseitigung beginnen konnten. Damit erfolgt die Gestellung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. In diesem Sinne diente die Überlassung des Feuerwehreinsatzfahrzeugs an A dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Gemeinde G, als Feuerschutzträgerin für einen funktionalen und zügigen Brandschutz zu sorgen. Dieser Verpflichtung kann die Gemeinde nur gerecht werden, wenn sie eine leistungsfähige Feuerwehr unterhält, die ständig einsatzbereit ist und zu jeder Zeit schnellstmöglich am Einsatzort erscheinen kann. Das Interesse des A, das Einsatzfahrzeug auch privat nutzen zu können, trete demgegenüber hinter dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Gemeinde G zurück. Zusätzlicher Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils war nach Auffassung des FG daher nicht anzusetzen.

Anmerkung:

Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des FG Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten.

1 Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. 08. 2018 – 3 K 1205/18, besprochen in RdW 08/2019, Rn. 131.