Rechtliches

Zollverwaltung hat Anspruch auf personenbezogene Daten

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Die Zollverwaltung darf die persönliche Steueridentifikationsnummer und das für die persönliche Besteuerung zuständige Finanzamt des Leiters der Personalabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen (FG Düsseldorf). Allerdings darf die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben. Außerdem muss die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten.

Der Fall

P war die Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das Hauptzollamt ihr im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. P wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. U. a. sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Das Hauptzollamt wies darauf hin, dass es im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde. P glaubte, sie sei nicht verpflichtet, die ihr gestellten Fragen zu beantworten und wollte dies mit Klage festgestellt wissen – mit weitgehendem Erfolg.

Datenschutzrechtliche Bedenken wiegen schwer

Das Finanzgericht Düsseldorf1 hatte sich der Ansicht von P in Bezug auf deren datenschutzrechtliche Bedenken und der Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung angeschlossen. Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex sei im Licht des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen. Danach bestünden Bedenken, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Fragenkatalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke sei. Als zweifelhaft erweise sich, ob es zwingend erforderlich sei, auf die für andere Zwecke erhobenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats zurückzugreifen, um Auskünfte bei den Veranlagungsfinanzämtern einholen zu können. So stünden die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer der P in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit. Zudem sei die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stelle sich die Frage, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien.

Das FG Düsseldorf setzte daher das Klageverfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

»Ist Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dahin auszulegen, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen?«

Die Einschätzung des EuGH

Nach Ansicht des EuGH ist die genannte Vorschrift wie folgt auszulegen:

Ein Unternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstrebt, darf von der Zollverwaltung aus- schließlich hinsichtlich der Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und des Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, aufgefordert werden, die Steueridentifikationsnummer und das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Anforderung dieser Daten darf nicht auf die Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers oder seine übrigen Führungskräfte und Beschäftigten erstreckt werden.

Sie gestattet es, personenbezogene Daten wie die Steueridentifikationsnummer und das Finanzamt, das für die Einkommensteuerveranlagung der verantwortlichen Führungskraft und des für die Zollangelegenheiten zuständigen Beschäftigten eines Unternehmens, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstrebt, zuständig ist, auch dann zu sammeln und zu verarbeiten, wenn diese Personen ihre Zustimmung nicht erteilt haben, damit sie der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 vor- gesehenen gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit dieses Unternehmens für Zollzwecke nachkommen kann.

Die Daten der Leitenden einer Zollabteilung sind zu offenbaren

Damit hatte die Klage von P, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personen- bezogenen Daten des Leitenden ihrer Zollabteilung wehrte, keinen Erfolg. Diese Daten müssen der Zollverwaltung preisgegeben werden.

Allerdings darf die Zollbehörde keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person – wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte – erheben. Außerdem muss die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten.

Für die Daten anderer Personen besteht keine Offenbarungspflicht

Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleitern, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten des Arbeit gebenden Unternehmens verantwortlich sind, Leiter der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter besteht hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin. Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betreffen, braucht das Unternehmen keine Auskünfte zu erteilen.

1 Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06. 02. 2019 – 4 K 1404/17 Z, besprochen in RdW 14/2019, Rn. 247.