Eine Powerbank und ein Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der Straßenverkehrsordnung (OLG Hamm).
Wer ein Fahrzeug lenkt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur sehr eingeschränkt benutzen; so sinngemäß § 23 Abs. 1 a StVO.
Dies betrifft in erster Linie das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während des Autofahrens. Das Oberlandesgericht Hamm1 hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch das Laden des Handys mittels einer Powerbank und eines Ladekabels ein Benutzen eines »elektronischen Geräts« darstellt.
Der Sachverhalt
Ein Autofahrer hatte sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone, mit dem er über die Freisprechanlage telefonierte, und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. Powerbank, d. h. einen externen Akku, angeschlossen. Er wollte auf diese Weise das Smartphone laden und den Abbruch eines Telefonats verhindern. Dabei nahm er die Powerbank und das Ladekabel in die Hand, um beide zu verbinden. Er wurde vom Amtsgericht wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Autofahrer gemäß obiger Vorschrift zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt.
Der Amtsrichter war der Auffassung, dass das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und dem verbundenen Akku als Geräteeinheit zu verstehen sei, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Im Übrigen würden Powerbank und Ladekabel auch der Kommunikation dienen, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Möglichkeit sei, mit dem Mobiltelefon zu kommunizieren.
Geräte der Energieversorgung
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat demgegenüber eine andere Rechtsauffassung und hob das Urteil gegen den Autofahrer auf.
Powerbank und Ladekabel könnten isoliert betrachtet als kein elektronisches Gerät im Sinne der oben genannten Vorschrift der Straßenverkehrsordnung angesehen werden. Es handele sich jeweils lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung des Smartphones als solchem diene und nicht um ein solches Gerät selbst.
Darüber hinaus gehe mit der Nutzung von Powerbank und Ladekabel während des Autofahrens nicht zwangsläufig eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher, wie dies etwa beim Telefonieren während der Fahrt der Fall sei. Weder Powerbank noch Ladekabel hätten ein Display, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könnte.
Insgesamt räumte das Gericht zwar ein, dass das Verbinden eines Ladekabels mit einer Powerbank ebenfalls eine Ablenkungswirkung habe, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen würden und der Autofahrer deshalb die Hände nicht mehr allein für das Autofahren frei habe. Gleichwohl sei dieser Vorgang sehr kurz und die Ablenkungswirkung daher gering.
1 Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. 05. 2019 – 4 RBs 92/19, besprochen in RdW 12/2020, Rn. 231.