Online-Händler dürfen Kunden aus Deutschland bei Zahlung per Lastschrift nicht generell den Einzug von einem Konto im EU-Ausland verwehren. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen die europäische Verordnung über das SEPA-Lastschriftverfahren dar (BGH).
Ein Elektronik-Unternehmen betrieb einen Versandhandel im Internet. Es bot seinen Kunden beim Kauf im Online-Shop als Zahlungsmethode u.a. das Lastschriftverfahren an. Bei der Internetbestellung eines Kunden mit Wohnsitz in Deutschland erschien nach Eingabe eines in Luxemburg geführten Kontos für eine SEPA-Überweisung die Fehlermeldung »ungültige IBAN«. Auf Nachfrage teilte der Elektronikhändler mit, es sei ihm bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.
Ein Verbraucherschutzverband hielt dies für einen Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung. Der Bundesgerichtshof1 teilte die Auffassung der Verbraucherschützer und verurteilte den Händler, es künftig Verbrauchern mit deutschem Wohnsitz zu gestatten, über ein ausländisches Konto zu bezahlen.
SEPA-Verordnung als Verbraucherschutzgesetz
Das Gericht machte zunächst deutlich, dass die einschlägige EU-Verordnung ein Verbraucherschutzgesetz sei. Die SEPA-Verordnung vereinfache den Zahlungsverkehr im integrierten Binnenmarkt gerade auch für die Verbraucher. Dies sei nicht etwa eine rein zufällige Nebenwirkung, sondern unmittelbar verbraucherschützendes Ziel der Regelung.
Kein genereller Ausschluss ausländischer Konten zulässig
Durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) soll ein integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen als Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes geschaffen werden. Bei Abfassung der EU-Vorschrift wurde die Erforderlichkeit der SEPA-Verordnung ausdrücklich damit begründet, dass eine Selbstregulierung in den einzelnen EU-Staaten sich nicht als ausreichend erwiesen habe. Durch die SEPA-Verordnung soll es zudem ermöglicht werden, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto nutzen zu müssen, wodurch die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbundenen Kosten vermieden werden.
Der Bundesgerichtshof betonte ferner, dass sich der generelle Ausschluss von Lastschriften, bei denen der Wohnsitz des Zahlers und Sitzstaat seiner Bank auseinanderfallen, weder mit der Verhinderung von Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu rechtfertigen sei. Denn die EU-Vorschriften räumten den EU-Verbrauchern die freie Wahl eines Zahlungsdienstleisters in einem beliebigen SEPA-Staat für alle ihre Lastschriftzahlungen im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum ein. Somit war nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs der allgemeine Ausschluss von Lastschriften eines Bundesbürgers von einer ausländischen Bank durch den Händler unzulässig und wettbewerbswidrig.
Anmerkung:
Die Frage, ob und unter welchen Umständen es in bestimmten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein könnte, in Deutschland wohnende Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen Mitgliedstaat im Interesse der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs vom Lastschriftverfahren auszuschließen, musste das Gericht im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Denn der Ausschluss des Elektronikhändlers in seinen Nutzungsbedingungen war generell; und damit wettbewerbswidrig
1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06. 02. 2020 –I ZR 93/18, besprochen in RdW 17/2020, Rn. 315.