Rechtliches

Nutzung eines Prominentenbildes für ein Gewinnspiel

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Bilder von Prominenten dürfen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person für Werbezwecke genutzt werden. Dies gilt auch, wenn das Bild einen Schauspieler in einer bekannten Rolle zeigt.

In einer Sonntagszeitung erschien unter der Überschrift »Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise« ein Artikel zur Aktion »Urlaubslotto«. Unterhalb der Überschrift befand sich ein großes Foto, auf dem ein Schauspieler, der im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der Serie »das Traumschiff« den Kapitän spielte, als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie abgebildet war. Unterhalb des Fotos wurde das »Urlaubslotto « erläutert. Dort waren vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen.

Die Leser konnten innerhalb eines einwöchigen Zeitraums per Anruf oder SMS überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1 000 € oder 5 000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost.

Der abgebildete Schauspieler verlangte vom Verlag Unterlassung und hatte damit beim Bundesgerichtshof1 Erfolg.

Eingriff in das Recht am eigenen Bild

Der Verlag hatte in den Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Schauspielers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgte im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer vom Schauspieler in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens des Verlags geführt hatte.

Interessenabwägung

Dieser Eingriff war rechtswidrig, da keine Einwilligung des Schauspielers vorgelegen hatte. Ob das Bildnis dem »Bereich der Zeitgeschichte« zuzuordnen gewesen sei und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden dürfe, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Schauspielers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem vom Verlag wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Nach Einschätzung des Gerichts waren die Interessen des Schauspielers höher zu gewichten als die des Verlags. Zugunsten des Verlags war zu berücksichtigen, dass er ein Foto genutzt hatte, das auch als Symbol für eine Kreuzfahrt im Sinne einer »Traumreise« stehe und sich dadurch teilweise von der Person des abgebildeten Schauspielers gelöst habe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Foto selbst in einem redaktionellen Kontext schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden dürfe. Denn die Veröffentlichung des Fotos war andererseits nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zur leisten. Vielmehr habe die überwiegende kommerzielle Nutzung des Fotos des Schauspielers im Vordergrund gestanden. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Schauspielers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie enthielt, seien der Bewerbung des Urlaubslottos funktional untergeordnet.

Der Verlag habe daher sein Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass er eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie hergestellt habe.

Somit war die Unterlassungsklage des Schauspielers erfolgreich.

 

1 Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. 01. 2021 – I ZR 207/19

Besprochen in RdW 2021, Heft 9, Randnummer 167.