Rechtliches

Alkoholfahrt mit Fahrrad – Radfahrverbot rechtmäßig

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Wurde ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt, muss der Fahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Unterlässt er dies, kann ihm – unabhängig von den Gründen dafür – die Fahrerlaubnis für Fahrräder entzogen werden.

Ausgangsfall

Ein Radfahrer fuhr mit seinem Fahrrad in sehr auffälliger Weise. Zeugen alarmierten die Polizei. Bei deren Eintreffen erklärte sich der Radfahrer mit einem freiwilligen Atemalkoholtest einverstanden. Dieser ergab 1,73 ‰. Eine daraufhin vorgenommene freiwillige Blutprobe ergab eine starke Beeinflussung durch Alkohol in Höhe von 2,21 ‰.

Gegen den Mann erging daraufhin ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr. Als die Verkehrsbehörde von dieser Verurteilung erfahren hatte, forderte sie den Mann auf, ein medizinisch- psychologisches Gutachten zur Frage seiner Fahreignung vorzulegen. Da er dieses Gutachten nicht beibrachte, untersagte ihm die Behörde die Nutzung aller fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere also auch die Nutzung eines Fahrrads.

Im späteren Klageverfahren machte der Betroffene geltend, er habe sich die Einholung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht leisten können. Im Übrigen benötige er sein Fahrrad existenziell, etwa für Außenkontakte, Arztbesuche oder zur Versorgung seiner Mutter.

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße1 hielt das ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, für rechtmäßig.

Ab 1,6 ‰ wird Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen vermutet

Nach den einschlägigen Vorschriften ist von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr geführt worden ist. Bei Nichtvorlage des Gutachtens dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

Hier hatte der Radfahrer eine Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,6 ‰. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Teilnahme mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr mit mehr als 1,6‰die Fahreignung insgesamt, d. h. auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, infrage stelle; deshalb könne die medizinisch-psychologische Untersuchung auch gegenüber solchen Personen angeordnet werden, die nicht über eine Fahrerlaubnis, etwa für Kraftfahrzeuge, verfügten.

Der Hinweis des Mannes, das Gutachten sei für ihn wegen finanzieller Mittel nicht erschwinglich gewesen, war hier unbeachtlich.

 

1 Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 12. August 2020 – 1 K 48/20. NW

Besprochen in RdW 2021, Heft 9, Randnummer 176