Das Landgericht Frankenthal urteilte, dass einem Radfahrer kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn er auf dem Radweg wegen abgestellter Mülltonnen stürzte, die von weitem gut erkennbar waren.1 In einem solchen Fall handelt der Radfahrer grob fahrlässig, denn er hätte das Hindernis weiträumig umfahren können.
Ausgangsfall
Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf dem Radweg Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Er sah, dass auf dem Radweg zwei Mülltonnen standen. Der Radfahrer versuchte den Mülltonnen auszuweichen und fuhr dabei gegen eine der Tonnen. Er stürzte daraufhin vom Fahrrad und verletzte sich schwer.
Vor dem Landgericht Frankenthal verklagte er das zuständige Abfallentsorgungswerk auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei behauptete er, dass Mitarbeiter des Abfallentsorgungswerks die Mülltonnen auf dem Radweg abgestellt hätten.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem Radfahrer ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei.
Zum Urteil
Zwar stelle grundsätzlich das Abstellen der Tonnen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar und könne damit einen Schadensersatzanspruch begründen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der fließende Verkehr durch die Tonnen als ruhendes Hindernis erheblich beeinträchtigt sei.
Allerdings seien die Tonnen – auch nach den Angaben des Radfahrers – von weitem erkennbar gewesen. Damit sei der Unfall nicht auf das Abstellen der Mülltonnen, sondern auf eine grob fahrlässige Fahrweise des Radfahrers zurückzuführen. Da er die Tonnen schon von weitem erkannt habe, hätte er das Hindernis mit ausreichendem Seitenabstand umfahren können. Er habe sich jedoch bewusst entschieden, an den Tonnen nur knapp vorbeizufahren, sodass es zu dem Sturz kommen konnte. Der Radfahrer trage damit ein ganz überwiegendes Mitverschulden, das alle etwaigen Ansprüche ausschließe.
1 Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.09.2021 – 4 O 25/21
Besprochen in RdW 2022, Heft 1, Rn. 14
