Rechtliches

Wie man auf einfache Weise Heizkosten sparen kann

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Wärmetechnische Untersuchungen an Gebäuden legen trotz der bundeseinheitlichen Regelung durch das Gebäudeenergiegesetz immer wieder Mängel offen. Unsachgemäßer Wärmeschutz führt dadurch nicht nur zu höheren Energiekosten im Herbst und Winter, sondern kann auch die allgemeine Gebäudesicherheit, beispielsweise den Brandschutz, in Mitleidenschaft ziehen.

Berlin/Herne/Köln [stbs]. In Deutschland regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – hervorgegangen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014 – verbindlich den für Wohngebäude vorgeschriebenen Mindestwärmeschutz nach der DIN-Verordnung 4108-2:2013-02. Die Verordnung gilt in erster Linie für den oberen Gebäudeabschluss, also die oberste Decke oder das Dach und bei Änderungen am Gebäude, z. B. durch die Dämmung der Außenwände (WDVS etc.), auch für die Kellerdecke.

In den letzten Jahren vom Bausachverständigen Stefan Budde-Siegel VDI durchgeführte Inspektionen zeigen auf, dass in fast 90 % aller Fälle die Dämmungen gar nicht, mangelhaft oder falsch ausgeführt wurden – oft in Eigenleistung oder durch unprofessionelle Dienstleister.

DIN 4108 GEG und VV TB NRW regeln die technische Ausführung

Grundsätzlich ist eine bauliche Ausführung nach DIN 4108 gemäß GEG und VV TB NRW gesetzlich vorgeschrieben. Davon darf nicht abgewichen werden. Eine falsche technische Ausführung der Dämmung führt zu Wärmebrücken und damit zu höheren Heiz- bzw. Betriebskosten. Der verstärkte Wärmeabfluss führt ebenfalls zu höheren Umweltbelastungen. Wärmebrücken können bis zu 20 % der gesamten Wärmeverluste eines Gebäudes ausmachen.

Der Wärmeverlust einer mangelhaften Sanierung im Bereich unterhalb der Kellerdecke beträgt rund 34 %, so das Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Für den Fall, dass das Gebäude Baujahr 2012 oder früher errichtet wurde und über gar keine bzw. keine entsprechende Wärmedämmung im Dach respektive der obersten Decke nach DIN 4108-2:2013-02 verfügt, sollten Mieter die untere Bauaufsichtsbehörde informieren. Diese ist für die Überwachung des GEG zuständig. Gleichzeitig kann die Miete i. S. d. § 536 BGB gemindert werden.

Die häufigsten Mängel beim Wärmeschutz
  • unzureichende Dämmstärke im Bereich der Anschlüsse an Fenster- und Türstürzen
  • unzulässige Dämmung in Bestandsgebäuden, deren Keller eine hohe Feuchtigkeit durch die fehlende Abdichtung der Außenwände aufweisen. Feuchtigkeit aus angrenzendem Außenmauerwerk darf nicht in die Dämmung hineingelangen
  • nicht eingedämmte oder nicht verlegte Leitungen und Rohre, insb. Heizungsrohre
  • nicht verlängerte Installationsleitungen wie Elektro- und Wasserleitungen sowie lose Deckenleuchten
  • Fehlen eines ca. 50 cm breiten Dämmstreifens im Anschlussbereich der Kelleraußenwand, um Wärmebrücken zu vermeiden
  • Fehlen eines ca. 50 cm breiten Dämmstreifens bei Trennwandbereichen
  • brandschutztechnisch bedenkliche Ausführungen, z. B. Fehlen eines Brandriegels

Viele dieser Mängel können die Mieter und Eigentümer selbst überprüfen. So ist die Dämmung der Kellerdecke nach DIN 4108 bereits dann mängelbehaftet, wenn die Kellerwände im oberen Bereich zur Decke nicht gedämmt wurden. In der Folge bieten Wärmebrücken der Feuchtigkeit einen Platz, sich niederzuschlagen und damit Schimmelpilzen ideale Lebensbedingungen, um sich auszubreiten.

Im Zweifel den Rat des Bausachverständigen einholen

Mietern, die unvollständigen Wärmeschutz in der Wohnung beobachten, ist zu empfehlen, sich den Rat eines Bausachverständigen einzuholen. Mietervereine und Rechtsanwälte helfen berechtigten Personen auch über Beratungs- und Prozesskostenhilfe, ihre Rechte durchzusetzen. Das sollte man für sich in Anspruch nehmen.

Eigentümern ist zu raten, entsprechende Baumaßnahmen niemals ohne fachliche Unterstützung, z. B. durch einen Bausachverständigen oder Energieberater, durchzuführen. Verstöße gegen das GEG und die Landesbauordnung werden mit Ordnungsgeldern geahndet. Mängel können gegenüber dem Unternehmer bis zu vier Jahre – sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde – geltend gemacht werden. Dies gilt auch für „Schwarzarbeiten“, insbesondere dann, wenn die ausführenden Unternehmen ihren Prüfungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht nachgekommen sind. Selbst Architekten und Bauleiter könnten in Haftung genommen werden.

Hinweis

Die Dämmung mit sog. Polystyrol-Platten (Styropor, PS, EPS, XPS) ist bedenklich. Der Unternehmer hätte den Auftraggeber darüber informieren müssen, dass die Platten, obwohl diese bauartgeeignet und der Baustoffklasse B1 „schwerentflammbar“ nach DIN 4102 zugeordnet sind, sich nicht für den Einsatz eignen, da die Verwendung gegen § 14 BauO NRW 2018 verstößt. Die Platten verhindern im Brandfall nicht die Ausbreitung des Feuers und machen es der Feuerwehr durch ihr tropfendes Abbrennen nahezu unmöglich einzugreifen. Auch der spätere Rückbau (HBCD, Treibmittel)/Sanierung im Brandfall ist mit hohen Kosten (Ruß und Schadstoffe, die beim Brand entstehen) verbunden.

 

Quelle: Pressemitteilung Stefan Budde-Siegel VDI vom 28.11.2022