Grundlagen Rechtliches

Schmerzensgeld für Sturz durch losgerissenen Hund

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Wenn sich der Hund vom Besitzer losreißt und einen Radfahrer zum Sturz bringt, haftet dieser für die daraus entstandenen Schäden. In dem hier besprochenen Fall bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € wegen der verwirklichten Tiergefahr. Zu berücksichtigen war, dass der Hundehalter den Sturz nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.[1]

Ein Radfahrer fuhr neben seiner Lebensgefährtin auf einem Radweg zwischen Hanau und Frankfurt a.M., als sich ein Hund von seinem Besitzer losriss und auf den Radweg lief. Der Mann stürzte daraufhin vom Fahrrad und verletzte sich am rechten Arm und an der rechten Hand. Er zog sich unter anderem ein Anpralltrauma des rechten Handgelenks und Ellbogens, eine Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk zu. Der Radfahrer klagte gegen den Besitzer des Hundes und verlangte die Erstattung der Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 15.000 €.

Schmerzensgeld für Radfahrer

Das Landgericht Frankfurt a.M. sprach dem Radfahrer teilweise die Kostenerstattung und ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zu. Dagegen wandte sich der Radfahrer, indem er Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte. Er forderte ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € und trug dazu vor, dass nicht unerhebliche Bewegungsbeeinträchtigungen des Ellbogens gegeben seien.

Darüber hinaus habe er Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen und könne aufgrund der Verletzungen dauerhaft nicht mehr seine Freizeitsportarten, wie Motorrad- und sportliches Radfahren, ausüben.

Radfahrer begehrt höheres Schmerzensgeld

Die Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. war nicht erfolgreich. Das Gericht befand, dass die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgelds angemessen war. Schmerzensgeld kompensiert immaterielle Schäden. Immateriell sind Schäden, die nicht vermögensrechtlich entstanden sind. Ein Schmerzensgeld kommt vielmehr für die seelischen Belastungen, die durch eine schädigende Handlung hervorgerufen wurden, auf.

Neben den durch Körperverletzungen entstandenen Schmerzen sind hier beispielweise auch seelische Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit einer Freiheitsentziehung oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu nennen. Das Schmerzensgeld dient einerseits dem Zweck der Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung, andererseits aber auch der Genugtuung gegenüber dem Schädiger.

Die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Dabei sind die Umstände des konkreten Falles in einer Gesamtschau zu würdigen. Zu nennen sind hier etwa die Schwere der Verletzung, das durch die Verletzung verursachte Leid, die Dauer, aber auch der Verschuldensgrad des Schädigers. Eine Orientierung, aber keine zwingende Bindung, können in diesem Zusammenhang sog. Schmerzensgeldtabellen geben.

OLG Frankfurt: Schmerzensgeld war angemessen

Im hier besprochenen Fall befand das Berufungsgericht, dass die Umstände des Einzelfalls durch das Landgericht hinreichend berücksichtigt worden waren. Insbesondere bestätigte ein Sachverständigengutachten nicht die behaupteten Bewegungsbeeinträchtigungen sowie die Einschränkungen in alltäglichen Leben des Radfahrers.

Den erheblichen Verlust an Lebensqualität, der dadurch eingetreten sei, dass er seinen Freizeitaktivitäten nicht mehr nachgehen könne, habe die Vorinstanz bereits angemessen berücksichtigt. Zudem falle ins Gewicht, dass der Hundehalter nicht vorsätzlich gehandelt habe.

 

Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 7/2023, Rd. 120.

[1] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2022 – 11 U 89/21.