Dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lag eine Beschwerde eines Radfahrers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vor. Es ging hierbei um eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrradfahrer in sogenannten Begegnungszonen. Ob diese Bestand hat, hatte das OVG zu klären.[1]
Im Juli 2021 wurde vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h in einer Straße eingeführt. Als Begründung hierfür wurde aufgeführt, dass es hier durch ein erhöhtes Fußgänger-Aufkommen zu vermehrten Gefahrensituationen durch das Aufeinandertreffen von Fahrradfahrern, Fußgängern und Autos käme.
Ein Radfahrer legte hierauf beim OVG Beschwerde ein, da es seiner Meinung nach keine Gefährdungslage gebe, die das Tempolimit rechtfertige. Dabei verwies er auch auf die Zahl der Verkehrsunfälle in den vergangenen Jahren.
Geschwindigkeitsbegrenzung hat Bestand
Das OVG wies die Beschwerde des Radfahrers jedoch zurück. Somit hat die vom Bezirksamt für Fahrräder angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung vorerst Bestand. In sogenannten Begegnungszonen, in denen verschiedene Verkehrsteilnehmer aufeinandertreffen, darf ein Tempolimit für Radfahrer eingerichtet werden, so entschied das OVG.
Die durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße entstandene und verdichtete Gemengelage von Fußgängern, Rad- und Autofahrern rechtfertige die Annahme einer qualifizierten Gefahr.
Mehr Fußgänger- und Radfahrer
Ausweislich des von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Auftrag gegebenen Berichts „Berliner Begegnungszonen“ mittels Vorher-Nachher-Untersuchungen habe sich nach der Umgestaltung der Fußgängerverkehr um durchschnittlich 18% erhöht.
Die Anzahl der Radfahrenden sei um zwei Drittel gestiegen und die Zahl der Personen, die den Zweirichtungsradweg querten, um 167 %. Vor diesem Hintergrund komme es auf die näheren Umstände der Verkehrsunfälle in den vergangenen Jahren nicht mehr entscheidend an.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Entnommen aus dem RdW-Kurzreport 12/2023, Rn. 199.
[1] OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2022 – S 53/22.