Das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte im Fall eines verletzten Ladendetektivs, dass dieser trotz des gegen ihn gerichteten widerrechtlichen Angriffs keinen Versorgungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz habe, da aufgrund seines Verhaltens ein Fall leichtfertiger Selbstgefährdung vorliege.
Versagung von Beschädigtenversorgung
Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können Opfer von Gewalttaten Entschädigungsleistungen erhalten. Hintergrund ist die Verantwortung des Staates, als Träger des Gewaltmonopols die Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Versagt dieser Schutz, so haftet der Staat dem Opfer nach den Voraussetzungen des OEG als Ausfluss des allgemeinen Aufopferungsrechts.
Das eigene Verhalten des Opfers kann allerdings einer Entschädigung entgegenstehen. In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung verneint.
Eskalation vor Supermarkt
Geschädigt wurde ein Mann, der als Ladendetektiv beschäftigt war. Er wollte – nach Ende seiner Tätigkeit – in einem Lebensmittelmarkt in Biberach an der Riß zwei junge Männer am Betreten des Marktes kurz vor Ladenschluss hindern. Diese verließen trotz seiner Anweisungen den Eingangsbereich des Marktes nicht.
Der Ladendetektiv geriet zunächst in eine verbale Auseinandersetzung mit einem der beiden Jugendlichen, dem späteren Täter. Dieser teilte dem Ladendetektiv mit, dass, wenn er in das Geschäft rein wolle, er da auch reingehe. Dann begann eine Diskussion, nach dem Motto, wer er – der Ladendetektiv – überhaupt sei, er habe nicht einmal einen Ausweis o. Ä.
Ein Mitarbeiter des Marktes war bereits im Begriff, eine Kollegin um die Verständigung der Polizei zu bitten, als der Ladendetektiv anfing, den Jugendlichen aus dem Ladenbereich zu schieben. Der Anruf bei der Polizei erfolgte darauf zunächst nicht. Die Auseinandersetzung ging jedoch weiter und wurde aggressiver, sodass der weitere Mitarbeiter nun doch die Alarmierung der Polizei veranlasste.
Als der Ladendetektiv den späteren Täter weiter wegschieben wollte, schlug dieser ihm mehrere Male mit der Faust ins Gesicht. Der Detektiv erlitt dadurch insbesondere einen Bruch des Augenhöhlenbodens. Der Täter wurde durch das Amtsgericht Biberach wegen dieser und anderer Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung.
Strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend
Einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG hat der verletzte Ladendetektiv jedoch nicht, wie das LSG entschieden hat. Insbesondere ist die Entscheidung über einen Versorgungsanspruch nicht an die rechtskräftig gewordene Beurteilung des Strafgerichts gebunden. Denn eine Entscheidung nach dem OEG setzt nicht einmal die Verurteilung des Angreifers wegen einer Straftat und auch nicht die Strafbarkeit seines Verhaltens voraus.
Geboten ist vielmehr eine unabhängige Beweiswürdigung, in deren Rahmen ggf. aber Feststellungen anderer Gerichte im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können. Das strafrechtliche Urteil kann dabei aber nicht die Entscheidung über den OEG-Anspruch präjudizieren.
Es verhält sich zwar zu der Frage des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs und bejaht diesen. Feststellungen dazu, ob etwa ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG vorliegt, kann es jedoch keine treffen, da diese in der Person des Geschädigten liegen müssen und nicht in der des Täters. Der Versorgungsanspruch des Opfers kann gerade trotzdem ausgeschlossen sein, obwohl ein rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt.
Widerrechtlicher Angriff als Voraussetzung für Versorgungsanspruch
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind. Danach erhält, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern, nämlich tätlichem Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen. Diese müssen durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sein. Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit – v. a. verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz – abzustellen.
Als tätlicher Angriff ist eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. Dabei erfüllt die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit.
Angriff auf Ladendetektiv unbestreitbar
Ausgehend von diesen Maßstäben ist hier der Ladendetektiv Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden, der zu einem Gesundheitserstschaden (Orbitabodenfraktur) geführt hat.
Soweit der Ladendetektiv anscheinend zuerst den Täter körperlich attackiert hat, ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch das Hausrecht ein geschütztes Rechtsgut i. S. d. Notwehrrechtes ist und – notfalls mit scharfen Mitteln – verteidigt werden kann.
Ein Zurückdrängen zum Schutz des Hausrechts, also unter Einsatz körperlicher Gewalt, ist damit nicht schon deshalb rechtswidrig, weil noch keine bedrohliche Situation bestanden hat. Ohnehin war die Reaktion des Täters von dessen Notwehrrecht nicht mehr gedeckt. Es hätte ausgereicht, wenn er sich schlicht von dem Supermarkt entfernt hätte.
Versorgungsanspruch vs. Versagungsgrund
Der geltend gemachte Versorgungsanspruch war jedoch zu verneinen, da ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 OEG vorlag. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (Alt. 1) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (Alt. 2).
Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung v. a. dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat.
Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z. B. eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat.
Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre. Wer bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, hat die Folgen selbst zu tragen; das Opferentschädigungsrecht schützt ihn dann nicht.
Leichtfertige Selbstgefährdung
Nach diesen Maßstäben lag im Falle des Ladendetektivs eine leichtfertige Selbstgefährdung vor, die eine Entschädigung unbillig erscheinen lässt. Denn der Detektiv hätte erkennen können und müssen, dass sein Vorgehen zu einer Zuspitzung der Situation führt. Er hat sich grob fahrlässig selbst gefährdet, indem er zu einem körperlichen Angriff gegen den Täter übergangen ist und verkannt hat, dass damit die Situation weiter eskaliert.
Die Annahme eines Versagungsgrundes führt auch nicht zu einer Verkehrung von Täter und Opfer, sondern berücksichtigt nur, dass das Verhalten des Ladendetektivs keine Veranlassung bietet, ihn mit staatlichen Mitteln dafür zu entschädigen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht habe nachkommen können.
Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes hat der Mann vielmehr durch sein eigenes Verhalten vereitelt, da der weitere Mitarbeiter von seinem Vorhaben, die Polizei zu rufen, nur deshalb zunächst Abstand nahm, weil es durch das Verhalten des Detektivs zu der Eskalation der Situation kam.
Dass dem Ladendetektiv zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den Täter zustehen können, steht dabei nicht infrage, zumal dieser offenbar schon im Strafverfahren Schmerzensgeldansprüche anerkannt hat.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 14.09.2023 – L 6 VG 1744/23
Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 2/2024, Rn. 20.
