Rechtliches Sicherheitskonzepte

Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt

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Im Falle eines vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs und dessen anschließender Sicherstellung sowie Verwahrung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. entschieden, dass es auf die behördliche Veranlassung der Kennzeichnung ankommt und nicht darauf, ob die behördliche Veranlassung als solche erkennbar ist.

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich erfolglos gegen die Auferlegung der Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung seines Fahrzeugs. Er stellt hierbei in Abrede, sein Fahrzeug habe vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO gestanden.

Normen und Leitsätze

StVO – § 12 Abs. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 12

  1. Eine Feuerwehrzufahrt ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO amtlich gekennzeichnet, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde; umsetzen kann die Kennzeichnung auch ein Privater.
  2. Das Haltverbot vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO setzt nicht voraus, dass die Kennzeichnung die Amtlichkeit ihrer Veranlassung erkennen lässt. Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Landesrecht die Anbringung eines amtlichen Siegels auf dem Hinweisschild oder eine andere Sichtbarmachung der amtlichen Veranlassung verlangt.

Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 21.03.2024 – 3 C 13.2

Aus den Gründen

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers am 14. November 2018 zu dem Zeitpunkt, als dessen Sicherstellung angeordnet wurde, vor bzw. in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt. Bei dieser Feuerwehrzufahrt handelte es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Das Berufungsgericht nimmt im Einklang mit Bundesrecht an, dass diese Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wurde, ohne dass es einer unmittelbaren Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung bedarf.

Anbringung durch Private

Gegen das vom Berufungsgericht auf der Grundlage der Auslegung des Wortlauts von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO gefundene Ergebnis, der Verordnungsgeber habe mit der Verwendung des Begriffs „amtlich“ zur Voraussetzung gemacht, dass die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt mindestens unter Beteiligung einer amtlichen Stelle erfolgt sein müsse und eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung für eine amtliche Kennzeichnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht genüge, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Ansonsten würde das Merkmal „amtlich“ leerlaufen.

Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem – insoweit eindeutigen – Fall, dass die Kennzeichnung von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger in der Folge auch selbst angebracht wurde, den Fall gleichgestellt hat, dass die tatsächliche Kennzeichnung auf einer entsprechenden behördlichen Veranlassung beruht, aber von einem Privaten umgesetzt wurde.

Behördliche Veranlassung ausschlaggebend

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Bezug auf durch Verkehrszeichen bekannt gemachte Verbote – im damaligen Fall ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) – geklärt, dass Voraussetzung für deren Wirksamkeit die behördliche Anordnung ist, es aber, falls das zu bejahen ist, nicht darauf ankommt, ob das Verkehrszeichen durch einen Privaten aufgestellt wurde.

Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb das bei einem Hinweiszeichen wie dem in der Straßenverkehrs-Ordnung und deren Anlagen nicht aufgeführten Schild „Feuerwehrzufahrt“ oder der anderweitigen auf amtlicher Veranlassung beruhenden Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt anders zu beurteilen sein soll.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die erforderliche behördliche Veranlassung der Kennzeichnung hier erfolgt (wird ausgeführt).

Amtliche Veranlassung muss nicht erkennbar sein

Die weitergehende Frage, ob die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als „amtlich“ anzusehen ist, wenn sie ihren amtlichen Charakter erkennen lässt, insbesondere ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet, etwa gesiegelt ist und so die anordnende Stelle zu erkennen gibt, hat das Berufungsgericht verneint.

Diese Annahme des Berufungsgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung ebenfalls stand. Wortlaut und Syntax von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sprechen eher gegen die für erforderlich gehaltene Kennzeichnung der amtlichen Veranlassung.

Die Normsetzungsmaterialien und der daraus zu entnehmende Sinn und Zweck der Regelung stützen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts und bringen damit die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit bei der Auslegung der Vorschrift.

Fokus liegt auf Erkennbarkeit der Feuerwehrzufahrt

Abgestellt wird in der Normbegründung auf die Erkennbarkeit der Feuerwehrzufahrt, nicht aber auf die Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung. Überdies geht der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung davon aus, dass nicht in jedem Fall ein Hinweisschild aufgestellt werden muss („erforderlichenfalls“), sondern nur dann, wenn sonst nicht erkennbar wäre, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt.

Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend hergeleitet, der Verordnungsgeber habe der Erkennbarkeit der – objektiv erforderlichen – Amtlichkeit einer Kennzeichnung keine eigenständige bzw. konstitutive Bedeutung beigemessen.

Mit dem neu aufgenommenen absoluten Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten ist der Verordnungsgeber über das zuvor nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits bestehende Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten hinausgegangen. Sein Ziel war es, dadurch eine freie Zufahrtmöglichkeit für Feuerwehr- und sonstige Rettungsfahrzeuge normativ noch weitergehend abzusichern.

Sicherung freier Zufahrtmöglichkeiten

Damit sollte für sie ein insoweit ungehinderter Zugang zu den amtlich geforderten Flächen für die Rettung von Leib und Leben sowie des Eigentums Betroffener und eine effektive Brandbekämpfung gewährleistet werden. Auch gemessen an diesem Zweck ist es nicht geboten, dass auch die amtliche Veranlassung der Kennzeichnung einer Zufahrt als Feuerwehrzufahrt unmittelbar nach außen erkennbar wird.

Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die hier vorgenommene Kennzeichnung habe den bei ihrer Vornahme geltenden Anforderungen des hamburgischen Landesrechts an die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt entsprochen, kommt es hierauf für das Vorliegen einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt nicht an (wird ausgeführt).

Entnommen aus dem Neuen Polizeiarchiv 11/2024, Lz. 909.