Grundlagen Rechtliches

Immaterieller Schaden i. S. d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO

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Mitten im Streit um offene Mobilfunkrechnungen ließ ein Unternehmen seine Kundin bei der SCHUFA eintragen – mit erheblichen Konsequenzen für die Frau. Diese vorschnelle Entscheidung verstößt gegen Datenschutzregeln, entschied nun der BGH.

Die Beklagte schloss mit der Klägerin, einem Telekommunikationsunternehmen, am 25.09.2018 einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag räumte der Beklagten die Möglichkeit ein, im Fall einer frühzeitigen Vertragsverlängerung um 24 Monate zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit am 27.12.2018 in Anspruch.

SCHUFA-Eintragung

In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 27.12.2018 heißt es: „Ihr bisheriger Tarif … mit allen Inklusivleistungen entfällt zum 27.12.2008“. Die Beklagte widerrief mit Schreiben vom 06.01.2019 den „Vertrag vom 27.12.2018“. Die Klägerin stellte der Beklagten mehrfach Beträge in Rechnung, die die Beklagte nicht beglich. Sie berief sich darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und nicht zur Leistung verpflichtet zu sein.

Am 16.09.2019 veranlasste die Klägerin einen Eintrag bei der SCHUFA zulasten der Beklagten; am 27.09.2019 gab sie die Löschung des Eintrags in Auftrag. Der Eintrag wurde frühestens im Juli 2021 vollständig gelöscht.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 542 € nebst Zinsen und Nebenkosten zu verurteilen.

Voraussetzungen für die Meldung personenbezogener Daten

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe eines Teilbetrags von 6.000 € nebst Zinsen zu zahlen und die SCHUFA darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen für die Meldung personenbezogener Daten und eines Zahlungsverzugs der Beklagten nicht vorgelegen hätten und sämtliche von der Klägerin mitgeteilten Daten der Beklagten zu löschen seien.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Zahlung immateriellen Schadensersatzes

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die Klage abgewiesen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Klägerin im Hinblick auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 500 € abzüglich eines von der Beklagten auf die Klageforderung anerkannten Betrags von 54,74 € als immateriellen Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren im Wege der Widerklage geltend gemachten Zahlungsantrag im verbleibenden Umfang weiter.

(…)

Bundesgerichtshof, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 183/22

Den vollständigen Beitrag lesen im RdW-Kurzreport 08/2025, Rn. 98.