Gefahrenabwehr Rechtliches

Schutzstrategien gegen Produktpiraterie und Wirtschaftsspionage – Teil I

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Ein Logo mit hohem Wiedererkennungswert, ein außergewöhnliches Produktdesign, eine nützliche Erfindung oder ein einprägsamer Markenname – Geistiges Eigentum kann viele Formen annehmen und ist für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Diese oftmals durch jahrelange Entwicklungs- und Marketingarbeit erworbenen Rechte werden jedoch häufig durch Nachahmer und Produktpiraten bedroht. Aber wie können Unternehmen ihr Geistiges Eigentum effektiv schützen?

Die Praxis zeigt, dass der Grundstein für einen effektiven Schutz gegen Produktpiraterie und Plagiate in der frühzeitigen Anmeldung und Eintragung der entsprechenden gewerblichen Schutzrechte liegt. Über die jeweiligen Schutzmechanismen soll der vorliegende Beitrag einen Überblick geben, wobei wir uns im ersten Teil des Beitrags mit den Schutzrechten und ihrer Durchsetzung befassen. Im zweiten Teil wird es dann um den Geheimnisschutz gehen, mit dem Unternehmen ihr geheimes Know-how schützen können.

Die Marke

Marken sind Kennzeichen, die dazu geeignet sein müssen, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen zu unterscheiden. Kunden der gekennzeichneten Produkte sollen also in die Lage versetzt werden, anhand von Marken zwischen dem Angebot verschiedener Unternehmen zu unterscheiden. Demgegenüber kann keine Marke sein, was die Ware oder Dienstleistung lediglich beschreibt.

Neben sog. Wortmarken, also Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen – und zwar ohne besondere Ausgestaltung – lassen sich auch Kombinationen aus Wort und Bild, sog. Wort-/Bildmarken, schützen. Auch reine Bildmarken können schutzfähig sein.

Damit deutet sich schon an, dass eine Marke nicht nur ein auf einem Produkt aufgedrucktes Wort oder Logo sein kann. Sogar die Produktgestaltung selbst kann als Marke Schutz genießen. Schutzfähig sind nämlich auch sog. 3D-Marken, die aus der dreidimensionalen Warenform bestehen. Doch damit nicht genug. Auch Farben bzw. Farbkombinationen können markenrechtlichen Schutz genießen. Damit zeigt sich, dass der markenrechtliche Schutz weit über Worte und Logos hinausgehen kann.

Territoriale Geltung

Marken sind territoriale Rechte. Eine Marke gilt also stets für ein bestimmtes und abgrenzbares Gebiet, etwa für die Bundesrepublik Deutschland. Es gibt aber auch Marken, die größere Territorien abdecken, wie zum Beispiel die in der Praxis wichtige und überaus beliebte Unionsmarke, die „auf einen Schlag“ in der gesamten EU gilt.

Innerhalb des jeweiligen Territoriums entsteht eine Marke dann typischerweise durch Eintragung in das Markenregister. In Deutschland erfolgt die Eintragung einer Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register. Für die Unionsmarke ist das EUIPO, das European Union Intellectual Property Office, zuständig.

Schutzdauer und Benutzungszwang

Die Schutzdauer sowohl der deutschen Marke als auch der Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre und kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Eintragung einer Marke ist auf diese Weise zeitlich unbegrenzt verlängerbar, es gibt – anders als bei allen anderen gewerblichen Schutzrechten – keine maximale Schutzdauer.

Im Gegenzug für diese „Ewigkeitsgarantie“ hat sich der Gesetzgeber aber ausbedungen, dass der Markeninhaber die Marke auch tatsächlich benutzt. Nach einer fünfjährigen Schonfrist nach Anmeldung der Marke greift daher der sog. Benutzungszwang ein, d. h., die Marke muss ab diesem Zeitpunkt für die schutzbeanspruchten Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Anderenfalls können Dritte die Löschung der Marke verlangen.

Das Design bzw. Geschmacksmuster

Durch das Design- bzw. Geschmacksmusterrecht wird die äußere Formgestaltung des Produkts geschützt. Auch dieses Schutzrecht ist territorial ausgestaltet und auch hier gibt es ein europaweites Schutzrecht, das sog. Unionsgeschmacksmuster.

Ein Designschutz ist für alle möglichen Ausgestaltungen von Produkten, aber auch für Teile von Produkten, Verpackungsgestaltungen, Graphical User Interfaces usw. möglich. Damit können sich Design- und Markenrecht durchaus überschneiden. Das gilt insbesondere für Bild- oder 3D-Marken, die zwei- oder dreidimensionale Produkte zeigen.

Schutzvoraussetzungen

Um als Design bzw. als Unionsgeschmacksmuster Schutz genießen zu können, muss das Design zwei Schutzvoraussetzungen erfüllen, nämlich einerseits neu sein und andererseits die erforderliche „Eigenart“ aufweisen. Da es sich bei Design und Geschmacksmuster um sog. ungeprüfte Schutzrechte handelt, überprüft das Amt, bei dem man sein Design bzw. Geschmacksmuster zur Eintragung anmeldet, die Schutzvoraussetzungen nicht.

Wer ein Design eintragen lässt, das nicht neu und/oder nicht eigenartig ist, muss sich allerdings darauf gefasst machen, dass sein Recht von Dritten angegriffen und auf Antrag wieder aus dem Register gelöscht werden kann.

„Wasserdichter“ Designschutz

Für Unternehmen ist wichtig zu wissen, dass für einen „wasserdichten“ Designschutz eine gewisse Umsicht und auch Eile geboten ist. Denn die Schutzvoraussetzung der Neuheit betrifft auch eigene Veröffentlichungen. Ein neu geschaffenes Produktdesign sollte daher mit Bedacht veröffentlicht werden. Ist es einmal offenbart, muss es binnen eines Jahres als Design angemeldet werden, damit die eigene Vorveröffentlichung nicht als neuheitsschädlich gilt.

Das eingetragene Design bzw. Unionsgeschmacksmuster hat eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren und unterliegt damit gerade keiner „Ewigkeitsgarantie“. Das nichteingetragenen Unionsgeschmacksmuster, das es nur auf europäischer Ebene gibt, ist für eine maximale Dauer von drei Jahren geschützt.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht erstreckt sich auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind persönliche geistige Schöpfungen. Unter einer Schöpfung wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verstanden, der eine gewisse Gestaltungshöhe besitzt. Persönlich ist zudem nur dasjenige, was von einem Menschen geschaffen wurde.

Nicht erfasst vom Schutz des Urheberrechts sind reine KI-/Maschinenerzeugnisse oder bloße Naturprodukte, an denen ein Mensch nicht mitgewirkt hat. Geistig ist eine Schöpfung, wenn sie das Ergebnis eines unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schaffens- bzw. Gestaltungsprozesses ist.

Bestehen ab Zeitpunkt der Werkschöpfung

Das Urheberrecht besteht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung und bedarf keiner förmlichen Eintragung, es entsteht also automatisch. Einer Offenbarung gegenüber Dritten bedarf es nicht.

Typische Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke sind Sprachwerke (Romane, Briefe oder Liedtexte), Werke der Musik und des Films oder künstlerische Werke wie Gemälde, Zeichnungen oder Skulpturen. Aber auch architektonische Werke können urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Patent und Gebrauchsmuster

Das Patent ist das passende Schutzrecht für Erfindungen auf technischem Gebiet. Es entsteht ausschließlich durch Erteilung nach Anmeldung und ist kein ungeprüftes Schutzrecht. Im Gegenteil, das Patent wird vor seiner Erteilung „auf Herz und Nieren“ geprüft.

Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung nicht zum „Stand der Technik“ gehört, sie darf deshalb vor dem Anmeldetag nicht bereits irgendwo in der Welt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

Umfangreiche Prüfung

Geschützt werden können sowohl technische Gegenstände und chemische Erzeugnisse als auch das Verfahren, d. h., Herstellung und Arbeitsverfahren eines Produkts. Ausgeschlossen vom Patentschutz sind hingegen bloße Entdeckungen, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder Wiedergaben als solche.

Die volle Schutzwirkung beginnt mit der Erteilung des Patents, wobei angesichts der umfangreichen Prüfung der Anmeldung mit einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren zwischen Anmeldung und Erteilung gerechnet werden muss. Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt 20 Jahre.

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster lässt sich als „kleiner Bruder“ des Patents beschreiben. Auch hier geht es um Erfindungen, die neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein müssen. Geschützt werden dabei technische Gegenstände und chemische Erzeugnisse. Das Neuheitserfordernis beschränkt sich hier allerdings auf das Inland.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Patent liegt darin, dass die Schutzrechtserteilung des Gebrauchsmusters ohne sachliches Prüfungsverfahren erfolgt, d. h., dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt somit wesentlich schneller und ist erheblich kostengünstiger als die eines Patents. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt dafür allerdings nur maximal zehn Jahre.

Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte

Sind gewerbliche Schutzrechte entstanden, können Unternehmen, gestützt auf diese Schutzrechte, auf vielfältige Art und Weise gegen Nachahmer und Produktpiraten vorgehen.

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren

Im Rahmen der Grenzbeschlagnahme haben Inhaber gewerblicher Schutzrechte die Möglichkeit, schon die Einfuhr von Nachahmerprodukten zu verhindern. Die Produkte werden auf diese Weise bereits an der deutschen bzw. EU-Außengrenze aufgehalten und gelangen damit erst gar nicht ins Inland. Dies erspart dem Rechteinhaber erheblichen Aufwand, da er nicht einzelne Händler der rechtsverletzenden Produkte aufspüren und in Anspruch nehmen muss.

Eingreifen von Zollbehörden

Greift der Zoll ein schutzrechtsverletzendes Produkt auf, wird die Ware an der Grenze zurückgehalten und der Rechteinhaber und Antragsteller gebeten zu prüfen, ob es sich bei dem aufgegriffenen Produkt tatsächlich um ein Plagiat handelt. Bestätigt sich eine Rechtsverletzung und zeigt sich der Einführende einsichtig, werden die rechtsverletzenden Waren der Vernichtung durch hierauf spezialisierte Unternehmen zugeführt. Wehrt er sich hingegen gegen die Vernichtung, so muss der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten.

Die deutschen Zollbehörden können allerdings nicht nur an der Grenze, sondern auch im Inland tätig werden. Für die Inhaber von Schutzrechten ist dies in der Praxis insbesondere bei großen internationalen Messen von Relevanz. Der Zoll verfügt hier in der Regel über mobile Kontrollgruppen auf dem Messegelände selbst, welche die aus dem Ausland eingeführten Waren in erster Linie routinemäßig auf ihre zollrechtliche Abfertigung hin überprüfen.

Liegt aber ein Grenzbeschlagnahmeantrag vor und werden die Zollbeamten sodann auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, können sie die entsprechende Ware noch auf dem Messestand selbst sicherstellen.

Die Abmahnung

Zentrales Mittel der außergerichtlichen Geltendmachung der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist in der Praxis die Abmahnung. Bei einer Abmahnung handelt es sich um die Mitteilung des Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung die Schutzrechte des Rechteinhabers verletzt hat, verbunden mit der Aufforderung, diese Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten (kurzen) Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Um dem Abgemahnten die Ernsthaftigkeit des Rechteinhabers vor Augen zu führen, muss eine wirksame Abmahnung schließlich auch die Androhung enthalten, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist gerichtliche Schritte einzuleiten.

Unterlassungserklärung

Oftmals wird der Abmahnung schon der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. Diese ist jedoch weder eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung, noch ist der Empfänger verpflichtet, genau den Wortlaut der geforderten Unterlassungserklärung zu übernehmen.

In der Praxis empfiehlt es sich, große Sorgfalt auf die Formulierung der Unterlassungserklärung aufzuwenden, da z. B. durch die Verwendung zu „schwammiger“ Formulierungen schon solche Verhaltensweisen unter die Unterlassungserklärung fallen können, die an sich gar keine Rechtsverletzungen darstellen würden, umgekehrt aber durch zu „enge“ Formulierungen möglicherweise nicht alle verletzenden Handlungen umfasst werden.

Kostenerstattungsanspruch

Typischerweise enthält die Abmahnung überdies die Aufforderung, die anwaltlichen Abmahnkosten zu erstatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich dabei nach dem Gegenstandswert, der bei Abmahnungen wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten schnell EUR 50.000 erreichen (und auch höher liegen) kann. Die Abmahnkosten würden sich dann auf ca. EUR 1.500 belaufen.

Dieser Kostenerstattungsanspruch, der für den Abgemahnten oft ein Ärgernis darstellt, besteht aber nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte zum „Gegenschlag“ ausholen und etwa wegen unberechtigter Schutzrechtverwarnung gegenabmahnen. Auch vor dem Hintergrund dieses Risikos empfiehlt sich vor dem Aussprechen einer Abmahnung die sorgfältige Prüfung aller relevanten Umstände.

Zivilgerichtlicher Rechtsschutz

Weist der Verletzer die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurück, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten.

Einstweilige Verfügungen

Einstweilige Verfügungen sind im gewerblichen Rechtsschutz ein äußerst beliebtes und effektives Mittel der Rechtsdurchsetzung. Im Gegensatz zu einem Klageverfahren entscheiden die Gerichte hier sehr schnell, in der Regel innerhalb von ein bis drei Tagen, sodass der gerichtliche Beschluss dem Gegner schon kurz darauf per Gerichtsvollzieher zugestellt werden kann.

Ab diesem Zeitpunkt ist der Verletzer gehalten, den Beschluss zu befolgen, der ihm in der Regel untersagt, die rechtsverletzenden Produkte anzubieten oder zu vertreiben. Gleichzeitig kann die einstweilige Verfügung vorsehen, dass der Verletzer sämtliche rechtsverletzenden Produkte an den Gerichtsvollzieher herauszugeben hat.

Auf Messe

Werden rechtsverletzende Produkte auf einer Messe ausgestellt, die meistens nur wenige Tage läuft, werden einstweilige Verfügungen sogar teilweise innerhalb weniger Stunden erlassen. Um ein schnelles Handeln zu gewährleisten, stellen die Gerichte bei größeren Messen gesondert Richter für den Erlass derartiger „Messeverfügungen“ ab. Diese Verfügungen werden von den Gerichtsvollziehern sodann auf der Messe an dem Stand des Rechtsverletzers zugestellt und auch hier etwaige rechtsverletzende Produkte in Verwahrung genommen.

Ein solches Vorgehen unterbindet schnell und kosteneffizient die rechtsverletzenden Aktivitäten der Nachahmer und verhindert, dass sie ihre Angebote dem breiten Publikum bekannt machen können. Um ein möglichst schnelles Vorgehen zu gewährleisten, hat es sich daher in der Praxis auch bewährt, im Vorfeld der für die eigene Branche relevanten Messen bereits das Ausstellerverzeichnis nach möglichen Rechtsverletzern und Wettbewerbern zu überprüfen und, soweit möglich, schon den Aufbau der Messestände dafür zu nutzen, die Produkte in Augenschein zu nehmen.

Besondere Erlassvoraussetzungen

Aufgrund dieser weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Verfügung für den (vermeintlichen) Verletzer hat, ist deren Erlass an besondere Voraussetzungen gebunden: So muss für den Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere die sog. „Dringlichkeit“ gegeben sein. Der Antragsteller soll danach nur dann die Möglichkeit haben, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn es sich um eine neue Rechtsverletzung handelt und ein schnelles Vorgehen geboten erscheint.

Weiß der Rechteinhaber etwa schon seit Monaten von der Rechtsverletzung, ist bislang aber nicht hiergegen vorgegangen, ist keine Dringlichkeit mehr gegeben. Wie streng die Anforderungen an die Dringlichkeit sind, wird von den verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die meisten Gerichte gehen aber wohl davon aus, dass der Anspruchsteller, nachdem er Kenntnis von der Verletzungshandlung und dem Verletzer erlangt hat, innerhalb eines Monats seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen muss.

Weiterhin wird ein Gericht eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen, wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung relativ schnell feststellen kann, dass eine Rechtsverletzung gegeben ist. Liegt ein technisch komplexer Fall vor oder ist nicht klar, wer Inhaber der jeweiligen Rechte ist, wird das Gericht den Antragsteller auf den regulären Klageweg verweisen. Die Verletzung von Marken- und Designrechten lässt sich oftmals wesentlich leichter darlegen als etwa eine Patentverletzung.

Strafrechtliche Maßnahmen

Neben den zivilrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten kann ein Rechteinhaber auch gestützt auf strafrechtliche Normen gegen den Verkauf von Produktfälschungen vorgehen. So finden sich in den einschlägigen Gesetzen jeweils gesonderte Strafnormen, die die unbefugte Benutzung der geschützten Gegenstände unter Strafe stellen.

Wer sich in seinen gewerblichen Schutzrechten verletzt sieht, kann Strafantrag bzw. Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Sofern der Verletzer in gewerblichem Umfang tätig ist, handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt, in dem die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln muss.

Wird das Ermittlungsverfahren wegen des Verkaufs von Plagiaten auf einer Messe eingeleitet, sucht die Polizei in aller Regel den Messestand des verletzenden Ausstellers zum Zweck der Aufklärung auf. Vor Ort wird die Polizei sodann Personalien der Verantwortlichen feststellen und kann hier auch den Stand durchsuchen. Werden dabei schutzrechtsverletzende Produkte entdeckt, kann sie die Beschlagnahme der Produkte anordnen.

Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen: Es gibt vielfältige Schutzmöglichkeiten für geistiges Eigentum. Einige Schutzrechte entstehen zwar von selbst, dennoch sind Unternehmen gut beraten, sich genau zu überlegen, wie sie ihr geistiges Eigentum schützen können, und diesen Schutz aktiv aufzubauen und im Ernstfall ihre Rechte auch durchzusetzen. Wer eine vernünftige Schutzstrategie hat, ist im Verletzungsfall klar im Vorteil.