Im Falle eines Waffenbesitzers und der ihm entzogenen waffenrechtlichen Erlaubnisse hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die rechtskräftige Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegensteht.
Der Waffenbesitzer verfolgt seine vor dem Verwaltungsgericht (VG) erfolglos gebliebene Klage weiter, mit der er sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wendet.
Sachverhalt
Am 26.10.2018 beantragte er die Erteilung der Erlaubnis zum Waffenhandel. Zur Schaffung der hierfür notwendigen Voraussetzungen (vgl. § 21 Abs. 3 Waffengesetz – WaffG) beabsichtigte er, die erforderliche Fachkundeprüfung (§ 22 WaffG) bei einer Industrie- und Handelskammer abzulegen, und forderte hierfür vom Landratsamt (LRA) die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, um sie dort vorzulegen.
Dies lehnte das LRA mit Bescheid vom 26.11.2019 ab, da die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 WaffG nicht gegeben sei.
Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften
Mit weiterem Bescheid vom 26.06.2024 widerrief das LRA die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Waffenbesitzers, ordnete die sofortige Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sowie der Erlaubnisdokumente an und untersagte ihm den Besitz und Erwerb von sowohl erlaubnisfreien als auch erlaubnispflichtigen Waffen.
Zur Begründung wurde auf die im Rahmen der waffenrechtlichen Kontrolle vom 07.05.2024 getroffenen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften verwiesen. Der Waffenbesitzer sei deshalb unzuverlässig.
Zudem fehle ihm nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit, da er mehrfach gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen habe und im Besitz zweier verbotener Waffen gewesen sei.
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Rechtskräftige Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das VG hat die Klage des Waffenbesitzers im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Erfolg seiner Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung die rechtskräftige Feststellung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit entgegensteht.
Die materielle Rechtskraft hindert den Senat an einer abweichenden Beurteilung vorgreiflicher rechtlicher oder tatsächlicher Feststellungen (§ 121 VwGO), sodass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht vorliegen, da sie sich – ungeachtet der Frage, ob sie jeweils ordnungsgemäß dargelegt wurden – nicht entscheidungserheblich auswirken können.
Mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des VG vom 15.10.2024, mit dem die Anfechtungsklage des Waffenbesitzers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und Anordnung von Waffenbesitzverboten als unbegründet abgewiesen wurde, formell rechtskräftig geworden.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 19.05.2025 – 24 ZB 25.190
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 18/2025, Rn. 259.