Nicht zuletzt angesichts der Frage nach dem Sicherheitskonzept hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für eine Marathon-Veranstaltung auseinanderzusetzen.
In der Landeshauptstadt München findet seit langem einmal im Jahr ein Marathonlauf (München Marathon) statt. Veranstalter ist jeweils ein privater Anbieter, der aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) benötigt.
Erhebliche verkehrliche Auswirkungen
In den Veranstaltungsrichtlinien der Stadt ist festgelegt, dass aufgrund der erheblichen verkehrlichen Auswirkungen jährlich maximal eine Marathonveranstaltung durchgeführt werden kann. Um interessierten Unternehmen möglichst frühzeitig Planungssicherheit geben zu können, wird die Durchführung des Marathons nach den Richtlinien für jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre durch einen Veranstalter ermöglicht.
Im Januar 2024 veröffentlichte die Stadt (Kreisverwaltungsreferat) die Voraussetzungen für die Durchführung von Marathonveranstaltungen in den Jahren 2025 und 2026. Danach musste ein entsprechender Antrag (u. a. einschließlich Streckenplan und weiteren vorgegebenen Angaben) bis spätestens zum 31.03.2024 bei der Stadt eingegangen sein. Sollten bis zum genannten Termin mehrere Konzepte vorgelegt werden, entscheide die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, bei mehreren gleich vertretbaren Konzepten das Los.
Mehrere Bewerbungen
Innerhalb der Frist reichten drei Bewerber, u. a. die unterlegene Bewerberin und die ausgewählte Bewerberin, Anträge ein. Ein Bewerber wurde aus formellen Gründen ausgeschlossen.
Mit Auswahlbescheid vom 10.02.2025 verfügte die Stadt gegenüber der unterlegenen Bewerberin, dass ihr Antrag auf Durchführung einer Marathon-Veranstaltung in München für die Jahre 2025 und 2026 im Verfahren gemäß § 29 StVO nicht weiter berücksichtigt wird. Gegenüber der ausgewählten Bewerberin sprach sie mit Bescheid vom selben Tag aus, ihr Antrag werde weiter berücksichtigt, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen hat die unterlegene Bewerberin Klage zum VG erhoben.
Losverfahren?
Mit Beschluss vom 16.04.2025 hat das VG die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Auswahlverfahren zur Durchführung einer Marathon-Veranstaltung in den Jahren 2025 und 2026 zwischen der ausgewählten Bewerberin und der unterlegenen Bewerberin umgehend ein Losverfahren durchzuführen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Dagegen richtete sich die am 02.06.2025 erfolgreich erhobene Beschwerde der ausgewählten Bewerberin. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der VGH unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vollumfänglich abgelehnt.
Beschränkung auf eine Veranstaltung pro Jahr
Eine Laufveranstaltung über öffentlichen Straßengrund, wie sie hier inmitten steht, nimmt die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedarf daher einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO, die eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht umfasst, vgl. Art. 21 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung. Angesichts der erheblichen Auswirkungen eines Marathonlaufs mit zuletzt etwa 26.500 Teilnehmern in einer Großstadt auf den öffentlichen Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Veranstaltungsrichtlinien der Stadt festgelegt wird, dass jährlich maximal eine solche Veranstaltung zugelassen werden kann.
(…)
Streckenkonzept
Entgegen der Ansicht der unterlegenen Bewerberin ist die ausgewählte Bewerberin auch nicht deswegen auszuschließen, weil ihr Streckenkonzept nicht umsetzbar wäre. Die Stadt stellt für die hier in Rede stehende Vorauswahl allein darauf ab, ob das vorgelegte Streckenkonzept grundsätzlich durchführbar wäre.
Ein Sicherheitskonzept verlangt sie hingegen erst im nachgelagerten Verfahren nach § 29 Abs. 2 StVO, sodass dieses nach den Bewerbungsbedingungen auch nicht vorzulegen war. Im Rahmen der Vorauswahl schließt sie ein Konzept nur dann aus, wenn bereits daraus unüberwindbare Gefahren ersichtlich sind, denen nicht mit Maßnahmen in einem Sicherheitskonzept begegnet werden kann.
Sicherheitskonzept
Dieses zweistufige Vorgehen mit dem daraus folgenden Beurteilungsmaßstab ist vom Ermessen der Stadt umfasst und gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Stadt wird, wie die unterlegene Bewerberin selbst vorträgt, aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Prüfung regelmäßig außerstande sein, die Durchführbarkeit im Detail bereits im Auswahlverfahren zu beurteilen.
Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Stadt es nicht für ausgeschlossen ansieht, dass die von der unterlegenen Bewerberin geltend gemachten Gefahren der von der ausgewählten Bewerberin geplanten Laufstrecke aufgrund der geringen Breite der Sendlinger Straße sowie im Bereich des Zieleinlaufs in der Olympiahalle durch Maßnahmen im Sicherheitskonzept entschärft werden können. Dies bestätigen auch die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums München sowie der Branddirektion der Stadt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 09.07.2025 – 11 CE 25.1036
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 20/2025, Rn. 297.
