Das unten vermerkte Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Bayerischen Bauordnung vom 08.07.2025 enthält u. a. die nachfolgenden Regelungen, die am 16.07.2025 in Kraft getreten sind.
Art. 1 Abs. 3 – Brandschutzerziehung und -prävention
Bereits jetzt ergreifen viele Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Maßnahmen bei der Brandschutzerziehung und -prävention, indem sie z. B. Aufklärungsarbeit in Kindergärten oder Schulen leisten oder die Bevölkerung über die Vermeidung von Bränden informieren. Mit der Neufassung des Art. 1 Abs. 3 BayFwG sollen die Gemeinden dazu ermutigt werden, diese wichtigen Maßnahmen fortzuführen oder sogar im Rahmen der Leistungsfähigkeit noch auszubauen.
Art. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 – Stärkung der Ausbildung
Eine gute Ausbildung vor Ort ist die Basis für eine effektive Hilfeleistung im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst. Die Ausbildung am Standort wird vielfach durch Angebote auf der Kreisebene ergänzt. Um das wichtige Engagement der Ausbilder in der Feuerwehrausbildung auf der Gemeinde und Kreisebene anzuerkennen und zu stärken, wurde die Möglichkeit einer Entschädigung für Ausbilder ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen: für Kreisausbilder in Art. 2 Satz 2 BayFwG und für die gemeindlichen Ausbilder in Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG.
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 – Stellen von Sicherheitswachen
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG regelt die Verpflichtung der Feuerwehren, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies durch die Gemeinde angeordnet wird oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist. Dies führt gerade in großen Städten mit einem umfangreichen Veranstaltungsangebot zu einer erheblichen Belastung der Feuerwehrdienstleistenden.
Um eine Überbelastung der Feuerwehren zu vermeiden, wird die Verpflichtung der Feuerwehren, Sicherheitswachen zu stellen, daher mit der Änderung ausdrücklich eingeschränkt auf die Fälle, in denen eine Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten – also insbesondere den Veranstalter – gestellt werden kann.
Art. 5 Abs. 1 – Feuerwehrvereine
Früher war es üblich, dass sich das Personal der Freiwilligen Feuerwehren aus dem Kreis des Feuerwehrvereins gefunden hat. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich dies geändert, und es entspricht nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr regelmäßig allein durch die Feuerwehrvereine gestellt werden. Allerdings unterstützen die Vereine die Feuerwehren immer noch personell.
Mit dem neuen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayFwG wird klargestellt, dass die Feuerwehrvereine ein wichtiger Rückhalt für die gemeindlichen Feuerwehren sind. Viele Feuerwehrdienstleistende wollen auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst ihre Feuerwehr weiter unterstützen. Durch die im neuen Satz 2 eingeführten Alters- und Ehrenabteilungen in den Feuerwehrvereinen wird der rechtliche Rahmen hierfür geschaffen. Als Tätigkeiten kommen z. B. die Mitwirkung in der Ausbildung, bei der Gerätepflege oder der Brandschutzerziehung in Betracht.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 – Anhebung der Altersgrenze
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayFwG endete der aktive Feuerwehrdienst bislang kraft Gesetzes mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Älteren Personen war es damit grundsätzlich verwehrt, Feuerwehrdienst zu leisten. Da sich die gesundheitsbezogene Lebensqualität gerade in den höheren Altersgruppen aufgrund des medizinischen Fortschritts in den letzten Jahren deutlich verbessert hat, wurden nach der bisher geltenden Rechtslage zunehmend noch feuerwehrdiensttaugliche Personen vom Dienst in der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr ausgeschlossen.
Durch die Anpassung der Altersgrenze auf das jeweils geltende gesetzliche Renteneintrittsalter (derzeit 67 Jahre) wird dieser Entwicklung Rechnung getragen und diesen Personen ermöglicht, ihre Fertigkeiten und langjährigen Erfahrungen in der Feuerwehr einzubringen. Für Feuerwehrmänner und -frauen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sind, besteht die Möglichkeit, wieder in die Feuerwehr einzutreten und aktiven Dienst zu leisten.
Die Anhebung der Altersgrenze unterstützt auch die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe Feuerwehr, da der Kreis an geeigneten Personen für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst erweitert wird. Die neue Regelung in Art. 6 Abs. 2 BayFwG ist eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Renteneintrittsalter. Falls das Renteneintrittsalter geändert werden sollte, ändert sich automatisch auch die Altersgrenze für den Feuerwehrdienst.
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Art. 30 – Bildaufnahmen durch Drohnen und Löschroboter
Der neu eingefügte Art. 30 BayFwG ermöglicht am Einsatzort Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie Übersichtsbilder oder -aufzeichnungen, wenn diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder einen bedeutenden Sachwert notwendig sind. Hiermit wird die Rechtsgrundlage vor allem für Aufklärungsmaßnahmen mit Drohnen und Löschrobotern geschaffen, mit denen beispielsweise gezielt und ohne dass sich Feuerwehrdienstleistende in Gefahrenzonen begeben müssen, nach Glutnestern gesucht oder ein drohender Einsturz von Gebäuden abgeschätzt werden kann.
Auch das Absuchen bzw. Überprüfen von Wäldern und Fluren zur Abwehr entsprechender Brände kann umfasst sein. Die technischen Systeme können auch zu Zwecken des technischen Hilfsdienstes eingesetzt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind.
Ob der Einsatz einer Flugdrohne oder eines Löschroboters zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder einen bedeutenden Sachwert tatsächlich erforderlich ist, ist stets vor jeder Einsatzentscheidung im Einzelfall zu prüfen. Art. 13 Abs. 7 GG lässt Eingriffe und Beschränkungen der Unverletzlichkeit der Wohnung aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu.
Auch Übungen sind im Rahmen des Erforderlichen von der Rechtsgrundlage erfasst. Es ist sicherzustellen, dass die übertragenen Bildaufnahmen nicht zur Kenntnis von am Einsatz nicht beteiligten Dritten gelangen (z. B. Passanten). Hierfür kann ggf. eine visuelle Abschirmung des Empfangsgerätes stattfinden.
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes und der Bayerischen Bauordnung vom 08.07.2025 (GVBl S. 215)
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 20/2025, Rn. 217.
