Organisations- und Führungskonzepte Rechtliches

Drogenkonsum während der Arbeitszeit im Betrieb

Closeup of pills.
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Kann ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Betrieb Kokain konsumiert? Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) bejaht diese Frage.

Ein Mann war seit Juni 2002 bei einer Logistikgesellschaft als Kommissionierer beschäftigt. Seit 2018 war er Mitglied des im Betrieb gebildeten Betriebsrats und von der Arbeitspflicht freigestellt. Aufgrund einer auch für diesen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung ist der Konsum von Suchtmitteln, zu denen ausdrücklich auch Drogen, Opiate etc. gehören, wegen der davon ausgehenden Gefahr für Sicherheit und Gesundheit untersagt. Die Regelung gilt von Arbeitsbeginn an bis zum Arbeitsende einschließlich der Pausen.

Sachverhalt

Weiterhin enthält die Gesamtbetriebsvereinbarung eine im Einzelnen dargestellte Interventionskette und beschreibt, dass sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Im August 2022 beobachtete ein anderes Betriebsratsmitglied durch die Scheiben des Betriebsratsbüros, wie sein Kollege ein weißes Pulver mittels einer Karte zu einer Linie formte und sodann mit einem Röhrchen durch die Nase einzog.

Das Betriebsratsmitglied sprach seinen Kollegen noch am selben Tage auf diese Beobachtung an, woraufhin der betroffene Kollege nur meinte, es habe sich nicht um Drogen gehandelt. Das den Vorfall beobachtende Betriebsratsmitglied informierte am 30.08.2022 die Betriebsleitung über den Vorfall.

In einer Anhörung, die Anfang September 2022 nach dem Urlaub des betroffenen Betriebsratsmitglieds stattfand, meinte er, dass es sich bei der weißen Substanz um Schnupftabak und Traubenzucker gehandelt habe. Er zeigte dem Betriebsleiter eine kleine Flasche mit der Aufschrift „Schneeberg“, die nach Zitrone roch.

Auf die Frage, ob er bereit sei, einen Drogentest zu absolvieren, meinte das betroffene Betriebsratsmitglied, er werde darüber nachdenken. Auch auf die Ankündigung der Arbeitgeberin, die Kosten für einen solchen Test zu übernehmen, reagierte das betroffene Betriebsratsmitglied nicht.

Außerordentliche fristlose Kündigung

Mit Schreiben vom 09.09.2022 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des betroffenen Betriebsratsmitglieds.

Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung am 12.09.2022. Mit Schreiben vom selben Tage, das am 13.09.2022 zuging, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied fristlos. Die Kündigung griff das betroffene Betriebsratsmitglied mit einer Kündigungsschutzklage an. Der Kläger war der Auffassung, keine illegalen Suchtmittel konsumiert zu haben.

Auch Schnupftabak könne durch Röhrchen konsumiert werden. Eine Pflicht zur Teilnahme am Drogentest habe nicht bestanden. Auch sei er an dem fraglichen Tag nicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die außerordentliche Kündigung sei unverhältnismäßig und die Beklagte habe das in der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegte Verfahren nicht eingehalten. Ein einmaliger Drogenkonsum rechtfertige im Übrigen eine außerordentliche Kündigung nicht.

Verdachtskündigung

Die Beklagte hielt die Darstellung des Klägers bezüglich des Schnupftabaks für eine Schutzbehauptung. Schnupftabak werde üblicherweise anders konsumiert. Zumindest lägen die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung vor. Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab. Die Kündigung sei aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nach einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers als Verdachtskündigung wirksam und verhältnismäßig. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Voraussetzungen erfüllt

Nach Auffassung des LAG lag zwar kein wichtiger Grund für eine Tatkündigung vor, denn der Konsum von Kokain sei zwischen den Parteien streitig. Zu Recht habe das ArbG aber die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung als erfüllt angesehen. Denn schon der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung könne einen wichtigen Grund bilden, ein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. In dem Fall müsse eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliege. Bloße Vermutungen reichten nicht aus.

Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und könne „an sich“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Die beobachtete Methode zur Einnahme der weißen Substanz, nämlich „eine Linie zu ziehen“, spreche dafür, dass es sich um Kokain gehandelt habe. Der Kläger habe sich mit seinen Erläuterungen widersprüchlich verhalten. Es hätte nahegelegen, schon gegenüber dem beobachtenden Kollegen zu erklären, um was es sich tatsächlich gehandelt habe.

Kündigung nicht unverhältnismäßig

Die genaue Erklärung habe der Kläger erst bei seiner Anhörung im September 2022 abgegeben. Für den Verdacht spreche auch der Umstand, dass er sich eines Drogentests in Form einer Haarprobe trotz der Zusage der Kostenübernahme durch die Beklagte verweigert habe. Das Fehlen der von ihm behaupteten Ausfallerscheinungen könne den Verdacht nicht erschüttern.

Das gezeigte Fläschchen habe er sich nachträglich zurechtlegen können. Jedenfalls sei das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Ein Verstoß gegen die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgeschriebene Prozedur sei nicht festzustellen.

Auch sei die Kündigung nicht unverhältnismäßig, obwohl der Kläger über eine sehr lange Betriebszugehörigkeit verfüge. Denn das Verbot des Konsums von Suchtmitteln gelte für alle Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen. Schon der Besitz von Kokain sei mit Freiheitsstrafe bedroht. Die Kündigungserklärungsfrist sei auch wegen des Urlaubs des Klägers eingehalten worden. Die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung liege vor.

Praxistipp

Auch Drogenkonsum im Betrieb während der Arbeitszeit muss nicht erwiesen sein. Das Urteil zeigt, dass ein dringender Verdacht ausreicht.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urt. v. 05.06.2024 – 4 Sa 446/23

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 02/2026, Rn. 14.