Die Beschwerdeführenden sind Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Darin regelt der Bundesgesetzgeber, anhand welcher materiellen Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im Knappheitsfall zu treffen ist, soweit dieser durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist, sowie das bei der Zuteilung einzuhaltende Verfahren und Dokumentations- und Mitteilungspflichten.
Bis zum Inkrafttreten des neuen § 5c IfSG hatte es keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen mit Entscheidungskriterien oder -verfahren für eine Triage-Situation gegeben, weder für den Fall einer pandemiebedingten Überlastung des Gesundheitssystems noch für Großschadensereignisse oder den notfallmedizinischen Regelbetrieb.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelung des materiellen (positiven) Zuteilungskriteriums der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ in § 5c Abs. 2 Satz 1 IfSG, durch die Negativkriterien (§ 5c Abs. 2 Satz 2 und 3 IfSG) und das Benachteiligungsverbot (§ 5c Abs. 1 Satz 1 IfSG), durch das Verbot der Ex-post-Triage in § 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG sowie durch die Verpflichtung zu einer abgestimmten Entscheidung in § 5c Abs. 3 IfSG rügen.
Eingriffe in das Berufsgrundrecht
Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. § 5c Abs. 1 bis 3 IfSG greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte/Ärztinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Ausübung des Berufs schützt. Die Berufsfreiheit umfasst eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung. Die Gewährleistung zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch Wahl und Ausübung des ärztlichen Berufes. Zur ärztlichen Berufsausübungsfreiheit gehört insbesondere die Therapiefreiheit. Ärzte haben die grundrechtlich geschützte Freiheit, ihre Patienten individuell nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Dies stellt sicher, dass sie in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind und im Rahmen ihrer therapeutischen Verantwortung ein ärztliches Ermessen über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung haben.
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
Vom Schutzbereich erfasst sind sowohl die ärztliche Diagnose als auch die darauf aufbauende Therapie. Ärzte können nach pflichtgemäßem und gewissenhaftem Ermessen im Einzelfall zum Wohl des Patienten die geeignetste Behandlungsmethode wählen. Gesetzliche Verbote stehen der Eröffnung des Schutzbereichs nicht entgegen. Einer Tätigkeit, die grundsätzlich die Merkmale des Berufsbegriffs erfüllt, ist der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet.
Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst, allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können. Die Ärzte können sich als natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung
Die Regelungen des § 5c Abs. 1 bis 3 IfSG greifen in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit ein. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Für einen Eingriff genügt daher nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit hat.
Bei den Regelungen des § 5c Abs. 1 bis 3 IfSG handelt es sich um Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Die Ärzte werden in ihrer Therapiefreiheit eingeschränkt und damit in ihrer Berufsausübungsfreiheit über das „Ob“ einer Behandlung beeinträchtigt.
Einschränkung der Therapiefreiheit
Auch das Verbot der Ex-post-Triage in § 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG hindert sie in bestimmten Situationen, die aus ihrer Sicht für richtig gehaltene ärztliche Entscheidung zu treffen. Ihnen ist es danach nicht gestattet, einen Patienten mit höherer Überlebenswahrscheinlichkeit, der erst später intensivmedizinisch behandlungsbedürftig wird, einem Patienten mit geringerer Überlebenswahrscheinlichkeit, der bereits behandelt wird, vorzuziehen. Die behandelnden Ärzte können in diesen Fällen nicht den Erkenntnisgewinn aus der bereits andauernden Behandlung berücksichtigen.
Zuletzt greift auch die in § 5c Abs. 3 IfSG geregelte Verpflichtung einer abgestimmten Entscheidung nach dem Vier- bzw. Sechs-Augen-Prinzip, ggf. unter Hinzuziehung einer Drittperson mit besonderer Expertise, sofern von der Zuteilungsentscheidung ein Patient mit einer Behinderung oder einer Komorbidität betroffen ist („Konsultationserfordernis“), in ihre Berufsausübungsfreiheit ein, indem sie die individuelle ärztliche Entscheidung einem kollegialen Entscheidungsverfahren unterstellt.
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Amtliche Leitsätze
1. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung.
2. Der Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.
3. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens. Die Entscheidung der Verfassung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und 19a GG, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 03/2026, Rn. 31.
