Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt. Am 22.03.2024 befuhr der Betroffene gegen 14:35 Uhr die A59 in Fahrtrichtung R. in Höhe von Kilometer N02 in L. mit einem PKW der Marke N., Typ Z. mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Hierbei benutzte er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte, um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete.
Gegen das Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.
Berührungsbildschirm in StVO ausdrücklich genannt
Ohne Rechtsfehler ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte elektronische Gerät einen in § 23 Abs. 1a Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO – „Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstellt und dessen Funktionalität in Anspruch genommen wurde. Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an.
Wollte man dies anders sehen, handelte es sich bei dem von dem Betroffenen benutzten Gerät um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithält, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird. Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO der Information.
Ablenkungspotential
Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts dasjenige Ablenkungspotential in sich birgt, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen hat: Anerkannt ist, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliegt.
Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stellt danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheidet sich nicht wesentlich beispielsweise von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.
Oberlandesgericht Köln, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25
Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 11/2026, Rn. 140.
