Das private Sicherheitsgewerbe hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten von einer reinen Hilfsdienstleistung zu einer unverzichtbaren Säule der inneren Sicherheitsarchitektur Deutschlands entwickelt.[1] Mit einem jährlichen Umsatz, der die Marke von zehn Milliarden Euro überschritten hat, und über 270 000 Beschäftigten ist die Branche ein bedeutender Arbeitgeber.[2]
Diese Zahlen haben sich seit der Jahrtausendwende nahezu verdoppelt. Das Wachstum wird durch eine zunehmende Auslagerung von Sicherheitsdienstleistungen sowohl durch private Unternehmen als auch durch die öffentliche Hand getrieben. Während früher oft eigene Werkschutzabteilungen unterhalten wurden, setzen Konzerne heute fast ausschließlich auf spezialisierte Dienstleister, was zu einer hohen Professionalisierung innerhalb der Branche geführt hat.
Relevanz des privaten Sicherheitsgewerbes
Die wohl kritischste juristische Relevanz des privaten Sicherheitsgewerbes liegt in seiner Rolle als Ergänzung zu den staatlichen Sicherheitsorganen.[3] In Deutschland herrscht das staatliche Gewaltmonopol, doch die Polizei kann nicht überall gleichzeitig präsent sein. Hier füllen private Dienste die sogenannten „Sicherheitspartnerschaften“[4] aus, zum Beispiel zum Schutz kritischer Infrastrukturen (KRITIS), im ÖPNV oder bei (Groß-)Veranstaltungen.
Gleichzeitig ergibt sich daraus eine hohe gesellschaftliche Verantwortung. Da Sicherheitsmitarbeiter täglich in Grundrechte eingreifen (z.B. durch Zutrittskontrollen oder Durchsetzungen des Hausrechts), ist ihre Ausbildung und Zuverlässigkeit zwingend zu gewährleisten. Die Relevanz spiegelt sich in der stetigen Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben wider.
Die moderne Sicherheitsarchitektur wird heute als „Coproduktion“ bezeichnet.[5] Die Bedeutung des privaten Sektors ist so groß geworden, dass eine klare Trennung zwischen „privat“ und „staatlich“ verschwimmen kann[6], z.B. auf dem Gebiet kommunaler Ordnungsdienste zur Parkraumüberwachung.
Überblick: Das Recht des privaten Sicherheitsgewerbes
Das Recht der privaten Sicherheitsdienstleistungen stellt im deutschen Rechtssystem eine bewusste Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol dar, die durch ein engmaschiges Netz an präventiven und repressiven Kontrollmechanismen reguliert wird. Im Kern steht die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass private Akteure, die Schutzaufgaben übernehmen, ein erhebliches Missbrauchspotenzial bergen und gleichzeitig tief in die Grundrechte Dritter eingreifen können.[7] Daher wird die Ausübung dieses Gewerbes nicht als bloße wirtschaftliche Freiheit betrachtet, sondern als eine sicherheitsrelevante Tätigkeit, die einer permanenten staatlichen Überwachung bedarf.[8]
Die präventive Kontrolle durch die Gewerbeerlaubnis
Die gewerberechtliche Regulierung beginnt bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit mit dem strikten Erlaubnisvorbehalt nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).[9] Diese Norm fungiert als Filter, um ungeeignete Personen vom Markt fernzuhalten. Die Erlaubnis ist dabei an die persönliche Zuverlässigkeit geknüpft, deren Prüfung weit über das übliche Maß hinausgeht.[10] Neben dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister erfolgt eine obligatorische Abfrage beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz[11]. Dies ist eine Reaktion auf Bestrebungen von Extremisten und kriminellen Gruppierungen, über Sicherheitsdienste Zugang zu sensiblen Objekten oder Informationen zu erhalten. Ein Unternehmer gilt z.B. als unzuverlässig, wenn er in den letzten fünf Jahren Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation war oder eine kriminelle Vorgeschichte hat, die ihn für Bewachungsaufgaben disqualifiziert.[12]
Qualifikationsstufen
Das Gewerberecht unterscheidet strikt zwischen verschiedenen Qualifikationsstufen des Personals, je nach Gefährdungspotenzial der Tätigkeit.[13] Ein Pfeiler ist das zweistufige Qualifikationssystem, das die fachliche Eignung sicherstellen soll. Die einfachste Stufe ist die Unterrichtung, ein 40-stündiges Verfahren, das lediglich die Vermittlung von Grundkenntnissen (z.B. Recht, Umgang mit Menschen, Unfallverhütung) umfasst.[14] Diese reicht jedoch nur für einfache Bewachungstätigkeiten aus. Für Tätigkeiten mit höherem Konfliktpotenzial, wie den Dienst als Türsteher oder Streifen im öffentlichen Raum, schreibt das Gesetz zwingend die Sachkundeprüfung vor. Diese Prüfung ist anspruchsvoll und verlangt vertiefte Kenntnisse im Strafrecht (insbesondere Notwehrrecht), im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Handhabung von Verteidigungswaffen.[15]
Bewacherregister als digitales Überwachungsinstrument
Ein Meilenstein der neueren Gesetzgebung ist das zentrale Bewacherregister, § 11b GewO.[16] Hierbei handelt es sich um eine bundesweite Datenbank, in der jeder einschlägige Gewerbetreibende und jeder einzelne Sicherheitsmitarbeiter erfasst werdenmuss.[17] Die Relevanz dieses Registers liegt in der kontinuierlichen Überwachung: Die Zuverlässigkeit der gemeldeten Personen wird nicht nur einmalig, sondern in regelmäßigen Abständen von Amts wegen überprüft. Zudem ermöglicht es den Behörden eine lückenlose Kontrolle darüber, wer in welchem Unternehmen tätig ist. Ohne die Bestätigung der Zuverlässigkeit im Register darf kein Mitarbeiter eingesetzt werden; Verstöße führen zu empfindlichen Bußgeldern[18] und können den Entzug der Betriebserlaubnis zur Folge haben.[19]
Die rechtliche Stellung und die Grenzen der Befugnisse
Das wichtigste Prinzip im Kontext des Gewerberechts ist die Beschränkung auf die sogenannten Jedermanns- und Selbsthilferechte, vgl. § 34a Abs. 5 GewO.[20] Private Sicherheitsdienste haben keine Sonderrechte; sie besitzen nicht mehr Befugnisse als jeder Bürger.[21] Ihre Arbeit basiert primär auf dem Hausrecht, das ihnen vom Eigentümer übertragen wurde. Auf dieser Basis dürfen sie Personen den Zutritt verweigern oder sie des Geländes verweisen. Hinzu kommen das Recht zur vorläufigen Festnahme nach der Strafprozessordnung (§ 127 StPO), sofern ein Täter auf frischer Tat ertappt wird, sowie die Notwehr und Nothilfe zur Abwehr von Angriffen.
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Hessen 11/2026, Rn. 74.
[1] Der Autor lehrt an der Hochschule Schmalkalden.
[2] Vgl. Fisch, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes (SiGG-E), GSZ 2023, 267 ff., 267.
[3] Vgl. § 34a Abs. 5 GewO.
[4] Vgl. Stober, GSZ 2020, 141 ff., 141.
[5] Vgl. Stober, NJW 1997, 889 ff.
[6] Zur europarechtlichen Abgrenzung Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. 2025, § 51 AEUV, Rn. 20.
[7] Vgl. Miller, GSZ 2024, 96 ff., 96.
[8] Z.B. auch, was die Überwachung von Schwarzarbeit angeht; hierzu Obenhaus, in: Obenhaus/Herden/Jäger/Meyer/Pielke (Hrsg.), SchwarzArbG, 2. Aufl. 2025, § 2 Rn. 99c.
[9] Zur Historie Marcks/Eisenmenger, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Gewerbeordnung, Werkstand: 94. EL Januar 2025, § 34a GewO, Rn. 2 ff.
[10] BVerwG, Urt. v. 09.04.1997, GewArch 1999, 72.
[11] Vgl. auch den sog. „Nachbericht“ nach § 34a Abs. 1b GewO; hierzu Fisch, in: Pielow (Hrsg.), GewO, 67. Edition 2025, § 34 Rn. 137.
[12] Vgl. § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d, 2. Alt. GewO.
[13] BT-Drs. 18/8558, S. 14.
[14] Überblick z.B. bei https://www.ihk-nuernberg.de/weiterbildung/sach-und-fachkundepruefungen/bewachungsgewerbe-34a-gewo, abgerufen am 23.02.2026.
[15] Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), GewO, Werkstand: 94. EL Januar 2025, Vorbemerkung zu §§ 9 ff. Rn. 1.
[16] https://www.destatis.de/Verwaltungsregister/DE/Bewacherregister/_inhalt.html, abgerufen am 23.02.2026.
[17] Miller, GSZ 2024, 96 ff., 96.
[18] Vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f und Abs. 2 Nr. 3 GewO.
[19] Vgl. z. B. OVG NRW, Beschl. v. 16.06.2016 – Az. 4 B 1401/15.
[20] Hammer, DÖV 2000, 613 ff., 630.
[21] Vgl. Thiel, in: Ennuschat/Wank/Winkler (Hrsg.), GewO, 9. Aufl. 2020, § 34a Rn. 55 f.
