Im Gegensatz zum Bund und zu anderen Ländern hat der bayerische Gesetzgeber kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz oder gar Transparenzgesetz erlassen. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, im Bayerischen Datenschutzgesetz ein „Allgemeines Auskunftsrecht“ zu verankern, das im Ergebnis einem Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsgesetzen nahe- bzw. gleichkommt (siehe Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG). Da dem Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz (BayLfD) nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG die Aufgabe zukommt, die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen – insbesondere staatlichen und kommunalen – Stellen zu überwachen, nimmt er somit letztlich auch die Aufgabe eines Informationsfreiheitsbeauftragten wahr.
Im aktuellen Berichtszeitraum 2024 erreichten den BayLfD wiederum auch in diesem Zusammenhang zahlreiche Beratungsanfragen von bayerischen öffentlichen Stellen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Über seine hierbei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse gibt der BayLfD in seinem unten vermerkten 34. Tätigkeitsbericht vom 28.10.2025 unter Nr. 7 im Einzelnen wie folgt Auskunft:
Berechtigtes Interesse
„Der Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG setzt voraus, dass die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Im 33. Tätigkeitsbericht 2023 unter Nr. 10.3 habe ich dazu ausgeführt, dass noch immer nicht allen Behörden klar zu sein scheint, dass ein berechtigtes Interesse grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse sein kann. Anhand eines Vorgangs aus dem Berichtszeitraum möchte ich nochmals beispielhaft verdeutlichen, dass eine zutreffende Einordnung weiterhin nicht immer gelingt.
In der Nachbarschaft eines Antragstellers befand sich ein Betrieb, aus dem unter anderem Lärm und erheblicher Anlieferverkehr resultierten. Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er durch den – aus seiner Sicht in dieser Form unzulässigen – Betrieb sowie den Lieferverkehr beeinträchtigt werde. Er benötigte die beantragten Auskünfte daher zur Wahrung seiner Rechte auf Gesundheit und Eigentum, insbesondere wollte er eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und Nachtruhe verhindern sowie einer Wertminderung seiner Immobilie entgegenwirken.
Die zuständige Behörde lehnte den Auskunftsantrag ab, da ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Sie führte aus, dass die zulässigen Lärmrichtwerte an seinem Haus eingehalten würden und es keinen Anspruch auf völlig immissionsfreies Wohnen gebe. Mit einer gewissen Lärmbelästigung sei zu rechnen, diese sei auch hinzunehmen, sodass eine Beeinträchtigung der Lebensqualität nicht ersichtlich sei. Inwieweit die Gesundheit beeinträchtigt sein solle, sei nicht schlüssig dargelegt und nicht nachvollziehbar. Die Wertminderung seiner Immobilie sei in keiner Weise substantiiert belegt und im Übrigen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne jede Relevanz.
Die Behörde hat hier die Anforderungen an die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses überdehnt. Der Betrieb und der Lieferverkehr hatten nach den Darlegungen des Antragstellers Auswirkungen auf seine Lebens- und Wohnsituation. Ich habe der Behörde mitgeteilt, dass der Antragsteller seine unmittelbare Betroffenheit durch den Betrieb sowie den zugehörigen Lieferverkehr und damit auch ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt hat.
Nur beispielhaft möchte ich darauf hinweisen, dass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob die Behörde den Betrieb und seine Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich als zulässig erachtet. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein berechtigtes Interesse an Auskünften aus den Akten und Dateien hierzu besteht. Vorliegend waren die Darlegungen des Antragstellers ausreichend, weitere Ausführungen oder gar Nachweise durch Atteste oder Gutachten zu verlangen, würde die Anforderungen weit überspannen.
Im geschilderten Fall kam es übrigens letztlich gar nicht auf ein berechtigtes Interesse an. Denn die begehrten Daten waren als Umweltinformationen einzuordnen, sodass der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 39 Abs. 2 BayDSG hinter den Zugangsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz zurücktrat, der die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses nicht verlangt.“
(…)
Kosten für die beantragte Auskunft
„Ein Bürger staunte kürzlich nicht schlecht, als eine Stadt die voraussichtlich anfallenden Kosten für die von ihm beantragte Auskunft nach Art. 39 Abs. 1 BayDSG mit etwa 450,- Euro bezifferte. Er wandte sich daraufhin an mich und bat um Überprüfung, da er die Kostenforderung der Stadt für – so der Beschwerdeführer – ein ,monetäres Schutzschild‘ hielt, um den beantragten städtebaulichen Vertrag nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen zu müssen.
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG überwache ich die Einhaltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes – folglich auch des Art. 39 BayDSG – und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den bayerischen öffentlichen Stellen. Gemäß Art. 39 Abs. 5 BayDSG kann eine öffentliche Stelle für die Auskunft Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. Insofern ist gegen eine Kostenforderung an sich datenschutzrechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden.
Die konkrete Kostenentscheidung selbst ist jedoch keine datenschutzrechtliche Frage und unterliegt daher nicht meiner Aufsichtszuständigkeit. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass es mir im Rahmen meiner Zuständigkeit möglich wäre, eine Vereitelung der effektiven Ausübung des Anspruchs nach Art. 39 BayDSG durch eine offensichtlich unverhältnismäßige Kostenforderung (ähnlich dem Verbot der prohibitiven Wirkung in § 10 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz [des Bundes]) zu prüfen, konnte ich eine solche im betreffenden Fall nicht erkennen:
Die veranschlagten Kosten bewegten sich im zulässigen Rahmen. Außerdem hatte die Stadt dargestellt, dass es sich um ein umfangreiches Vertragswerk handeln würde, welches intensiv auf möglicherweise zu schwärzende Stellen durchgesehen werden müsse.“
34. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 28.10.2025
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern 08/2026, Rn. 70.
