Sicherheitskonzepte Prävention

Evakuierungskonzepte für Schulen und Versammlungsstätten

Grün leuchtendes Fluchtwegschild vor grünem Hintergrund.
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Schulen und Versammlungsstätten stellen besondere Anforderungen an die Evakuierungsplanung. In beiden Nutzungsarten halten sich regelmäßig zahlreiche Menschen auf, die mit dem Gebäude, seinen Fluchtwegen oder den betrieblichen Abläufen nur eingeschränkt vertraut sind. In Schulen kommen Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Eltern, Besucher:innen, Schulbegleiter:innen und externe Dienstleister:innen hinzu. In Versammlungsstätten können hohe Personendichten, wechselnde Besucherzahlen und ein erheblicher Anteil ortsunkundiger Personen die Organisation zusätzlich erschweren.

Ein funktionierendes Brandschutzkonzept und ausreichend bemessene Rettungswege bilden die bauliche Grundlage. Die betriebliche Organisation muss darüber hinaus beantworten, wie die tatsächlich anwesenden Personen bei einem konkreten Gefahrenereignis rechtzeitig und geordnet einen sicheren Bereich erreichen. Diese Aufgabe übernimmt das Evakuierungskonzept an der Schnittstelle zwischen baulichen Voraussetzungen und betrieblicher Organisation.

Mit der VDI 4062 Blatt 1:2026-07 „Evakuieren von Personen im Gefahrenfall – Grundlagen“, die im Juli 2026 neu erschienen ist, steht dafür eine aktualisierte technische Handlungshilfe zur Verfügung. Sie ersetzt die bisherige VDI 4062:2016-04. DIN Media führt die Vorgängerausgabe inzwischen als zurückgezogen. Für Schulen und Versammlungsstätten ist die Neuausgabe ein geeigneter Anlass, bestehende Alarm- und Evakuierungsorganisationen zu überprüfen. Zeitgemäße Evakuierungsplanung erschöpft sich nicht in der Vorstellung, dass nach einem Alarm alle Personen das Gebäude verlassen und sich anschließend auf dem Schulhof oder einem Parkplatz sammeln.

Entfluchtung und Evakuierung sind nicht dasselbe

Entfluchtung und Evakuierung bezeichnen unterschiedliche Planungsebenen. Ein Entfluchtungskonzept betrachtet im Wesentlichen die baulichen Voraussetzungen und die Leistungsfähigkeit der Fluchtwege. Eine simulationsgestützte Entfluchtungsanalyse kann beispielsweise die voraussichtliche Entfluchtungsdauer bestimmen und Bereiche identifizieren, in denen erhebliche Personenstaus entstehen könnten.

Das Evakuierungskonzept betrifft den tatsächlichen Betrieb. Es beschreibt die organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Personen auf eine Gefahrenlage richtig reagieren, gefährdete Bereiche verlassen oder innerhalb eines Gebäudes sichere Bereiche aufsuchen können. Dazu gehören die Alarmierung, die Aufgabenverteilung, die Festlegung von Sammel- oder Schutzbereichen, die Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit und die Kommunikation mit den Gefahrenabwehrkräften.

Bereits der Entwurf der inzwischen veröffentlichten VDI 4062 Blatt 1 stellte klar, dass ein Entfluchtungskonzept die organisatorischen Anforderungen eines Evakuierungskonzepts nicht ersetzt. Auch bei vorhandenem Entfluchtungsnachweis müssen Betreiber:innen die tatsächliche Evakuierung organisieren. Evakuierungskonzepte sind vor der Inbetriebnahme zu erstellen und bei relevanten Änderungen fortzuschreiben.

Bei Schulen und Versammlungsstätten ist diese Abgrenzung besonders relevant. Ein Gebäude kann baurechtlich ausreichende Rettungswege besitzen und organisatorisch dennoch erhebliche Schwachstellen aufweisen. Geregelt sein muss etwa, wer einen Alarm auslöst, wer über eine Teilevakuierung entscheidet, wie Nebenräume kontrolliert werden, wer Menschen mit Unterstützungsbedarf begleitet und wie verhindert wird, dass Besucher:innen in einen gefährdeten Bereich laufen. Ein genehmigter Grundriss beantwortet diese Fragen nicht.

Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt die Maßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage eines belastbaren Evakuierungskonzepts. Der Brandfall ist dabei nur eine mögliche Gefahrenlage. Die VDI 4062 Blatt 1 bezieht unterschiedliche Ereignisgruppen ein, darunter objekt- oder betriebsspezifische Gefahren, Ereignisse in der Nachbarschaft und im Umfeld, Bedrohungslagen, Naturereignisse sowie Ausfälle der Infrastruktur.

In Betracht kommen unter anderem Brände, Explosionen, Gefahrstofffreisetzungen, Gebäudeeinstürze, Überschwemmungen, Energie- oder Versorgungsausfälle, Bomben- und Sprengstoffanschläge, Amoklagen, Hochwasser und Sturm. Welche dieser Szenarien für ein konkretes Objekt relevant sind, muss nachvollziehbar bewertet und dokumentiert werden.

Für jedes relevante Ereignis muss bewertet werden, welche Reaktion tatsächlich einen sicheren Zustand herstellt. Bei einem Brand kann die sofortige Evakuierung ins Freie erforderlich sein. Bei einer Gefahrstofffreisetzung außerhalb des Gebäudes kann genau diese Reaktion falsch sein. Bei einer lebensbedrohlichen Gewalttat kann ein unkoordiniertes Verlassen von Klassen- oder Veranstaltungsräumen Menschen unmittelbar in den Gefahrenbereich führen.

Eine einzige Handlungsanweisung kann daher nicht sämtliche Gefahrenlagen abdecken. Das Evakuierungskonzept muss szenarienbezogen festlegen, wer entscheidet, welche Bereiche betroffen sind, welche Alarmierungswege genutzt werden und welcher Zielbereich im jeweiligen Ereignis tatsächlich sicher ist.

Evakuierung führt nicht immer ins Freie

Die VDI-Systematik beschränkt Evakuierung nicht auf das Verlassen eines Gebäudes. Je nach Gefahrenlage kann sie auch innerhalb des Gebäudes in einen gesicherten Bereich führen. Für Schulen und Versammlungsstätten hat diese Unterscheidung erhebliche praktische Bedeutung.

Ein Schulhof ist nicht bei jedem Szenario eine geeignete Sammelstelle. Gleiches gilt für den Vorplatz einer Veranstaltungshalle. Liegt die Gefahr außerhalb des Gebäudes, etwa infolge eines Gefahrstoffaustritts oder eines größeren Brandereignisses in der Nachbarschaft, kann eine Evakuierung auf Freiflächen die Gefährdung erhöhen.

Der Entwurf der VDI 4062 Blatt 4 „Handlungsempfehlungen zu Alarmzonen“ behandelt Situationen, in denen Straßen, Plätze oder offene Flächen aufgrund der Gefahrenlage nicht aufgesucht werden können. Als Schutzmaßnahme kommen geeignete innere Sammelstellen in Betracht. Ein sicherer Bereich muss somit nicht außerhalb des Gebäudes liegen.

Bei der Standortanalyse einer Schule oder Versammlungsstätte darf der Blick daher nicht auf das eigene Gebäude beschränkt bleiben. Gegebenenfalls sind benachbarte Industrie- oder Gewerbebetriebe, Straßen-, Schienen- oder Wasserverkehrswege und andere Gefahrenquellen im Umfeld einzubeziehen. Auch Windrichtung, Art und Ausbreitung möglicher Gefahrstoffe oder die Lage von Verkehrswegen können beeinflussen, ob eine äußere Sammelstelle genutzt werden darf.

Ein Alarm kann je nach Gefahrenlage unterschiedliche Reaktionen erfordern; das Verlassen des Gebäudes ist nicht in jedem Szenario die sichere Maßnahme.

Schulen brauchen eine eigene Evakuierungsorganisation

Schulen unterscheiden sich von klassischen Arbeitsstätten durch ihre Personenstruktur. Neben Lehrkräften und anderen Beschäftigten halten sich Schüler:innen unterschiedlicher Altersstufen, Eltern, Besucher:innen, Schulbegleiter:innen, Handwerker:innen und gegebenenfalls Nutzer:innen außerschulischer Angebote im Gebäude auf. Mensen, Sporthallen, Aulen und Veranstaltungsräume können zeitweise eigenständige Nutzungsbereiche mit erheblich veränderten Personenzahlen bilden.

Die Organisation muss mehr regeln als das Verlassen der Unterrichtsräume. Ein Evakuierungskonzept muss festlegen, wie Anwesenheitskontrollen erfolgen, Klassen oder Gruppen zusammengehalten werden, mit vermissten Schüler:innen umzugehen ist und wer gegenüber der Einsatzleitung belastbare Angaben macht. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich Schüler:innen während Pausen, Arbeitsgemeinschaften, Sportangeboten oder Ganztagsbetreuung nicht zwingend in ihrer regulären Klassenstruktur befinden.

Auch die Übergabe minderjähriger Personen gehört zur Planung. Der Entwurf der VDI 4062 Blatt 1 verwendete hierfür den Begriff der Übergabestelle. Gemeint ist der Ort, an dem die Betreuung nicht mündiger evakuierter Personen, insbesondere von Kindern oder hilflosen Menschen, vom Evakuierungspersonal an hierzu berechtigte Dritte übergeht.

Ein schulisches Evakuierungskonzept endet daher nicht an der Sammelstelle. Bei länger andauernden Gefahrenlagen muss festgelegt sein, wie Schüler:innen betreut, zusammengeführt und gegebenenfalls geordnet an Erziehungsberechtigte übergeben werden. Kommunikationswege und Zuständigkeiten müssen so organisiert sein, dass die Einsatzleitung belastbare Informationen über vermisste oder bereits übergebene Personen erhält.

Lebensbedrohliche Gewalttaten erfordern andere Abläufe

Für Schulen ist ergänzend die VDI 4062 Blatt 2:2021-01 „Vorbeugende Gefahrenabwehr von lebensbedrohlichen Gewalttaten“ relevant. Ihr Anwendungsbereich umfasst ausdrücklich Bildungseinrichtungen, Kindergärten und Veranstaltungen.

Eine Amok- oder Terrorlage unterscheidet sich grundlegend vom Brandfall. Die Abläufe der Brandschutzorganisation lassen sich nicht ohne Weiteres auf lebensbedrohliche Gewalttaten übertragen. Was bei einem Brand richtig ist, kann bei einer Gewalttat die Gefährdung erhöhen. Dafür sind eigene organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich.

VDI 4062 Blatt 2 stellt klar, dass betriebliche Vorbereitungen auf derartige Ereignisse keine polizeilichen Maßnahmen darstellen und mit der örtlich zuständigen Polizei abzustimmen sind. Dies betrifft insbesondere Alarmierungsverfahren, Rückzugsbereiche, organisatorische Aufgaben und Schnittstellen zu den Gefahrenabwehrkräften.

Besondere Anforderungen gelten für Übungen. Nach VDI 4062 Blatt 2 sollen mit Kindergartenkindern sowie Schüler:innen wegen möglicher und nicht vorhersehbarer psychischer Belastungen keine Amokalarmierungsübungen durchgeführt werden. Für Bildungseinrichtungen wird empfohlen, entsprechende Übungen auf Lehr-, Leitungs-, Betreuungs- und sonstiges Personal zu beschränken. Dieses Personal soll unter fachkundiger Anleitung mit seinen Aufgaben bei einer lebensbedrohlichen Gewalttat vertraut gemacht werden.

Detaillierte Übungen bergen zudem ein sicherheitstaktisches Risiko, weil potenzielle Täter:innen Kenntnisse über interne Verfahrensabläufe oder Schutzmaßnahmen erlangen könnten. Amokalarmierungsübungen sollen deshalb intensiv vorbereitet werden. Die zuständige Polizeidienststelle sowie die Leitstellen von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst und gegebenenfalls weitere zuständige Behörden sind rechtzeitig einzubeziehen beziehungsweise zu informieren.

Versammlungsstätten müssen mit Ortsunkundigkeit planen

In Versammlungsstätten treffen hohe Personendichten regelmäßig auf einen großen Anteil ortsunkundiger Besucher:innen. Von Personen, die ein Konzert, eine Sportveranstaltung, einen Kongress oder eine Theateraufführung besuchen, kann nicht erwartet werden, dass sie interne Alarmierungsabläufe kennen oder selbstständig beurteilen können, welcher Rettungsweg bei einer konkreten Gefahrenlage sicher ist.

Bei Versammlungsstätten liegt ein größerer Teil der Verantwortung bei Betreiber:innen, Veranstaltungsleitung und eingesetztem Personal. Das Evakuierungskonzept muss klären, wie sämtliche Personen zuverlässig erreicht werden, welche Informationen über Sprachalarmierungen vermittelt werden, wie Besucherströme gelenkt und Gegenströme vermieden werden, welche Bereiche gegebenenfalls gesperrt werden müssen und welche Mitarbeiter:innen konkrete Lenkungs- und Unterstützungsaufgaben übernehmen.

Ebenso muss feststehen, welche Sammelbereiche für die jeweilige Gefahrenlage vorgesehen sind und wer eine Evakuierung oder Teilevakuierung aufheben darf. Je nach Veranstaltung können sich die tatsächlichen Bedingungen innerhalb desselben Gebäudes erheblich verändern. Bestuhlungsvarianten, Bühnenaufbauten, temporäre Einbauten, gastronomische Nutzungen oder zusätzliche Absperrungen beeinflussen Bewegungsströme und können deshalb für die Evakuierungsorganisation relevant sein.

Bei Sprachalarmierungen genügt technische Hörbarkeit allein nicht. Durchsagen müssen verständlich sein. Je nach Besucherstruktur kann auch die Verwendung mehrerer Sprachen erforderlich werden. VDI 4062 Blatt 4 nennt dazu unter anderem vorbereitete Alarmierungstexte, festgelegte Meldeketten und eindeutige Kommunikationswege.

Für Versammlungsstätten kann außerdem eine Voralarmierung in Betracht kommen. Der Entwurf der VDI 4062 Blatt 1 nennt sie ausdrücklich als mögliche Maßnahme, um qualifizierten Kräften eine unverzügliche Überprüfung zu ermöglichen und unnötige Evakuierungen aufgrund eines Falschalarms zu vermeiden. Eine solche Lösung setzt einen festgelegten Zeitraum für die Nachprüfung, eindeutige Verantwortlichkeiten und die Abstimmung mit der zuständigen Behörde voraus. Sie darf nicht dazu führen, dass eine tatsächlich erforderliche Alarmierung verzögert wird.

Menschen mit Behinderungen müssen berücksichtigt werden

Oberstes Schutzziel der VDI 4062 Blatt 1 ist die Selbstrettung der im Objekt befindlichen Personen. Ist Selbstrettung nicht oder nur eingeschränkt möglich, muss dies im Evakuierungskonzept gesondert berücksichtigt werden.

Die Betrachtung darf nicht auf Rollstuhlnutzer:innen reduziert werden. Bereits die frühere VDI 4062 behandelte Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, blinde Menschen, Personen mit motorischen oder kognitiven Einschränkungen, ältere Menschen sowie Personen mit psychischen Beeinträchtigungen.

Bei eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit kann die Begleitung durch andere Personen oder der Einsatz geeigneter Hilfsmittel erforderlich sein. Können sich Personen nicht selbst retten, sind weitergehende Maßnahmen vorzusehen und gegebenenfalls mit den Gefahrenabwehrbehörden abzustimmen.

Eine Planung, die Personen mit Unterstützungsbedarf ausschließlich der späteren Fremdrettung durch die Feuerwehr zuweist, lässt die Zeit bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte unberücksichtigt. Die betriebliche Organisation muss deshalb bereits vorher festlegen, wie diese Personen geschützt oder in sichere Bereiche gebracht werden.

In Schulen betrifft dies insbesondere Schüler:innen mit körperlichen, sensorischen, kognitiven oder psychischen Einschränkungen. In Versammlungsstätten kommt hinzu, dass die Zahl unterstützungsbedürftiger Besucher:innen häufig nicht im Voraus bekannt ist. Das Konzept muss deshalb auch mit einer anzunehmenden Zahl von Personen funktionieren, die Hilfe benötigen.

Alarmierung muss unter realen Bedingungen funktionieren

Die technische Erzeugung eines Signals allein gewährleistet noch keine wirksame Alarmierung. Sämtliche relevanten Personengruppen müssen erreicht werden und die Alarmierung verstehen.

Abhängig von Nutzung und Personenstruktur können akustische, optische, taktile oder sprachbasierte Systeme erforderlich sein. Die VDI 4062 Blatt 1 behandelt Sprachalarmanlagen, elektroakustische Notfallwarnsysteme sowie akustische, optische und taktile Alarmierung als eigenständige Planungsthemen.

In Schulen sind neben Unterrichtsräumen auch Sporthallen, Werkstätten, Sanitärbereiche, Mensen, Außenflächen sowie Ganztags- und Betreuungseinrichtungen zu berücksichtigen. Bei Versammlungsstätten gehören beispielsweise Foyers, Gastronomie, Backstagebereiche, Nebenräume, Sanitärbereiche und Außenflächen dazu.

Ein Alarm muss wahrgenommen, verstanden und einer eindeutigen Handlung zugeordnet werden können. Unterschiedliche Gefahrenlagen können unterschiedliche Alarmierungsstichworte oder Anweisungen erforderlich machen. Das Personal muss diese unterscheiden können und wissen, welche Aufgaben sich daraus ergeben.

Die Wirksamkeit ist unter den Bedingungen des tatsächlichen Betriebs zu beurteilen und darf sich nicht auf die technische Abnahme eines leeren Gebäudes beschränken.

Aufgaben müssen eindeutig verteilt sein

§ 10 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber:innen, Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und geeignete Beschäftigte hierfür zu benennen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zu den betrieblichen Verhältnissen, der Zahl der anwesenden Personen und den bestehenden Gefährdungen passen.

Die neue VDI 4062 Blatt 1 behandelt entsprechend der Auswahl, Ausbildung, Anzahl und Benennung von Evakuierungshelfer:innen sowie deren Ausrüstung, Unterweisung und wiederkehrende Maßnahmen.

Für Schulen folgt daraus keine pauschale Zuordnung sämtlicher Lehrkräfte als Evakuierungshelfer:innen. Die Aufgaben müssen konkret verteilt werden. Festzulegen ist beispielsweise, wer Klassen oder Gruppen führt, definierte Bereiche kontrolliert, Schüler:innen mit Unterstützungsbedarf begleitet, Vollständigkeitsmeldungen abgibt, mit Feuerwehr oder Polizei kommuniziert oder einen Wiedereintritt verhindert.

In Versammlungsstätten müssen Veranstaltungsleitung, Betreiber:innen, Ordnungsdienst, Einlasspersonal, technische Mitarbeiter:innen, Gastronomie und weitere Beteiligte in eine abgestimmte Organisation eingebunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei wechselnden Veranstaltungen unterschiedliche Dienstleister:innen und Personalstärken eingesetzt werden können.

Unklare Doppelzuständigkeiten können im Gefahrenfall ebenso problematisch sein wie nicht vergebene Aufgaben. Das Konzept muss die Funktionen eindeutig beschreiben und sicherstellen, dass sie während der jeweiligen Nutzung tatsächlich personell besetzt sind.

Technische Regel und rechtliche Verantwortung

Die VDI 4062 Blatt 1 ist als technische Handlungshilfe in das bestehende Gefüge aus Arbeitsschutzrecht, Technischen Regeln für Arbeitsstätten und betrieblicher Gefahrenabwehr einzuordnen. Sie ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch objektbezogene bau- oder sonderbaurechtliche Anforderungen. Für die betriebliche Praxis führt sie die baulichen, technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu einem nachvollziehbaren Evakuierungskonzept zusammen.

Für Arbeitgeber:innen ergibt sich die grundlegende Pflicht aus § 10 Arbeitsschutzgesetz. Danach sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 konkretisiert Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge und behandelt auch die Evakuierung. Die VDI 4062 ergänzt diese Vorgaben um eine systematische Betrachtung der betrieblichen Abläufe.

Bei Schulen und Versammlungsstätten überschneiden sich mehrere Verantwortungsbereiche. Beschäftigtenschutz, Betreiberpflichten, baulicher Brandschutz, Veranstaltungsorganisation und gegebenenfalls schulinterne Notfallregelungen dürfen nicht unabhängig voneinander geplant werden. Das Evakuierungskonzept muss die vorhandenen Vorgaben aufnehmen und an den Schnittstellen widerspruchsfrei zusammenführen.

Eine Empfehlung in einer VDI-Richtlinie begründet für sich keine gesetzliche Verpflichtung. Gesetzliche Organisationspflichten können unabhängig davon bestehen, auch wenn eine konkrete Maßnahme in einer technischen Richtlinie lediglich als Empfehlung beschrieben wird. Die getroffenen Maßnahmen müssen die festgestellten Gefährdungen angemessen berücksichtigen und im tatsächlichen Betrieb wirksam sein.

Sammelstellen sind szenarienabhängig

Eine Sammelstelle muss sich in einem Bereich befinden, der hinsichtlich der konkreten Gefahrenlage tatsächlich sicher ist. Eine Fläche wird nicht allein dadurch für jedes Schadensereignis geeignet, dass sie im Flucht- und Rettungsplan als Sammelstelle eingetragen wurde.

Bei einem Brand kann der Schulhof richtig sein. Bei einer Gefahrstofffreisetzung aus einem Nachbarbetrieb könnte derselbe Bereich innerhalb der Gefahrenzone liegen. Bei einer lebensbedrohlichen Gewalttat kann eine große, offen einsehbare Ansammlung von Personen ebenfalls ungeeignet sein.

Der Entwurf der VDI 4062 Blatt 4 behandelt solche Situationen mit Alarmzonen und inneren Sammelstellen. Besteht die Gefahr im Außenbereich, kann der sichere Zustand darin bestehen, Personen innerhalb des Gebäudes in geeigneten Bereichen unterzubringen.

Solche inneren Sammelstellen benötigen ihrerseits eine planerische Grundlage. Kommunikationsmöglichkeiten, Personenerfassung, Betreuung, Verbindung zur Einsatzleitung und gegebenenfalls Anforderungen an die Lüftung gehören dazu. Das Konzept muss auch festlegen, wie lange ein Aufenthalt dort möglich ist und wie die Entwarnung oder eine weitere Verlegung organisiert wird.

Übungen sind eine Wirksamkeitskontrolle

Eine Evakuierungsübung ist keine Formalität, die mit dem Auslösen eines Alarms und der anschließenden Rückkehr in das Gebäude erledigt wäre. Sie soll zeigen, ob die geplante Organisation unter den tatsächlichen Bedingungen funktioniert.

DIN Media beschreibt die Evakuierungsplanung zur neuen VDI 4062 Blatt 1 als wiederkehrenden Prozess aus Prüfen, Üben, Auswerten und Anpassen. Die Räumungszeit ist dabei nur eines von mehreren Kriterien.

Zu untersuchen ist, ob alle Personen die Alarmierung wahrgenommen und verstanden haben, die vorgesehenen Verantwortlichen ihre Aufgaben wahrnehmen konnten, Kommunikationswege funktionierten und Fluchtwege tatsächlich nutzbar waren. Ebenso relevant sind Stauungen und Gegenströme, die Unterstützung besonderer Personengruppen, die Personenerfassung an den Sammelstellen und die Kommunikation mit den Gefahrenabwehrkräften.

Auch die Sammelstelle selbst gehört zur Wirksamkeitskontrolle. Eine organisatorisch reibungslose Evakuierung bleibt unzureichend, wenn sie die betroffenen Personen in einen für das angenommene Szenario ungeeigneten Bereich führt.

Bei Schulen ist zwischen klassischen Evakuierungsübungen und Übungen für lebensbedrohliche Gewalttaten zu unterscheiden. Für Letztere gelten die besonderen Anforderungen der VDI 4062 Blatt 2. Übungen mit Schüler:innen, die eine Amoklage realitätsnah simulieren, sind gerade nicht das vorgesehene Mittel.

Festgestellte Abweichungen sind zu dokumentieren und bei der Fortschreibung des Konzepts zu berücksichtigen.

Veränderungen erfordern eine Fortschreibung

Ein Evakuierungskonzept darf nach seiner Erstellung nicht unverändert im Brandschutzordner verbleiben, wenn sich die zugrunde liegenden Bedingungen ändern.

Bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen, andere Personenzahlen, neue Personengruppen, veränderte Möblierungen, zusätzliche Absperrungen, technische Änderungen oder neue Gefahren im Umfeld können die Evakuierungsorganisation beeinflussen.

DIN Media weist zur neuen VDI 4062 Blatt 1 ausdrücklich darauf hin, bestehende Konzepte bei baulichen Veränderungen, neuen Nutzungen, veränderten Personenzahlen, neuen Gefährdungen oder geänderten Zuständigkeiten zu überprüfen.

Bei Schulen können beispielsweise eine anders genutzte Aula, zusätzliche Ganztagsangebote oder organisatorische Veränderungen relevant werden. Bei Versammlungsstätten können geänderte Bestuhlungsvarianten, neue Veranstaltungsarten oder andere Besucherzahlen eine Neubewertung erforderlich machen.

Auch Veränderungen außerhalb des Grundstücks können Auswirkungen haben. Neue Verkehrswege, geänderte Nachbarschaftsnutzungen oder Betriebe mit besonderen Gefahrenpotenzialen können dazu führen, dass bisherige Sammelstellen oder Evakuierungsrichtungen neu bewertet werden müssen.

Die VDI 4062 als zusammenhängende Richtlinienreihe

Die VDI 4062 Blatt 1:2026-07 enthält die allgemeinen Grundlagen der Evakuierungsplanung und ersetzt die bisherige VDI 4062:2016-04.

Die VDI 4062 Blatt 2:2021-01 behandelt die vorbeugende Gefahrenabwehr bei lebensbedrohlichen Gewalttaten und ist insbesondere für Bildungseinrichtungen und Veranstaltungen relevant.

Die VDI 4062 Blatt 3:2026-04 enthält Handlungsempfehlungen für Baustellen und stellt ebenfalls auf die konkrete Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Evakuierungsplanung ab.

Die VDI 4062 Blatt 4:2025-06 liegt als Entwurf zu Alarmzonen vor und behandelt insbesondere Gefahrenlagen, bei denen das Verlassen eines Gebäudes in den Außenbereich nicht die sichere Lösung ist.

Die im Juli 2026 veröffentlichte VDI 4062 Blatt 1 führt einen Ansatz fort, der neben Fluchtwegen, Alarmierung und Sammelstellen auch die konkrete Gefahrenlage, die Zusammensetzung der anwesenden Personen und die tatsächlichen Betriebsbedingungen einbezieht.

Für Schulen umfasst dies neben dem klassischen Brandfall insbesondere die Betreuung und Organisation von Kindern und Jugendlichen, Menschen mit Unterstützungsbedarf, unterschiedliche Betriebszustände sowie lebensbedrohliche Gewalttaten. Versammlungsstätten müssen vor allem mit hohen und wechselnden Personenzahlen, Ortsunkundigkeit, Besucherlenkung und einer großen Zahl betriebsfremder Personen umgehen.

Baurechtlich ausreichende Rettungswege bilden die notwendige bauliche Voraussetzung. Die betriebliche Organisation muss sicherstellen, dass sie im Ereignisfall rechtzeitig gefunden und genutzt werden können und zu einem für die jeweilige Gefahrenlage sicheren Bereich führen. Das Evakuierungskonzept regelt hierzu die erforderlichen Abläufe, Zuständigkeiten und Unterstützungsmaßnahmen.

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