Nahezu täglich berichten die Medien von schwerwiegenden Verkehrsunfällen infolge von Verkehrsstraftaten. Insbesondere die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen, das Führen von Kfz im Rauschzustand sowie die Begehung von Aggressionsdelikten gefährden neben der allgemeinen Verkehrssicherheit das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wird dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Dabei drängt sich die Frage auf, wie derartige Delikte in Zukunft verhindert werden können.
Im Dezember 2024 hatten bis dato noch unbekannte Täter in Erkrath mehrfach Drähte über Geh- und Radwege gespannt. Diese wären dazu geeignet gewesen, Radfahrende zu Fall zu bringen und unter Umständen erheblich zu verletzen. Der dringende Tatverdacht richtet sich gegen zwei 14-Jährige, wovon einer die Taten bereits einräumte. Gegen die beiden Tatverdächtigen wurden Verfahren wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr eingeleitet.[1]
Die Straße als Risikoraum
Im März 2025 sterben bei einem verbotenen Kfz-Rennen in Ludwigsburg zwei unbeteiligte Frauen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirft den Tätern vor, sich zu einem sog. „Beschleunigungsrennen“ mit zwei hochmotorisierten Autos verabredet zu haben. Bis auf Tempo 150 sollen die beiden ihre Fahrzeuge beschleunigt haben.[2] Der Fall sorgte für bundesweites Entsetzen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen Mordes und versuchten Mordes gegen die beiden Angeklagten erhoben.[3]
An mehreren Tagen von Ende Mai bis Anfang Juni sollen ein 32 und ein 22 Jahre alter Mann eine Betonplatte, einen Baumstamm und Steine von Autobahnbrücken auf die Fahrbahn − teils auch auf direkt vorbeifahrende Fahrzeuge − geworfen haben. Durch die Taten kam es zu Sachschäden und leichten Verletzungen.[4]
Diese Beispiele verdeutlichen die Gefahren, die durch Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entstehen können. In allen Fällen wurde die Verkehrssicherheit gravierend beeinträchtigt und Unbeteiligte wurden zu Opfern.
Strafrechtliche Einordnung
Der überwiegende Teil der Verkehrsstraftaten ist im 28. Abschnitt des StGB unter den gemeingefährlichen Straftaten zu finden. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (315c StGB) und verbotene Kfz-Rennen (§ 315d StGB) sind konkrete Gefährdungsdelikte, die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Neben der Sicherheit des Straßenverkehrs sind die individuellen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum Schutzgut dieser Delikte.
Zu den Verkehrsstraftaten zählen daneben noch das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und die Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB). Schutzzweck des § 142 StGB ist allein das private Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse zur Klärung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen.[5]
Verkehrsstraftaten sind überwiegend Vergehen, die mit Freiheitsstrafen von einem bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. In den Fällen des § 315b Abs. 3 und § 315d Abs. 5 StGB liegt bei Eintritt einer schweren Folge ein Verbrechen vor.
Der Deutsche Bundestag[6] berät gerade über einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Sicherheit des Bahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehrs. Danach soll in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB als zusätzliche Erfolgsqualifikation das Verursachen der Gefahr des Todes eines Menschen erfasst werden, entsprechend zu § 315d Abs. 5 StGB. Kommt ein Mensch infolge eines verbotenen Kfz-Rennens zu Tode, ist darüber hinaus eine Verurteilung wegen eines Tötungsdeliktes gem. §§ 211, 212 StGB möglich.
Die inzwischen erfolgten gerichtlichen Bewertungen des BGH[7] ermöglichen eine eindeutige Zuordnung. Das vom Täter genutzte Kfz muss wie ein gemeingefährliches Mittel eingesetzt werden, damit ein Mordmerkmal erfüllt ist. In Einzelfällen können auch die Mordmerkmale „Heimtücke“ und „niedriger Beweggrund“ in Betracht kommen.[8] Erforderlich ist mindestens bedingter Vorsatz.[9]
Darüber hinaus kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot gem. § 44 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden. Außerdem kann das Gericht einem Verurteilten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entziehen, sofern sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kfz ungeeignet ist. In § 69 Abs. 2 StGB sind dazu die Regelfälle für die Annahme der fehlenden Eignung gelistet.
Obgleich die FE-Entziehung nach § 69 StGB den Verurteilten oft härter trifft als die Strafe und häufig als solche missverstanden wird, ist die Maßnahme rechtlich gesehen weder Strafe (wie die Geld- oder Freiheitsstrafe) noch Nebenstrafe (wie das Fahrverbot gem. § 44 StGB), sondern Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB).[10] Zudem besteht in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB die Möglichkeit, das Fahrzeug als tatnotwendiges Mittel einzuziehen (§§ 315f, 74, 74a StGB).[11]
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 2.2026, S. 1 ff.
[1] KPB Mettmann, Pressemeldung v. 06.08.2025, 11.52 Uhr, https://polizei.nrw/presse/gespanntedraehte-polizei-klaert-tatserie, zul. 10.12.2025.
[2] Trefz/Kölz, SWR, tagesschau v. 05.12.2025, 15.01 Uhr, https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-toedlicher-raserunfall-in-ludwigsburg-jetzt-beginnt-der-prozess-100.html, zul. 10.12.2025.
[3] Häfele/Gövert, SWR aktuell v. 23.09.2025, 20.56 Uhr, https://www.swr.de/swraktuell/badenwuerttemberg/stuttgart/illegales-autorennen-anklage-staatsanwaltschaft-100.html, zul. 10.12.2025.
[4] KK/Hene, MDR Sachsen v. 20.12.2023, 20.51 Uhr, https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/chemnitz/urteil-steinewerfer-gullydeckel-autobahnmordversuch-gefaengnis-100.html, zul. 10.12.2025.
[5] Vgl. Blum/Huppertz/Baldarelli, Verkehrsstrafrecht, 2. Aufl., Köln 2021, S. 178.
[6] Vgl. BT-Drs. 21/1392 v. 27.08.2025.
[7] NJW 2020, 2900, beck-online.
[8] Vgl. Blum/Huppertz/Baldarelli, a. a. O., S. 121.
[9] Ebd.
[10] Brutscher, Verkehrsstraftaten, 11. Aufl., 2021, S. 441.
[11] Vgl. Blum/Huppertz/Baldarelli, a. a. O., S. 124, Rn. 111.
