Rechtliches Sicherheit

Volle Haftung bei Kumulation von verkehrswidrigen Verhaltensweisen

Blurred cars, bikes and pedestrians on busy street.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte in einem Berufungsverfahren über die Folgen eines Verkehrsunfalls zu entscheiden, bei dem nach mehreren groben Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO eine Kollision mit einem nachfolgenden Motorrad erfolgt war. Das Landgericht hatte dem verletzten Motorradfahrer nur einen teilweisen Schadensersatz zugesprochen.

Der 1979 geborene Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.08.2021 gegen 14:00 Uhr auf der B202 in Fahrtrichtung K. auf Höhe der Abfahrt in Richtung B 430 L. ereignet hat. An dem Unfall waren der mittlerweile verstorbene R. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporter der Marke Mercedes Benz, Typ Vito, und der Kläger mit seinem Motorrad der Marke Suzuki beteiligt. R. hatte das Beklagtenfahrzeug kurz vor der Kollision unstreitig – ohne zu blinken – verbotswidrig über die Gegenfahrbahn in Richtung der v. g. Abfahrt gelenkt und dabei sogar die dort verlaufende durchgezogene Linie überquert. Es kam zur Kollision mit dem seitlich von hinten links überholendem Motorrad des Klägers.

Streit um Haftungsquote

Durch den Aufprall wurde der Kläger erheblich verletzt. U. a. erlitt er ein Schädelhirntrauma, Frakturen dreier Brustwirbelkörper, beidseitige Rippenfrakturen, eine komplizierte Oberarmfraktur sowie Frakturen der rechten Hand und des Brustbeins. Im Nachgang zur stationären Behandlung (17 Tage) sowie einer dreiwöchigen Reha gab es Komplikationen, die weitere Operationen erforderlich machten.

Die Beklagte hatte auf Basis einer Quote von 1/3:2/3 vorgerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € gezahlt. Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000 € zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weitere immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2021 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, im Rahmen der Abwägung sei ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 1/3, mindestens aber eine Mithaftung im Rahmen der eigenen Betriebsgefahr des Motorrades zu berücksichtigen.

Die Beklagte haftet zu 100 Prozent

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht zu einer 100 %-Haftung der Beklagten gelangt. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen.

Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.[1]

Grobe Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten

Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat den Unfall allein verursacht. Er hat in mehrfacher grob verkehrswidriger Weise gegen Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO im Zusammenhang mit dem von ihm eingeleiteten Abbiegevorgang verstoßen. Er hätte gar nicht links abbiegen dürfen, da die B 202 im Bereich der Unfallstelle erkennbar mit einer durchgezogenen weißen Linie markiert war. Er hat zudem weder geblinkt noch ist er seiner doppelten Rückschaupflicht bei dem Abbiegemanöver nachgekommen. Außerdem schnitt er dem entgegenkommenden Fahrzeug des Zeugen X., das im Begriff war, seinerseits nach rechts abzubiegen, derart die Vorfahrt ab, dass der Zeuge X. „scharf abbremsen“ musste.

Dem Kläger ist hingegen kein Verkehrsverstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) anzulasten. Eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung durch aktives Bremsen ist ebenfalls nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass das Beklagtenfahrzeug seine Fahrgeschwindigkeit verlangsamt hat, reicht nicht aus, um daraus eine ungewisse Situation abzuleiten und die Überholabsicht zurückzustellen. Im Kollisionsbereich (Ortschaft L.) war die zulässige Höchstgeschwindigkeit für beide Fahrtrichtungen der B202 unstreitig auf 70 km/h begrenzt. Ausgehend von einer Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 85 km/h durfte der Kläger deshalb zunächst davon ausgehen, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs seine Fahrgeschwindigkeit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit anpassen wollte.

Unstreitig lag ca. 200 m hinter der Unfallstelle rechts außerdem die Ausfahrt in Richtung L.-Zentrum. Die Verlangsamung der Geschwindigkeit konnte der Kläger mithin auch dahingehend verstehen, dass das Beklagtenfahrzeug möglicherweise beabsichtigte, die B202 an der nächsten Abfahrt zu verlassen. Der Kläger hätte den Überholvorgang auch nicht früher abbrechen und dadurch die Kollision vermeiden können (§ 1 Abs. 2 StVO).

Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr

Die Abwägung kann dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers im vollen Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus. Diese Voraussetzung hat das LG zu Recht bejaht. Die einfache Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten Motorrades tritt hinter den mehrfachen, grob verkehrswidrigen Verkehrsverstoß des R. zurück.

(…)

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.09.2025 – 7 U 43/25

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im RdW-Kurzreport 08/2026, Rn. 106.

[1] BGH, NJW 2007, 506; NJW 2000, 3069.