Die Ursachen, warum Menschen ihre Heimat verlassen, sind vielfältig und von verschiedenen Motiven geprägt. Migration in die Europäische Union (EU) und in die Bundesrepublik Deutschland reicht von gewünschter Erwerbs- oder Bildungsmigration über Fluchtmigration und humanitäre Aufnahme bis zu irregulärer Migration. Das Migrations- und Ausländerrecht regelt und reglementiert die vielfältigen Zuwanderungsformen und ist nicht nur aus diesem Grund ein komplexes Rechtsgebiet mit sicherheitsrelevanten Bezügen und nebenstrafrechtlichen Bestimmungen.
Der Beitrag beschreibt ausgewählte sicherheitsrelevante Bezüge im deutschen Migrations- und Ausländerrecht und definiert wesentliche Grundbegriffe. Aus polizeilicher Perspektive skizziert der zweite Teil einige aufenthaltsrechtliche Befugnisse zur Sicherheitsgewährleistung an den Binnen-[1] und Außengrenzen[2] der Bundesrepublik Deutschland. Ein dritter Teil erläutert exemplarisch die aktuelle Rechtsprechung im Migrationsstrafrecht unter besonderer Berücksichtigung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen zum Einschleusen mit Todesfolge (§ 97 AufenthG).
Begriffliche Grundlegungen
Im Gegensatz zum europäischen Recht ist der Begriff Migration im deutschen Recht nicht legal definiert.[3] Migration ist aus rechtswissenschaftlicher Perspektive der „vorübergehende oder dauernde Wechsel des regelmäßigen Aufenthalts von einem Staat in einen anderen“.[4] Menschen verlassen jedoch aus verschiedenen – individuellen – Gründen ihre Heimat. Ursächlich können vielfältige Push-Faktoren wie Kriege, Konflikte, staatliche Verfolgung in den Herkunftsregionen oder Pull-Faktoren in den Zielländern wirken. Der nationale Gesetzgeber differenziert die individuellen Gründe und regelt die Rechtsfolgen in diversen Gesetzen.[5]
Sind ethnische, religiöse oder politische Gründe ursächlich für eine Verfolgung im Heimatland, ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem deutschen Asylrecht (Asylgesetz).[6]
Sind persönliche, berufliche oder sonstige Gründe ursächlich für das Verlassen der Heimat, ist das Ausländerrecht anzuwenden.[7] Das Ausländerrecht „regelt die Rechtsverhältnisse“ von ausländischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Gesetzen.[8] Eine zentrale Vorschrift ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)[9] mit weiteren Rechtsverordnungen. Das AufenthG verfolgt den Zweck, den Zuzug von ausländischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen (§ 1 Abs. 1).
Staatsangehörige aus der EU und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) genießen Freizügigkeit innerhalb der EU. Für diesen Personenkreis ist das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)[10] anzuwenden. Das FreizügG/EU regelt u.a. die Einreise und den Aufenthalt für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Für diese Personen besteht grundsätzlich ein Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und ein Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 1).
Das Asylgesetz „regelt die Rechtsstellung von Ausländern, die Asyl nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder die Anerkennung als Flüchtling nach dem Genfer Abkommen (über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, d. Verf.) und dem Zusatzprotokoll hierzu beantragen.“[11]
In einem ersten Zwischenbefund ist festzuhalten: Das Rechtsgebiet des nationalen Ausländerrechts ist komplex und umfasst zahlreiche Gesetze und Vorschriften. Die drei genannten Gesetze (AufenthG, FreizügG/EU, AsylG) sind neben dem GG die wesentlichen Säulen im deutschen Ausländerrecht und bilden einen ersten Referenzrahmen für die Beurteilung der (grenz-)polizeilichen Rechtslage. Die drei Gesetze enthalten verschiedene sicherheitsrelevante Bezüge.
Sicherheitsrelevante Bezüge
Ein normativer Kern sind die Regelungen zur Begründung der Ausreisepflicht eines ausländischen Staatsangehörigen, bspw. bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Ausweisungsinteresse und derjenige ausländische Staatsangehörige ist grundsätzlich auszuweisen. Ein Ausweisungsinteresse ist gem. § 54 Abs. 1 AufenthG besonders schwerwiegend begründet, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet worden ist.
§ 54 AufenthG enthält weitere sicherheitsrelevante Tatbestände, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Liegen die Voraussetzungen der Ausweisung vor und ist die Ausreisepflicht vollziehbar, ist die Rechtsfolge in der Regel die Abschiebung (§ 58 AufenthG). Rechtlich zu differenzieren ist zwischen einer Ausweisung und einer Abschiebung. Die Ausweisung „ist die von einer Ausländerbehörde ausgesprochene Anordnung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (§§ 53–56a AufenthG).“[12] Die „Abschiebung ist die durch behördlichen Zwang durchgesetzte Ausreisepflicht (§ 58 AufenthG).“[13]
Für den Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sind grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Die Bundespolizei (BPOL) und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind gem. § 71 Abs. 3 AufenthG in bestimmten Fällen für den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen zuständig, u.a. für die Abschiebung bzw. die Rückführung, bspw. auf dem Luftweg. Die Zuführung von ausreisepflichtigen Personen aus dem Inland zur BPOL an den Flughäfen und an den vertraglich geregelten und zugelassenen Übergabestellen an den Binnen- und Seegrenzen obliegt wiederum grundsätzlich den Polizeien der Länder.
In der polizeilichen Praxis ist die Feststellung von ausreisepflichtigen Personen auch mit dem Betreten von Gemeinschaftsunterkünften verbunden. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 30.09.2025 einen wegweisenden Beschluss gefasst, der sich auf die polizeiliche Praxis unmittelbar auswirkt. Das BVerfG stellte in dem Beschluss u.a. klar, dass auch für das Aufsuchen einer Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich ist.[14] Es „liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor, wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort der zu ergreifenden Person besteht.“[15]
Die Rechtsprechung stellt dabei auch fest, dass „der Richtervorbehalt (…) seine verfassungsrechtlich verbürgte kompensatorische Rechtsschutzfunktion vielmehr nur erfüllen (kann, d. Verf.), wenn die Behörden bereits vor Beginn der Maßnahme und nicht erst während deren Durchführung angehalten sind zu prüfen, ob mit einer Durchsuchung zu rechnen ist.“[16] Für die Polizeibehörden ist – analog zu ähnlich gelagerten Sachverhalten – die vorherige Beurteilung der Lage entscheidend (sog. Ex-ante Perspektive).
Vollziehen die Polizei- bzw. Grenzschutzbehörden die Abschiebung, ist für die betroffene Person eine Einreisesperre gem. § 11 Abs. 1 AufenthG die Rechtsfolge, d.h., „ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.“[17] Sofern eine bereits abgeschobene Person bei der Einreise oder bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet erneut angetroffen werden sollte, liegt durch die verfügte Einreisesperre eine unerlaubte Einreise gem. § 14 AufenthG bzw. ein unerlaubter Aufenthalt vor.[18] Die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt sind gem. §§ 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG strafbar.
Eine unerlaubte Einreise liegt im Weiteren auch vor, wenn ein Ausländer „einen erforderlichen Aufenthaltstitel oder einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt“.[19]
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Zum Autor
Der Autor leitet die Bundespolizeidirektion Pirna. Der Beitrag wurde nicht in amtlicher Eigenschaft oder auf dienstliche Veranlassung verfasst und gibt lediglich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Deutschen Polizeiblatt 3.2026, S. 4 ff.
[1] Binnengrenzen sind gem. Art. 2 Nr. 1 Schengener Grenzkodex (SGK) „die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge, die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen.“
[2] Außengrenzen sind gem. Art. 2 Nr. 2 SGK „die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.“
[3] Weber (2025), in: Weber (Hrsg.). Rechtswörterbuch. Stichwort: Migration. C.H. Beck Verlag.
[4] Ebd.
[5] Ebd.
[6] Ebd.
[7] Ebd.
[8] Weber (2025), a.a.O. Stichwort: Ausländerrecht. C.H. Beck Verlag.
[9] Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet.
[10] Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern.
[11] Weber (2025), a.a.O. Stichwort: Asylgesetz. C.H. Beck Verlag.
[12] Eichenhofer (2025), in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira (Hrsg.). Aufenthaltsrecht, Teil 1. Rn. 28. C.H. Beck Verlag.
[13] Ebd.
[14] BVerfG, Beschl. v. 30.09.2025 – 2 BvR 460/25.
[15] BVerfG, Beschl. v. 30.09.2025 – 2 BvR 460/25, BeckRS 2025, 32175. Rn. 40.
[16] BVerfG, a.a.O. Rn. 42.
[17] Eichenhofer (2025), a.a.O.
[18] Ebd.
[19] Ebd.
