Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Zuverlässigkeit einer Wachperson im gewerberechtlichen Sinne bereits aufgrund eines einzelnen gravierenden Fehlverhaltens, das eine Überschreitung der Befugnisse und eine strafbare Handlung beinhaltet, verneint werden kann.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Wachperson erfolglos ihre in erster Instanz abgewiesene Klage weiter, mit der diese beantragt hatte festzustellen, dass die Mitteilung der Ordnungsbehörde vom 31.05.2024 über das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung als Wachperson an den ihn als Wachperson anmeldenden Gewerbetreibenden und die Übermittlung des negativen Ergebnisses dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Ordnungsbehörde an die Registerbehörde zur Speicherung im Bewacherregister rechtswidrig waren.
Drei strafrechtliche Verurteilungen
Die den Mitteilungen vom 31.05.2024 zugrunde liegende Prognoseentscheidung der Ordnungsbehörde vom gleichen Tag ist mit drei strafrechtlichen Verurteilungen (Erschleichen von Leistungen mit versuchtem Betrug sowie Vortäuschen einer Straftat vom 18.04.2008 und 25.08.2008, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 15 Fällen vom 01.08.2011 bis 29.11.2012, vorsätzliche Körperverletzung vom 17.12.2022) sowie zwei nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellten Ermittlungsverfahren (vorsätzliche Körperverletzung vom 25.04.2022 sowie Nötigung, Beleidigung vom 21.10.2022) begründet. Die Ordnungsbehörde folgerte daraus im Wege einer Gesamtschau, die Wachperson biete keine Gewähr dafür, die Bewachungstätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben und stufte die Wachperson im Ergebnis als unzuverlässig ein.
Mitteilung der Unzuverlässigkeit dient der Gefahrenabwehr
Eine Gewerbeuntersagung nach § 34a Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO) gegenüber dem Gewerbetreibenden liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Wachperson sanktioniert das aus der Mitteilung der Ordnungsbehörde an das Bewachungsunternehmen, die Wachperson sei unzuverlässig, folgende Beschäftigungsverbot nicht vergangenes Handeln, sondern ist die Mitteilung das Ergebnis der Prüfung, dass die Wachperson aufgrund seiner vorangegangenen Handlungen für die Tätigkeit als Wachperson die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO nicht besitzt.
Beim Gewerberecht, das zum Sicherheitsrecht gehört, geht es nicht um die repressive Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Vorliegend soll die Allgemeinheit – präventiv – vor Gefahren durch unzuverlässige Wachpersonen geschützt werden. Damit setzt sich die Wachperson nicht auseinander.
Einbeziehung aktenkundiger Vorfälle trotz Verfahrenseinstellung
Der Einwand der Wachperson, das Verwaltungsgericht (VG) argumentiere mit Sachverhalten aus den Ermittlungsverfahren, die gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, trifft insoweit zu, als das VG es nicht beanstandet hat, dass die Ordnungsbehörde die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden aktenkundigen Vorfälle vom 25.04.2022 und vom 21.10.2022 in die Beurteilung der Zuverlässigkeit als Wachperson mit einbezogen hat. Das VG hat darauf in der Zusammenschau der Beurteilung der Wachperson als unzuverlässig für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten aber nicht entscheidungserheblich abgestellt, da es die Unzuverlässigkeit der Wachperson bereits aus seinem Verhalten beim Vorfall vom 17.12.2022 gefolgert hat, das zu einem Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt hat.
Es hat den Vorfall vom 25.04.2022 bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen der Ordnungsbehörde außer Betracht gelassen und es dahinstehen lassen, ob und inwieweit die Verfehlungen der Wachperson vom 21.10.2022 seine Unzuverlässigkeit stützten oder belegten, weil die Verfehlungen im Zusammenhang mit dem strafrechtlich geahndeten Vorfall vom 17.12.2022 bereits ausreichten.
Keine schlüssige Infragestellung der festgestellten Tatsachen
Die erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene Behauptung, die von der Wachperson festgehaltene Person habe am Abend des 17.12.2022 eine Weinflasche in der Jackentasche verschwinden lassen, führt zu keinen ernstlichen Zweifeln an den Ausführungen des VG, denn sie steht in Widerspruch zum gesamten bisherigen Vortrag der Wachperson.
Die Wachperson hat den weiteren angeblichen Diebstahl durch den Geschädigten weder in seinem Antrag vom 12.02.2024 an die Ordnungsbehörde, ihm die Durchführung gestattungspflichtiger Bewachungstätigkeiten wieder zu gestatten, noch in seiner erstinstanzlichen Klageschrift vom 01.07.2024 mitgeteilt. Die Richtigkeit der vom VG festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen, die insbesondere auf den polizeilichen Feststellungen beruhen, ist damit nicht schlüssig infrage gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vortrag erst jetzt erfolgt.
Die Wachperson führt weiter aus, vor dem Hintergrund (angeblicher Ladendiebstahl am Abend des 17.12.2022) erkläre sich, dass er die betroffene Person beim zweiten Betreten des Ladenlokals am Abend des 17.12.2022 ungeachtet seiner oben geschilderten neuen Beobachtungen habe festhalten wollen. Die ermittelnden Polizeibeamten hätten den Sachverhalt in diesem Zusammenhang dahingehend geschildert, dass der Betroffene nicht freiwillig mit der Wachperson in dessen Büro habe mitgehen wollen, sondern immer wieder in Richtung des Ausganges gedrängt habe. Erst in dieser Situation habe die Wachperson körperliche Gewalt in Form von Festhalten, Drücken, Schieben und Ziehen angewendet. Damit habe er entgegen den Feststellungen des Erstgerichts kein Verhalten gezeigt, das sich Befugnisse der Ermittlungsbehörden anmaße, die ihm nicht zustünden, um eine auf bloße Vermutungen gestützte Überzeugung, einen Dieb gestellt zu haben, beweisen zu können.
Mit diesem Vortrag begründet die Wachperson keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des VG, dass die Festnahme nicht von § 127 Abs. 1 StPO gedeckt gewesen sei, da der Vortrag, die bereits am 17.12.2022 vormittags beobachtete Person habe abends eine Weinflasche in die Jackentasche gesteckt, nicht schlüssig ist.
Die Wachperson kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass nach den Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten ein hoher Verdachtsgrad einer Tatbegehung und eine Weigerung der betroffenen Person, sich zur Feststellung ihrer Personalien in das Büro der Wachperson zu begeben, bestanden habe. Der Vortrag ist nicht geeignet, die Ausführungen des VG, die Maßnahmen der Ordnungsbehörde seien rechtmäßig und verhältnismäßig, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es trifft zwar zu, dass im Polizeibericht vom 18.12.2022 festgehalten ist, es habe ein gewisser, vielleicht auch hoher Verdachtsgrad der Tatbegehung vorgelegen. Die Wachperson habe jedoch anhand der ihm vorliegenden Informationen nicht gesichert von einer vorliegenden Straftat ausgehen können, weshalb er nach herrschender Rechtsmeinung die Festnahme und Identifizierung des Herrn S. den staatlichen Behörden habe überlassen müssen.
Die Ausführungen im Polizeibericht beziehen sich auf die fälschliche Annahme der Wachperson, die festgehaltene Person habe am Vormittag des 17.12.2022 einen Ladendiebstahl begangen, und nicht auf den vom der Wachperson neu vorgetragenen Sachverhalt, die festgehaltene Person habe am Abend desselben Tages eine Weinflasche in der Jackentasche versteckt. Dazu enthält der Polizeibericht keinerlei Feststellungen. Der neu vorgetragene Vorfall ist nicht plausibel. In Bezug auf den angeblichen Ladendiebstahl am Vormittag setzt sich die Wachperson nicht mit den Ausführungen des VG auseinander, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nicht vorgelegen hätten, zur gleichwohl beabsichtigten Identitätsfeststellung des Geschädigten durch die Wachperson hätte ein Festhalten genügt, nach den Feststellungen der Polizeibeamten sei auch kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vom Geschädigten ausgegangen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 19.06.2026 – 22 ZB 25.915
Entnommen aus der Fundstelle Baden-Württemberg 17/2026, Rn. 218.
