In einem Fall der Geltendmachung von Feuerwehrkosten hat das Verwaltungsgericht Bayreuth geurteilt, dass es für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes darauf ankommt, welche Aufwendungen aufgrund des vermittelten Lagebildes vorausschauend für notwendig gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich zu bewältigen.
Dem unten vermerkten Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth (VG) vom 18.11.2025 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Sachverhalt
Der Erblasser entzündete bzw. überwachte auf einem Grundstück einen zum Abbrennen bestimmten Reisighaufen. In unmittelbarer Nähe befand sich ein Haufen aus Altholz und weiteren unzulässigen Abfallstoffen, dessen Verbrennung zuvor vom Landratsamt als unzulässige Abfallbeseitigung beanstandet und untersagt worden war. Nachdem das Feuer auf den Abfallhaufen übergegriffen hatte bzw. eine entsprechende Gefahrenlage bestand, alarmierte die Polizei die Feuerwehr. Mehrere Feuerwehren waren im Einsatz, löschten den Brand, errichteten eine umfangreiche Wasserversorgung und zogen das Brandgut auseinander, um Glutnester zu beseitigen und eine Umweltgefährdung zu verhindern. Die Gemeinde nahm die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verursachers nach Art. 28 BayFwG auf Ersatz der Feuerwehreinsatzkosten in Anspruch. Die Kläger wandten insbesondere ein, der Feuerwehreinsatz sei in diesem Umfang nicht erforderlich gewesen; zudem sei der Erblasser nicht Verursacher des Brandes gewesen.
Das VG hat die Klage abgewiesen, seinem Urteil ist Folgendes zu entnehmen:
Grob fahrlässig verursachte Brandgefahr
„Der Anspruch des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG, der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Danach können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 8 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind …
Nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist derjenige zum Kostenersatz verpflichtet, der die Gefahr i. S. v. Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung aller Behördenakten und dem Vortrag der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass als Störer und Gefahrenverursacher der Vater der Kläger angesehen werden muss. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist der Maßstab des § 108 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO heranzuziehen. Dieser verlangt für die richterliche Entscheidungsfindung – anders als im Strafprozess – einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vom zu beurteilenden Sachverhalt …
Daher ist nicht entscheidend, dass niemand den Vater der Kläger konkret dabei beobachtet hat, dass er den Altholzhaufen in Brand gesteckt hat, auch wenn er morgens beobachtet wurde, wie er eine Schubkarre mit einem Kanister an den Brandort gefahren hat und diese Utensilien beim Eintreffen der Polizei immer noch vor Ort vorgefunden werden konnten. Der schriftlichen Stellungnahme des ersten Bürgermeisters des Beklagten ist zum weiteren Ablauf zu entnehmen, dass seine Ehefrau gesehen habe, wie später der Abfallhaufen am zum Reisighaufen entgegengesetzten Ende zu brennen angefangen habe. Da zu diesem Zeitpunkt lediglich der Vater der Kläger anwesend gewesen sei, kann hieraus nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es am frühen Morgen geregnet hatte, auf die nicht sehr entfernt liegende Möglichkeit einer aktiven Verursachung geschlossen werden. Jedenfalls gab der Vater der Kläger in seiner Anhörung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an, dass man mehrere Feuerstellen angelegt habe. Dem Vater der Kläger kann aber jedenfalls zur Last gelegt werden, dass er das Reisigfeuer nicht hinreichend überwacht hat, zumindest ein Übergreifen nicht unterbunden hat …
Zunächst ist davon auszugehen, dass am 01.07.2021 morgens der Reisighaufen in Anwesenheit des Klägers zu 2 und dessen Vater in Brand gesetzt wurde. Der Kläger zu 2 gab an, sich dann vom Ort des Geschehens entfernt zu haben und sich einer anderweitigen Tätigkeit zugewandt zu haben. Der Vater der Kläger hat nach eigenen Angaben die Überwachung des morgens angezündeten Feuers übernommen. Er ist zumindest seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn es am frühen Morgen des 01.07.2021 stark geregnet hat, entbindet dies nicht von der Pflicht, ein einmal entzündetes Feuer zu überwachen und ein Übergreifen auf andere brennbare Materialien zu verhindern, was hier naheliegend war. Gerade durch den geringen Abstand zwischen dem Reisighaufen und dem Altholz muss zumindest die Gefahr eines Überspringens des Feuers, und sei es nur durch ein Wiederaufflackern eines Glutnestes, erkennbar sein. Für ein vom Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung angedeutetes Entzünden des Altholzhaufens durch dritte Personen sind jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass der Vater der Kläger die zum Feuerwehreinsatz führende Gefahr grob fahrlässig zumindest dadurch herbeigeführt hat, dass er seiner Überwachungsobliegenheit nicht in dem notwendigen Maße nachgekommen ist …
Aus den Angaben des Vaters der Kläger im Rahmen der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich, dass er das Feuer unter Aufsicht gehalten habe. Der Vater der Kläger spricht dabei ausdrücklich vom Borkenkäferholz, die Unterscheidung zum sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe befindlichen Haufen aus Altholz etc. war ihm damit durchaus bekannt. Er ging nur von einer angeblich erteilten Genehmigung zum Abbrennen des Reisighaufens aus. Dass damit nicht der Altholzhaufen gemeint sein konnte, liegt auf der Hand. Er war zumindest verantwortlich dafür, dass das Feuer nicht auf den aufgeschichteten Haufen aus Abbruchmaterialen u. a. übergreift. Dies musste ihm als Landwirt und Waldbesitzer auch bewusst sein. Damit handelte er zumindest grob fahrlässig.“
Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen
„Die geltend gemachte Forderung i. H. v. 2.241,90 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Forderung ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren des Marktes … Die abgerechneten Kostenpositionen zur Bekämpfung des Brandes am 01.07.2021, wie er sich aus dem Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … ergibt, war notwendig und erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass vorliegend von der ILS mehrere Feuerwehren alarmiert wurden.
Für die Frage der Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ist eine Ex-ante-Perspektive maßgeblich. Es kommt darauf an, welche Aufwendungen auf Grund des durch die Alarmierung vermittelten Lagebildes vorausschauend für notwendig gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen … Grundsätzlich darf alles an Kräften und Material, das im Einsatz war, abgerechnet werden, soweit das Übermaßverbot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt ist.
Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge war damals als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr … der Einsatzleiter des Feuerwehreinsatzes aller Feuerwehren. Er hat geschildert, dass aufgrund einer fehlenden Rückmeldung der alarmierten Feuerwehren … (im späteren Einsatz mit 5 Personen) und … (im späteren Einsatz mit 3 Personen) davon ausgegangen werden musste, dass nicht genügend Feuerwehrleute zeitnah zur Brandbekämpfung vorhanden sein würden, weshalb es durch die ILS zu einer Nachalarmierung der Feuerwehr … (im Einsatz mit 12 Personen) gekommen ist. Dass eine Nachalarmierung für notwendig befunden wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehren … und …
Zum Einsatz der am Brandort und in der näheren Umgebung anwesenden Feuerwehrleute hat der Zeuge detaillierte Ausführungen gemacht und insbesondere erklärt, dass eine aufwändige Schlauchleitung von der Wasserentnahmestelle bis zum Brandort außerorts auf der Wiese gelegt worden sei. Die Feuerwehrleute seien zunächst alle gebraucht worden zum Aufbau der Wasserversorgung im Ort und an der Brandstelle. Später sei nach noch notwendigem Bedarf reduziert worden und es seien Feuerwehrleute nach Hause geschickt worden.
Den Einsatzberichten der beteiligten Feuerwehren ist diesbezüglich auch zu entnehmen, dass ihre Einsätze von unterschiedlicher Dauer waren. So wurden die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr … (25 Personen) um 13:22 Uhr, der Freiwilligen Feuerwehr … um 13:00 Uhr und der Freiwilligen Feuerwehr … um 13:37 Uhr beendet. Die Freiwillige Feuerwehr … verzeichnete einen Einsatz bis 14:58 Uhr, die Freiwillige Feuerwehr…bis 16:40 Uhr, da eine Absicherung der Brandstelle durchgeführt wurde. Auch das Absichern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
In der Gesamtschau der Einsatzberichte ergibt sich, dass der Zeuge und zuständige Einsatzleiter die Notwendigkeit des Einsatzes der anwesenden Feuerwehrleute im Verlauf überprüft und insoweit reagiert hat, dass der Einsatz einzelner Feuerwehren entsprechend des weiteren Bedarfs beendet wurde.
Auch wenn das Ausmaß des Einsatzes in den Augen des Klägers zu 2 überdimensioniert erscheinen mag, wurden hierzu keine substantiierten Einwände vorgebracht. Begründete Ansatzpunkte dafür, dass der konkrete Umfang des Einsatzes unverhältnismäßig gewesen sei, bestehen nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung am 18.11.2025 nicht. Vielmehr ergeben die Aussagen des Zeugen und die Einsatzberichte, dass der Einsatz ab dem Zeitpunkt der Alarmierung durch die ILS bis zur Beendigung des Einsatzes notwendig und verhältnismäßig war.
Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der vom Zeugen vorgelegten Stellungnahme des Kreisbrandrats des Landkreises … zur Dimensionierung des Einsatzes zu zweifeln. Insbesondere weist dieser darauf hin, dass ein erhöhter Löschwasserbedarf erforderlich gewesen sei, weil ein Einsatz von Schaummitteln vom Landratsamt untersagt worden sei. Auf Anraten des Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes sei ein Auseinanderziehen des Brandguts mit technischem Gerät notwendig gewesen, um alle Glutnester zu erreichen und das Abdecken zu ermöglichen.
Der Vortrag, dass es aus für die Klägerseite nicht nachzuvollziehenden Gründen von der ILS zu einer Hochstufung von ,Kleinbrand‘ zu ,Mittelbrand‘ gekommen sei, hat aus Sicht des Gerichts im Ergebnis deshalb keine Auswirkungen, weil die vor Ort anwesenden Feuerwehrleute im Einsatz notwendig gewesen sind. An der Größe des Brandes an sich (Beschrieb: Freifläche klein (100 m²)) änderte sich dadurch augenscheinlich nichts. Zwar entsendet die ILS nach dem jeweiligen Lagebild zunächst die für notwendig befundenen Einsatzkräfte. Vor Ort muss jedoch anhand der konkret vorgefundenen Situation sodann eine Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf an Einsatzkräften getroffen werden, um die Gefahr zu beseitigen.
Der Beklagte darf – wie vorliegend geschehen – bei der Kostenfestsetzung grundsätzlich auf festgelegte Pauschalsätze im Rahmen einer Kostensatzung zurückgreifen. Substantiierte Einwendungen gegen die Kalkulation des Kostenbetrags anhand der Kostensatzung wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.“
Anmerkung
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Geltendmachung von Feuerwehrkosten. Gemeinden müssen im Kostenersatzverfahren nicht nachweisen, dass sich der tatsächliche Kräfteansatz im Nachhinein als optimal erwiesen hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Maßnahmen nach dem bei Alarmierung und Einsatzbeginn bestehenden Lagebild vertretbar und erforderlich erschienen. Für die Praxis unterstreicht dies die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation der Lageentwicklung, der Alarmierungsentscheidung und des konkreten Einsatzverlaufs.
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urt. v. 8.11.2025 – B 1 K 23.609
Entnommen aus der Fundstelle Bayern 18/2026, Rn. 181.
