Rechtliches

Erhöhung der Umlagesätze 1 und 2 für geringfügig entlohnte Beschäftigte

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Erhöhung ab 1. September 2015

Die Erhöhung der beiden Beitragssätze durch den Sozialversicherungsträger (Bundesknappschaft oder Minijobzentrale) zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für die Umlage 1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle) von derzeit 0,7% auf 1% des Bruttolohns sowie der Umlage 2 (Zahlung von Mutterschaftsgeld) von derzeit 0,24% auf 0,30% des Bruttolohns ist vom Arbeitgeber ab der Septemberabrechnung zu berücksichtigen.

Die entsprechenden Erstattungssätze von 80% der Lohnfortzahlungen im Krankheitsfalle und 100% bei Zahlung von Mutterschaftsgeld an die Minijobber bleiben unverändert. Für die Abwicklung bedeutet dies, dass die Arbeitgeber ihre EDV-Systeme und Meldesysteme entsprechend bis Ende September umgestellt haben müssen,  um der Änderung zu genügen.       

Praxishinweise:
  • Überprüfen Sie ihr Abrechnungssystem hinsichtlich der Änderungen dieser Sozialversicherungsbeiträge Umlage 1 und Umlage 2.
  • Bei Nutzung des kostenfreien SV-Net zur Meldung der Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftige muss diese Änderung manuell vorgenommen werden bzw. die neuen Beiträge manuell errechnet werden.
  • Bei erteilter Einzugsermächtigung für die Knappschaft sollten Sie den Abbuchungsbetrag im Monat September 2015 überprüfen.
  • Bei Vorlage eines Dauer-Beitragsnachweises, wird dieser automatisch ab September 2015 angepasst. 
Quelle:

www.minijobzentrale.de