Schadhafte Schachtabdeckungen können für Fußgänger zur gefährlichen Stolperfalle werden und für Radfahrer das Unfallrisiko erheblich erhöhen. Kommunen sollten daher nicht nur im Straßenbereich regelmäßig den Zustand der Abdeckung prüfen. Ein frühzeitiges Erkennen von Schäden ist essentiell, um schwerwiegende Unfälle und hohe Reparaturkosten zu vermeiden.
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TÜV Rheinland: Fachtagung – Veranstaltungssicherheit der Zukunft
Vom 23.-24. März 2023 findet die Fachtagung des TÜV Rheinland statt. Praxis-Experten informieren über neue Anforderungen im Veranstaltungsbereich. Eingeladen sind Betreiber, Veranstalter sowie Behörden aus Veranstaltungstechnik, Sicherheitsmanagement und Arbeitsschutz.
Störungsverbot und Schutzaufgabe – Der Schutz von Versammlungen
Der Beitrag befasst sich mit den im neuen Versammlungsgesetz NRW enthaltenen Vorschriften. Mit dem ausdrücklich ins Gesetz aufgenommenen Schutzauftrag (§ 3 Abs. 1 VersG NRW) und dem textlich abweichend vom VersG ausgestalteten Störungsverbot (§ 7 VersG NRW) hat der Gesetzgeber in NRW ein Schutz-System geschaffen, dessen verfassungsrechtlicher Hintergrund und praktische Anwendbarkeit im Folgenden...
Weltweiter Ransomware-Angriff – Laut Medienberichten tausende ESXi-Server verschlüsselt
Bei einem weltweit breit gestreuten Ransomware-Angriff wurden laut Medienberichten tausende ESXi-Server, die u. a. zur Virtualisierung von IT-Fachverfahren genutzt werden, verschlüsselt. Der regionale Schwerpunkt der Angriffe lag dabei auf Frankreich, den USA, Deutschland und Kanada, auch weitere Länder sind betroffen.
Vorsicht Kamera! – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel nach dem...
In § 16 (Versammlungen unter freiem Himmel) und § 26 (Versammlungen in geschlossenen Räumen) VersG NRW sind das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen bei Versammlungen neu geregelt. Damit wurde die bisherige defizitäre und aufgrund neuer technischer Mittel nicht mehr zeitgemäße Rechtslage nach Maßgabe des Bundesversammlungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen beseitigt.
Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu zehn Fahrzeugen zulässig
Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne ansetzt, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang. Das Überholen einer großen Kolonne von neun bis zehn Fahrzeugen ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle.