Ererbte Schusswaffen müssen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Erbfall vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz eintrat. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes ändert daran nichts. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.