Ein Arbeitnehmer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber zur Neuorganisation einer Rufbereitschaft für einen Notdienst seine private Mobilfunknummer zu überlassen (LAG Thüringen).
Ein Arbeitnehmer ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber zur Neuorganisation einer Rufbereitschaft für einen Notdienst seine private Mobilfunknummer zu überlassen (LAG Thüringen).