Ein Verwaltungsgericht hat die Klage einer Grundstücksnachbarin mit dem Antrag, die erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Nachbargrundstück vom aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verletze subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarin nicht.