Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einem Dritten die Privatadresse eines Mitarbeiters zur Verfolgung einer zivilrechtlichen Klage mitzuteilen. Die begehrte Auskunft ist für die Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich. Außerdem kann die Weitergabe an Dritte einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen.