Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einem Dritten die Privatadresse eines Mitarbeiters zur Verfolgung einer zivilrechtlichen Klage mitzuteilen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 20.01.2015 (VI ZR 137/14).
Im Streitfall verlangte ein ehemaliger Patient Auskunft über die Privatanschrift eines bei einer Privatklinik beschäftigten Arztes. Die Auskunft sollte der Adressierung einer Klageschrift wegen Erhebung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt dienen. Die Privatklinik lehnte das Auskunftsverlangen ab. Zu Recht, wie der BGH befand, denn die begehrte Mitteilung der Privatanschrift des behandelnden Arztes sei nicht erforderlich, da die Zustellung einer an einen Arbeitnehmer gerichteten Klageschrift am Arbeitsplatz zulässig sei. Im vorliegenden Fall war die Klageschrift auch am Arbeitsplatz erfolgt.
Angabe der Arbeitsstelle als ladungsfähige Adresse
Grundsätzlich ist zwar die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten in einer Klageschrift notwendig, weil sonst ihre Zustellung und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift muss vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen hat. Als ladungsfähige Anschrift eines Arbeitnehmers in einer Klageschrift kann daher auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitsstelle, der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, dass die Zustellung durch Übergabe gelingen werde.
Privatanschrift als personenbezogenes Datum
Die begehrte Mitteilung der Privatanschrift eines Mitarbeiters ist auch unzumutbar, da der Arbeitgeber bei einer Übermittlung der Privatadressen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde und sich dafür z.B. Schadens- und Unterlassungsansprüchen aussetzen würde.
Die Privatanschrift eines beschäftigten Arbeitnehmers stellt ein personenbezogenes Datum dar. Eine Übermittlung bzw. Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte bedarf entweder eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands oder der Einwilligung des Betroffenen.
Praxishinweis:
Arbeitgeber sollten Auskunftsansprüche im Zweifel zurückweisen. Arbeitnehmer sollten keine Einwilligung zu einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erteilen bzw. keiner entsprechenden Formularklausel im Arbeitsvertrag zustimmen.
Quellen:
BGH, Pressemitteilung Nr. 9/2015 vom 20.01.2015;
Jens Tiedemann: Anmerkungen zu BGH-Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14, ZD 2015, 226;
Jens Pfanne: Anmerkungen zu BGH-Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14, Arbeitsrecht im Betrieb (online) vom 15.03.2015